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Document 31968L0297

Richtlinie 68/297/EWG des Rates vom 19. Juli 1968 zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs

ABl. L 175 vom 23.7.1968, p. 15–16 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(II) S. 313 - 314

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/07/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/297/oj

31968L0297

Richtlinie 68/297/EWG des Rates vom 19. Juli 1968 zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs

Amtsblatt Nr. L 175 vom 23/07/1968 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0008
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0307
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0008
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0313
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0098
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0111
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0111


II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES vom 19. Juli 1968 zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs (68/297/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 und 99,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 (1) über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen, insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verwirklichung einer gemeinsamen Verkehrspolitik setzt gemeinsame Regeln für den grenzueberschreitenden Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten voraus.

Diese gemeinsamen Regeln müssen auch einheitliche Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs umfassen.

Im Hinblick auf die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Verkehrsunternehmern der einzelnen Mitgliedstaaten empfiehlt es sich,

- die Mindestmenge Treibstoff für die abgabenfreie Einfuhr festzulegen und die Bedingungen für die abgabenfreie Einfuhr zusätzlicher Mengen vorzusehen;

- daß jeder Mitgliedstaat einheitliche Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr von Treibstoff anwendet, gleichgültig in welchem Mitgliedstaat die Fahrzeuge zugelassen sind.

Um eine mißbräuchliche Nutzung des abgabenfrei eingeführten Treibstoffs zu verhindern, ist eine besondere Bestimmung für die Grenzgebiete vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten vereinheitlichen gemäß dieser Richtlinie die Vorschriften über die abgabenfreie Einfuhr des in den Treibstoffbehältern enthaltenen Treibstoffs der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Nutzkraftfahrzeuge, die gemeinsame Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten. (1) ABl. Nr. 88 vom 24.5.1965, S. 1500/65. (2) ABl. Nr. 28 vom 17.2.1967, S. 459/67. (3) ABl. Nr. 42 vom 7.3.1967, S. 618/67.

Artikel 2

Nutzkraftfahrzeug im Sinne dieser Richtlinie ist jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt ist für die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von.

a) mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,

b) Gütern.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten spätestens mit Wirkung vom 1. Februar 1969 an die abgabenfreie Einfuhr von 50 Litern Treibstoff.

(2) Bei jeder Maßnahme zu einer wesentlichen Annäherung der einzelstaatlichen Steuern auf Dieselöl legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Menge fest, um die die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 vorgesehene Treibstoffmenge erhöhen.

Der Rat beschließt unter den gleichen Bedingungen die abgabenfreie Einfuhr der gesamten in den normalen Treibstoffbehältern enthaltenen Treibstoffmenge, sobald die Unterschiede zwischen diesen Steuern hinreichend verringert worden sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die abgabenfreie Einfuhr von Treibstoff über die Mengen hinaus gestatten, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergeben.

(4) Die von einem Mitgliedstaat in Anwendung der vorstehenden Absätze festgelegten Treibstoffmengen müssen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die betreffenden Nutzkraftfahrzeuge zugelassen sind, gleich sein.

Artikel 4

Die Vorschriften, die nach Maßgabe dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat erlassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Vorschriften dieses Mitgliedstaats für Nutzkraftfahrzeuge, die in Drittländern zugelassen sind und gemeinsame Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten.

Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission die Mengen, die nach Artikel 3 Absatz 2 abgabenfrei eingeführt werden dürfen, bei Nutzkraftfahrzeugen beschränken, die im grenzueberschreitenden Verkehr Beförderungen in seine Grenzzone mit einer Tiefe von höchstens 25 km, gerechnet in der Luftlinie, durchführen.

(2) Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegten Treibstoffmengen müssen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die betreffenden Nutzkraftfahrzeuge zugelassen sind, gleich sein.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O.L. SCALFARO

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