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Document 31981D0437

81/437/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1981 zur Festlegung der Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte für das Verzeichnis der chemischen Stoffe erteilen

ABl. L 167 vom 24.6.1981, p. 31–38 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/437/oj

31981D0437

81/437/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1981 zur Festlegung der Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte für das Verzeichnis der chemischen Stoffe erteilen

Amtsblatt Nr. L 167 vom 24/06/1981 S. 0031 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0119
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0031
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0119
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0031


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Mai 1981 zur Festlegung der Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte für das Verzeichnis der chemischen Stoffe erteilen (81/437/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpakkung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 67/548/EWG sieht in Artikel 13 Absatz 1 die Erstellung eines Verzeichnisses der vor dem 18. September 1981 auf dem Markt der Gemeinschaft vorhandenen Stoffe vor. Bei der Aufstellung dieses Verzeichnisses muß die Kommission deren Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 8 berücksichtigen.

Aus Kosten- und Zeitgründen muß bei der Aufstellung dieses Verzeichnisses ein gemischtes Verfahren angewandt werden : ein Grundverzeichnis, ergänzt durch Anmeldungen der Hersteller beziehungsweise Importeure, aus denen das Vorhandensein von nicht in dem Grundverzeichnis enthaltenen Stoffen auf dem Markt der Gemeinschaft hervorgeht.

Das von der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien an den technischen Fortschritt zu erarbeitende Grundverzeichnis wird anhand verfügbarer Angaben erstellt, nach denen vernünftigerweise vom Vorhandensein der vermerkten Stoffe auf dem Markt der Gemeinschaft ausgegangen werden muß.

Es ist angezeigt, Vorschriften für die Anmeldung von Stoffen, die in das Verzeichnis aufzunehmen sind, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen, wobei diese Anmeldung für den gesamten Markt der Gemeinschaft gilt.

Es ist ferner angezeigt, die Vorschriften für das Anmeldeverfahren sowie die einzuhaltenden Fristen auf Gemeinschaftsebene festzulegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen alle für die Einhaltung der in den Artikeln 2 und 3 sowie im Anhang festgelegten Fristen und Verfahren erforderlichen Maßnahmen, damit die Kommission das in Artikel 13 der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehene Verzeichnis aufstellen kann.

Artikel 2

(1) Das Verzeichnis der am 18. September 1981 auf dem Markt der Gemeinschaft vorhandenen chemischen Stoffe, nachstehend EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) genannt, wird nach Maßgabe von Teil I des Anhangs erstellt.

(2) Das EINECS umfasst ein Grundverzeichnis, nachstehend ECOIN (European Core Inventory) genannt, das von der Kommission nach den ihr zur Verfügung stehenden Angaben erstellt wird, und Stoffe, die die Mitgliedstaaten später bei der Kommission entsprechend Teil II des Anhangs angemeldet haben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Koordinierung der mit der Erstellung des EINECS verbundenen Arbeiten. Zu diesem Zweck benennt die Kommission eine Anlaufstelle.

(1) ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10. Zum gleichen Zweck können die Mitgliedstaaten nationale Anlaufstellen benennen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 30. Juni 1981 die Anschriften, an welche die Formulare mit den Zusatzmeldungen zu richten sind.

Die Kommission veröffentlicht davon eine Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

Im Sinne dieser Entscheidung gelten für Stoffe, Zubereitungen und Inverkehrbringen die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Mai 1981

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

ANHANG

I. VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG DES EINECS

Das Verfahren umfasst folgende Phasen:

Erste Phase

- Das Grundverzeichnis ECOIN wird von den Dienststellen der Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Verzeichnisse chemischer Stoffer erstellt.

- Um das Verhältnis des Grundverzeichnisses ECOIN zu erleichtern, erstellt die Kommission einen Leitfaden, der Folgendes enthält: - einen Index mit der Nomenklatur der durch die CAS Registry Number identifizierten Stoffe,

- einen alphabetischen Index der Nomenklatur der durch die CAS Registry Number identifizierten Stoffe,

- einen Index der Molekularformeln der in dem Grundverzeichnis ECOIN enthaltenen Stoffe.

- Zur Unterstützung der Anmelder während der zweiten Phase wird die Kommission eine Arbeitsunterlage "Verzeichnis bekannter Stoffe" (Compendium of known substances) ausarbeiten.

Zur leichteren Benutzung umfässt das Verzeichnis drei Indizes: - einen Index mit der Nomenklatur der durch die CAS Registry Number - EINECS-Code identifizierten Stoffe,

- einen alphabetischen Index der Nomenklatur der durch die CAS Registry Number - EINECS-Code identifizierten Stoffe,

- einen Index der Summenformeln der Stoffe, die darin enthalten sind.

Die in der Arbeitsunterlage enthaltenen Stoffe, die in dem Grundverzeichnis ECOIN nicht aufgeführt sind, werden in das EINECS nur aufgenommen, wenn sie im Laufe der zweiten Phase angemeldet werden.

- Die Kommission erarbeitet ebenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in den Amtssprachen der Gemeinschaft ein erläuterndes Dokument mit dem Titel "Leitfaden für Zusatzmeldungen für das EINECS-Verzeichnis".

- Nach der Übermittlung aller vorgenannten Unterlagen an die Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften das Grundverzeichnis ECOIN in Form einer Aufstellung ECDIN-Nummer/CAS-Registry Nummer.

