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Document 31988L0220

Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in bezug auf die Anlagepolitik bestimmter OGAW

ABl. L 100 vom 19.4.1988, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/220/oj

31988L0220

Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in bezug auf die Anlagepolitik bestimmter OGAW

Amtsblatt Nr. L 100 vom 19/04/1988 S. 0031 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0173
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0173


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. März 1988

zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in bezug auf die Anlagepolitik bestimmter OGAW

(88/220/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/611/EWG (4) begrenzt die Anlage des Sondervermögens eines OGAW in Wertpapieren ein und desselben Emittenten auf 5 %; dieser Prozentsatz kann gegebenenfalls auf 10 % angehoben werden.

Diese Grenze wirft besondere Probleme für die in Dänemark ansässigen OGAW auf, wenn sie einen beträchtlichen Teil ihres Sondervermögens auf dem inländischen Schuldverschreibungsmarkt anlegen wollen, da auf diesem Markt die Pfandbriefe überwiegen und nur sehr wenige Institute diese Schuldverschreibungen begeben.

Diese Pfandbriefe unterliegen in Dänemark zum Schutz der Anteilinhaber besonderen Vorschriften und einer Sonderaufsicht und werden dort aufgrund der Vorschriften den vom Staat begebenen oder garantierten Schuldverschreibungen gleichgestellt.

Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 85/611/EWG weicht im Fall der vom Staat begebenen oder garantierten Schuldverschreibungen von den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels ab und gestattet es in diesem Rahmen den OGAW, bis zu 35 % ihres Sondervermögens in derartigen Schuldverschreibungen anzulegen.

Eine vergleichbare, aber weniger weitreichende Abweichung ist bei privaten Schuldverschreibungen gerechtfertigt, die zwar nicht staatlich garantiert sind, aber infolge der für sie geltenden speziellen Vorschriften eine besondere Sicherheit für den Anleger bieten. Folglich ist es angezeigt, die Abweichung für alle diese Schuldverschreibungen vorzusehen, die gemeinsam festgelegte Merkmale erfuellen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, selbst das Verzeichnis der Schuldverschreibungen zu erstellen, für die sie gegebenenfalls eine Abweichung zulassen wollen; ferner ist das gleiche Verfahren zur Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten vorzusehen wie in Artikel 20 der Richtlinie 85/611/EWG -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 22 der Richtlinie 85/611/EWG werden die folgenden Absätze hinzugefügt:

»(4) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 genannte Grenze auf bis zu 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldver

schreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.

Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des Unterabsatzes 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 das Verzeichnis der oben genannten Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten mit, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des Unterabsatzes 1 befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den obigen Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, worin der Status der gebotenen Garantien präzisiert wird. Hierbei ist das Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 anzuwenden.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wertpapiere werden bei der Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Grenze von 40 % nicht berücksichtigt.

Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Begrenzungen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen die gemäß den Absätzen 1 bis 4 getätigten Anlagen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten zusammen in keinem Fall 35 % des Sondervermögens der OGAW übersteigen."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb der gleichen Fristen nachzukommen, die in der Richtlinie 85/611/EWG vorgesehen sind. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1986, S. 4.

(2) Stellungnahme veröffentlicht im ABl. Nr. C 125 vom 11. 5. 1987, S. 162 und Beschluß vom 10. Februar 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 333 vom 29. 12. 1986, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3.

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