EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985D0393

85/393/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985 zur fünften Änderung der Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch

ABl. L 224 vom 22.8.1985, p. 44–45 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/393/oj

31985D0393

85/393/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985 zur fünften Änderung der Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch

Amtsblatt Nr. L 224 vom 22/08/1985 S. 0044 - 0045
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0079
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0079


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juli 1985

zur fünften Änderung der Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch

(85/393/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/322/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge des Auftretens der klassischen Schweinepest in mehreren Teilen der Gemeinschaft hintereinander hat der Rat am 10. Januar 1984 die Entscheidung 84/10/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch (3) erlassen.

Seither hat die Entwicklung der Krankheit mehrere Änderungen an dem gebietlichen Geltungsbereich der im innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch angewandten Maßnahmen notwendig gemacht.

Es erscheint erforderlich, zur Berücksichtigung der Entwicklung der Krankheit in der Bundesrepublik Deutschland den gebietlichen Geltungsbereich der Maßnahmen anzupassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 84/10/EWG wird wie folgt geändert:

1. Die in Artikel 2 vorgesehene Angabe erhält folgende Fassung:

»Fleisch in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1985."

2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre auf den Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten davon unverzueglich die Kommission.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Juli 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41.

(3) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1984, S. 33.

ANHANG

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

- Kreis Minden-Lübbecke,

- Kreis Paderborn,

- Kreis Diepholz,

- im übrigen Arbeitsgebiet in einem Gebiet mit einem Umkreis von 2 km um jeden Befallsherd der klassischen Schweinepest.

KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

- Zu einem Gebiet im Umkreis von 2 km um jeden Befallsherd der klassischen Schweinepest.

Top