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Document 31985D0393
85/393/EEC: Commission Decision of 16 July 1985 amending for the fifth time Decision 84/10/EEC concerning certain protective measures against classical swine fever as regards fresh pigmeat
85/393/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985 zur fünften Änderung der Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch
85/393/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985 zur fünften Änderung der Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch
ABl. L 224 vom 22.8.1985, p. 44–45
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 15/11/1985
85/393/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985 zur fünften Änderung der Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch
Amtsblatt Nr. L 224 vom 22/08/1985 S. 0044 - 0045
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0079
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1985 zur fünften Änderung der Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch (85/393/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/322/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Infolge des Auftretens der klassischen Schweinepest in mehreren Teilen der Gemeinschaft hintereinander hat der Rat am 10. Januar 1984 die Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch (3) erlassen. Seither hat die Entwicklung der Krankheit mehrere Änderungen an dem gebietlichen Geltungsbereich der im innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch angewandten Maßnahmen notwendig gemacht. Es erscheint erforderlich, zur Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheit in der Bundesrepublik Deutschland den gebietlichen Geltungsbereich der Maßnahmen anzupassen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 84/10/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die in Artikel 2 vorgesehene Angabe erhält folgende Fassung: »Fleisch in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985." 2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre auf den Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten davon unverzueglich die Kommission. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24. (2) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41. (3) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1984, S. 33. ANHANG BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - Kreis Minden-Lübbecke, - Kreis Paderborn, - Kreis Diepholz, - im übrigen Arbeitsgebiet in einem Gebiet mit einem Umkreis von 2 km um jeden Befallsherd der klassischen Schweinepest. KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE - Zu einem Gebiet im Umkreis von 2 km um jeden Befallsherd der klassischen Schweinepest.