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Document 31988D0241

88/241/EWG: Beschluß der Kommission vom 14. März 1988 zur Änderung des Beschlusses 78/618/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen

ABl. L 105 vom 26.4.1988, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/07/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/241/oj

31988D0241

88/241/EWG: Beschluß der Kommission vom 14. März 1988 zur Änderung des Beschlusses 78/618/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen

Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/1988 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 8 S. 0078


*****

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. März 1988

zur Änderung des Beschlusses 78/618/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen

(88/241/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß 78/618/EWG (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 80/1084/EWG (2), hat die Kommission den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuß für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen eingesetzt.

Eine Änderung dieses Beschlusses erweist sich als notwendig, um Stellungnahmen zur Frage der Eignung neuer toxikologischer und ökotoxikologischer Verfahren einholen zu können und um dem Beitritt dreier Mitgliedstaaten (Griechenland, Portugal und Spanien) sowie den sich aus der Tätigkeit des Ausschusses ergebenden Erfahrungen Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluß 78/618/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Aufgabe des Ausschusses und der in Artikel 8 genannten Sektionen ist die Beratung der Kommission auf deren Ersuchen

a) in allen Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung der Toxizität und der Ökotoxizität chemischer Verbindungen, deren Verwendung nachteilige Folgen für die menschliche Gesundheit und die verschiedenen Umweltmedien haben kann, unter Berücksichtigung:

- der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Toxizität und der Ökotoxizität chemischer Verbindungen,

- der Verwendung und Mengen dieser Verbindungen,

- der Beurteilung der Belastung

b) und in Fragen der Eignung der neuen Verfahren im Bereich der Toxikologie und der Ökotoxikologie.

Der Ausschuß wird insbesondere zu folgenden Fragen gehört:

- Prüfung der toxischen Auswirkungen chemischer Verbindungen auf den Menschen,

- Prüfung der verschiedenen Transfermöglichkeiten und Konzentrationsprozesse chemischer Verbindungen in der Umwelt, die sich auf den Menschen auswirken können,

- Prüfung der toxischen und belastenden Wirkungen chemischer Verbindungen auf die verschiedenen Umweltmedien,

- Beurteilung der Eignung und Anwendbarkeit neuer Methoden zur Bewertung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen."

2. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

»Artikel 3

Der Ausschuß besteht aus 24 Mitgliedern, d. h. aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat: 12 hochqualifizierte Sachverständige für Toxikologie und 12 hochqualifizierte Sachverständige für Ökotoxikologie

»Artikel 4

Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kommission ernannt; diese vergewissert sich dabei, daß die verschiedenen spezifischen Bereiche der Toxikologie und der Ökotoxikologie abgedeckt sind."

3. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Für die Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils ein Toxikologe und ein Ökotoxikologe, nehmen den Vorsitz der entsprechenden Sektion wahr."

4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Der Ausschuß, die Sektionen und die Arbeitsgruppen tagen im allgemeinen an den Sitzorten der Kommission auf deren Einladung. Unter aussergewöhnlichen Umständen und falls wissenschaftliche Gründe dies erfordern, können die Sitzungen jedoch auch ausserhalb der Sitzorte der Kommission auf deren Einladung stattfinden."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 14. März 1988 in Kraft.

Brüssel, den 14. März 1988

Für die Kommission

Der Präsident

Jacques DELORS

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 17.

(2) ABl. Nr. L 316 vom 25. 11. 1980, S. 21.

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