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Document 31985L0361

Zwanzigste Richtlinie 85/361/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden

ABl. L 192 vom 24.7.1985, p. 18–19 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/361/oj

31985L0361

Zwanzigste Richtlinie 85/361/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1985 S. 0018 - 0019


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ZWANZIGSTE RICHTLINIE DES RATES

vom 16. Juli 1985

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit den Sonderbeihilfen, die bestimmten Landwirten als Ausgleich für den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden

(85/361/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1984 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) ist eine Anpassung der repräsentativen Kurse vorgesehen, die im Falle der Bundesrepublik Deutschland ab 1. Januar 1985 zu einem Preisrückgang in Landeswährung und folglich zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Einkommen führen muß. Zum Ausgleich ist in der genannten Verordnung die Möglichkeit vorgesehen, besondere einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, an deren Finanzierung sich die Gemeinschaft im Rahmen einer zeitlich befristeten und degressiven Regelung beteiligt.

Mit Artikel 3 der genannten Verordnung wird somit die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, unter Einsetzung der Mehrwertsteuer als Instrument eine Sonderbeihilfe zu gewähren, die 3 % des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwertsteuer nicht übersteigen darf.

Mit der Entscheidung 84/361/EWG des Rates vom 30. Juni 1984 über eine Beihilfe für die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland (5) wird die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, diese Grenze zu überschreiten und für den Zeitraum vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1988 einen Satz von 5 % anzuwenden. Es ist daher erforderlich, daß die vorliegende Richtlinie ab 1. Juli 1984 Anwendung findet.

Die somit gewährten Kompensationen sollten jedoch die sich aus dem Abbau der Währungsausgleichsbeträge ergebenden Auswirkungen nicht übersteigen.

Wegen des zeitlich befristeten und degressiven Charakters der Folgen des Abbaus der Währungsausgleichsbeträge ist der Zeitraum, während dem die Sonderbeihilfe von 3 % gewährt werden kann, auf den 31. Dezember 1991 zu begrenzen.

Es ist erforderlich, daß die Bundesrepublik Deutschland Vorkehrungen trifft, um zu gewährleisten, daß bei Anwendung dieser Richtlinie die Eigenmittel durch die unter diese Richtlinie fallenden Maßnahmen nicht berührt werden.

In Anbetracht des Zwecks, der mit der Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährung der Sonderbeihilfe verfolgt wird, müssen die aufgrund dieser Genehmigung und dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen von der Kommission überprüft und bewertet werden; des kann in zweckdienlicher Weise durch einen Jahresbericht an das Parlament und den Rat geschehen.

Im Rahmen dieser Richtlinie sollte die Kommission ausgehend von den Informationen, die die Bundesrepublik Deutschland liefert, und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses »MwSt.-Eigenmittel" über den endgültigen Betrag der Mehrwertsteuer-Eigenmittel entscheiden, den die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Maßnahmen abzuführen hat -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von der Richtlinie 77/388/EWG wird die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, die Mehrwertsteuer zur Gewährung der Sonderbeihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 und der Entscheidung 84/361/EWG einzusetzen.

Artikel 2

(1) Die Mehrwertsteuer darf als Instrument zur Gewährung der Beihilfe nur bis zu der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 855/84 genehmigten Grenze von 3 % eingesetzt werden.

(2) Gemäß der Entscheidung 84/361/EWG darf der in Absatz 1 genannte Prozentsatz jedoch bis zum 31. Dezember 1988 auf maximal 5 % erhöht werden.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß bei Anwendung der Artikel 1 und 2 die Eigenmittel durch die unter diese Richtlinie fallenden Maßnahmen nicht berührt werden.

Artikel 4

Die Kommission erstellt einen jährlichen Bericht über die Funktionsweise des Beihilfemechanismus im vorangegangenen Haushaltsjahr, der spätestens am 1. März des darauffolgenden Haushaltsjahres dem Parlament und dem Rat vorgelegt wird; in diesem Bericht sollen die von der Bundesrepublik Deutschland ergriffenen Maßnahmen und ihre Ausführung behandelt werden, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen, für die der Beihilfemechanismus geschaffen wurde, die steuerliche Neutralität und ihre Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft.

Artikel 5

Anhand der von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen entscheidet die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses »MwSt.-Eigenmittel" über den endgültigen Betrag der Mehrwerststeuer-Eigenmittel, den die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Maßnahmen abzuführen hat. Zu diesem Zweck wird im Wege einer entsprechenden Änderung der allgemeinen Regeln über die Eigenmittel ein besonderer Endtermin für dieses Verfahren festgelegt.

Artikel 6

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission die Einzelheiten der Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie trifft.

Artikel 7

Diese Richtlinie gilt vom 1. Juli 1984 bis längstens 31. Dezember 1991.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. C 214 vom 14. 8. 1984, S. 8, und ABl. Nr. C 131 vom 30. 5. 1985, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 122 vom 20. 5. 1985, S. 152.

(3) ABl. Nr. C 307 vom 19. 11. 1984, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 185 vom 12. 7. 1984, S. 41.

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