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Document 31977L0389
Council Directive 77/389/EEC of 17 May 1977 on the approximation of the laws of the Member States relating to motor-vehicle towing-devices
Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen
Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen
ABl. L 145 vom 13.6.1977, p. 41–42
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661
Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen
Amtsblatt Nr. L 145 vom 13/06/1977 S. 0041 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0044
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0044
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0056
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0056
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 17 . Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen ( 77/389/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen Kraftfahrzeuge nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Abschleppeinrichtungen . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhanger ( 3 ) einführen zu können . Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , Landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alie zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aus Gründen verweigern , die mit den Abschleppeinrichtungen zusammenhängen , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen verweigern oder verbieten , die mit den Abschleppeinrichtungen zusammenhängen , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen . Artikel 4 Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie Nr . 70/156/EWG erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 17 . Mai 1977 . Im Namen des Rates Der Präsident J . SILKIN ( 1 ) ABl . Nr . C 76 vom 7 . 4 . 1975 , S . 37 . ( 2 ) ABl . Nr . C 248 vom 29 . 10 . 1975 , S . 24 . ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ANHANG ABSCHLEPPEINRICHTUNGEN 1 . Anzahl 1.1 . Jedes Fahrzeug muß vorn eine besondere Einrichtung aufweisen , an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil wie eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil befestigt werden kann . 1.2 . Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Definition von Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG - ausgenommen solche , die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind - müssen auch hinten eine besondere Abschleppeinrichtung aufweisen . 2 . Festigkeit 2.1 . Die am Fahrzeug befestigten Abschleppeinrichtungen müssen einer statischen Kraft auf Zug und Druck standhalten , die mindestens der Hälfte des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs ohne Anhängelast , an dem sie angebracht sind , entspricht .