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Document 31983D0344
83/344/EEC: Commission Decision of 5 July 1983 establishing that the apparatus described as 'Beckman - UV-Vis Spectrophotometer, model 25', may not be imported free of Common Customs Tariff duties
83/344/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman - UV - Vis Spectrophotometer, model 25" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
83/344/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman - UV - Vis Spectrophotometer, model 25" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
ABl. L 188 vom 13.7.1983, p. 18–18
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
In force
83/344/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Beckman - UV - Vis Spectrophotometer, model 25" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 188 vom 13/07/1983 S. 0018 - 0018
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Beckman - UV - Vis Spectrophotometer, model 25" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (83/344/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat mit Schreiben an die Kommission vom 21. Dezember 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Beckman - UV - Vis Spectrophotometer, model 25", bestellt am 9. Juni 1977 und bestimmt zur Ermittlung des Faktors zur Steuerung der Glukose-6-Phosphat-Dehydrogenase in den roten Blutkörperchen beim Menschen und der Vorgänge, die für die Hämolyse bei Patienten mit einer entsprechenden Enzymdefizienz verantwortlich sind, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 22. Juni 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79, eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Spektrophotometer handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden; es ist daher nicht gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Beckman - UV - Vis Spectrophotometer, model 25", das Gegenstand des Antrags Italiens vom 21. Dezember 1982 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.