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Document 31974L0651

Richtlinie 74/651/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft

ABl. L 354 vom 30.12.1974, p. 57–58 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/651/oj

31974L0651

Richtlinie 74/651/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1974 S. 0057 - 0058
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0047
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0047


RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1974 über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art innerhalb der Gemeinschaft (74/651/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die steuerlichen Behinderungen, die gegenwärtig die Versendung von Waren in Kleinsendungen an Privatpersonen von einem Mitgliedstaat in den anderen erschweren, bilden ein Hindernis für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes, der ähnliche Merkmale aufweist wie ein Binnenmarkt. Die Beseitigung dieser Behinderungen ist die notwendige Ergänzung zur Freizuegigkeit und zur Niederlassungsfreiheit von Personen in der Gemeinschaft.

Um die persönlichen und familiären Beziehungen zwischen Privatpersonen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, zu fördern, empfiehlt es sich, diese Behinderungen bei Kleinsendungen zwischen Privatpersonen soweit wie möglich abzubauen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Waren, die aus einem Mitgliedstaat als Kleinsendung nichtkommerzieller Art von einer Privatperson, gleich wo sich ihr Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet, an eine andere Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden, werden auch von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr befreit.

(2) Als Kleinsendung nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 1 gelten Sendungen, die Waren enthalten, welche die folgenden Voraussetzungen erfuellen: a) Die Waren sind in der Gemeinschaft zu den auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Bedingungen der Besteuerung erworben worden, ohne von den Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchssteuern entlastet zu werden,

b) die Waren sind nicht dazu bestimmt, wieder in den Handel gebracht zu werden, und sind nach Art und Menge offenbar dem persönlichen Geoder Verbrauch des Empfängers oder seiner Familie vorbehalten,

c) die Versendung der Waren erfolgt nicht gegen Bezahlung irgendeiner Art durch den Empfänger und

d) der Gesamtwert der Waren je Sendung übersteigt nicht 40 Rechnungseinheiten.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verringerung oder den Ausschluß der Steuerbefreiung für (1)ABl. Nr. C 129 vom 11.12.1972, S. 58. (2)ABl. Nr. C 142 vom 31.12.1972, S. 3.

Kleinsendungen bei Erzeugnissen vorsehen, für die mengenmässige Beschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (1), in der Fassung der Richtlinie 72/230/EWG (2), bestehen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. April 1975 nachzukommen.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission von den Vorschriften, die er zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen hat.

Die Kommission übermittelt diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.P. FOURCADE (1)ABl. Nr. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. (2)ABl. Nr. L 139 vom 17.6.1972, S. 28.

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