Zweite Phase

- Die Anmeldungen von Stoffen, die als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung am 18. September 1981 auf dem Markt der Gemeinschaft vorhanden sind, aber nicht in das Grundverzeichnis ECOIN aufgenommen wurden, können vom Hersteller oder jeder anderen Person mit Sitz in der Gemeinschaft, der/die diesen Stoff (diese Stoffe) in den Verkehr gebracht hat, vorgenommen werden.

- Diese Anmeldungen sind an die in Artikel 3 vorgesehenen entsprechenden nationalstaatlichen Adressen zu richten.

- Für die Anmeldung von Stoffen sind die bei denselben Adressen erhältlichen Formblätter zu benutzen.

Diese Anmeldungen müssen denselben Adressen von den Anmeldern bis spätestens 9 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung von ECOIN im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden.

- Die Vorschriften für das Ausfuellen der Formblätter sowie Muster der Formblätter sind in Teil II enthalten.

- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Anlaufstelle der Kommission den geeigneten Teil der vom Anmelder ausgefuellten Formblätter so schnell wie möglich, spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang.

- Spätestens 12 Monate nach Veröffentlichung von ECOIN im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kann die Anlaufstelle der Kommission keine Anmeldeformulare mehr entgegennehmen.

Dritte Phase

- Die Kommission erstellt das EINECS auf der Basis des Grundverzeichnisses ECOIN, das durch die bei den Mitgliedstaaten angemeldeten Stoffe ergänzt wird. Die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die Übermittlung des geeigneten Teils der entsprechenden Zusatzmeldungen.

- Bei der Prüfung und Bearbeitung der Anmeldeformulare durch die Kommission können sich einige Klärungen (z.B. Fehler bei der CAS-Numerierung, Irrtum bei der Nomenklatur usw.) als erforderlich erweisen. In diesem Fall richtet die Kommission eine schriftliche Informationsanfrage an den Mitgliedsstaat, die dieser innerhalb von 15 Tagen an den Anmelder weiterleitet.

- Der Anmelder hat die Anfrage des Mitgliedstaats innerhalb von 45 Tagen schriftlich zu beantworten. Der Mitgliedstaat leitet die Antwort der Anlaufstelle der Kommission binnen 15 Tagen zu.

- Ist binnen 90 Tagen vom Datum der Informationsanfrage an keine Antwort eingegangen, so kann die Kommission aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nach Anhörung des Mitgliedstaats eine Entscheidung treffen.

- Wenn Kontaktstellen benannt werden, führen diese die oben erwähnten Aufgaben für die Mitgliedstaaten durch.

Vierte Phase

- Das EINECS wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

II. REGELN FÜR DIE ERSTELLUNG DER ANMELDUNGEN

1. Jeder Stoff im Sinne des Artikels 4 dieser Entscheidung, der einem der nachstehend aufgeföhrten Kriterien entspricht, kann angemeldet werden: a) Stoffe, die zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 eingeschlossen für echte Zwecke des Handels in den Verkehr gebracht worden sind;

b) die Monomere, aus denen die zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 eingeschlossen auf dem Markt befindlichen Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte hergestellt werden.

2. Stoffe, die einem der nachstehend aufgeführten Kriterien entsprechen, sind nicht anzumelden: a) alle Stoffe, die zwischen dem 1. Januar 1971 und dem 18. September 1981 eingeschlossen in den Verkehr gebracht worden sind, ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung und/oder der Analyse;

b) jedes beabsichtigte Gemisch;

c) jede Verunreinigung, die als solche keinen kommerziellen Wert besitzt;

d) alle Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte.

3. Hinweise für Anmeldung: a) Zur Anmeldung eines Stoffes, der nicht in dem ECOIN-Grundverzeichnis enthalten, aber in der Arbeitsunterlage "Zusammenstellung bekannter Stoffe" aufgeführt ist, sollte der Antragsteller das Formular A benutzen (Muster siehe Anlage), das er ordnungsgemäß ausgefuellt und unterzeichnet der/den nationalstaatlichen Adresse/n übermittelt.

b) Zur Anmeldung eines Stoffes, der weder in dem ECOIN-Grundverzeichnis noch in der Arbeitsunterlage "Zusammenstellung bekannter Stoffe" aufgeführt ist, für den jedoch eine CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service Registry Number) bekannt ist, sollte der Anmelder das Formular B benutzen (Muster siehe Anlage), das er ordnungsgemäß ausgefuellt und unterzeichnet der/den nationalstaatlichen Adresse/n zuleitet.

c) Zur Anmeldung eines Stoffes, der weder in dem ECOIN-Grundverzeichnis noch in der Arbeitsunterlage "Zusammenstellung bekannter Stoffe" aufgeführt ist und für den keine CAS-Nummer bekannt ist, sollte der Anmelder das Formular C benutzen (Muster siehe Anlage), das er ordnungsgemäß ausgefuellt und unterzeichnet der/den nationalstaatlichen Adresse/n zuleitet. Beim Ausfuellen des Formulars C hat der Anmelder den chemischen Stoff so genau wie möglich und unter Beachtung der in dem "Leitfaden für Zusatzmeldungen für das EINECS-Verzeichnis" enthaltenen Anweisungen zu beschreiben.

Die zusätzlichen Erläuterungen zur Anmeldung werden im Dokument "Leitfaden für Zusatzmeldungen für das EINECS-Verzeichnis" festgelegt.

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