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Document 21999D0313(01)

Entscheidung Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses, eingesetzt mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei, über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen, vom 23. Februar 1999, betreffend die Annahme der internen Verfahrensordnung des Gemischten Ausschusses EGKS-Türkei

ABl. L 66 vom 13.3.1999, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/192(1)/oj

21999D0313(01)

Entscheidung Nr. 1/99 des Gemischten Ausschusses, eingesetzt mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei, über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen, vom 23. Februar 1999, betreffend die Annahme der internen Verfahrensordnung des Gemischten Ausschusses EGKS-Türkei

Amtsblatt Nr. L 066 vom 13/03/1999 S. 0030 - 0032


ENTSCHEIDUNG Nr. 1/99 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES, EINGESETZT MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL UND DER REPUBLIK TÜRKEI, ÜBER DEN HANDEL MIT UNTER DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLENDEN ERZEUGNISSEN vom 23. Februar 1999 (betreffend die Annahme der internen Verfahrensordnung des Gemischten Ausschusses EGKS-Türkei) (1999/192/EGKS)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 19 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mitgliedschaft

(1) Die Vertragsparteien benennen ihre Vertreter im Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei, nachstehend "Ausschuß" genannt. Ein Mitglied des Ausschusses, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann sich vertreten lassen.

(2) Die benannten Vertreter können zu ihrer Unterstützung Beamte zu den Sitzungen hinzuziehen. Die Zahl dieser Beamten kann vom Ausschuß festgelegt werden. Der Ausschuß kann beschließen, zu seinen Sitzungen andere Personen als Beobachter zuzulassen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt.

Artikel 2

Ämter

(1) Den Vorsitz des Ausschusses führen abwechselnd, jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr, ein Vertreter der Gemeinschaft d. h. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und ein Vertreter der Republik Türkei. Der erste Jahreszeitraum beginnt am Tag der ersten Ausschußsitzung.

(2) Alle Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses fallen in den Verantwortungsbereich des amtierenden Vorsitzenden.

(3) Die Aufgaben der Sekretäre des Ausschusses werden von einen Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und einem von der Türkei benannten Vertreter gemeinsam wahrgenommen.

Artikel 3

Sitzungen

(1) Der Ausschuß tritt einmal pro Jahr zusammen. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien außerordentliche Sitzungen abhalten. Ersuchen der Vertragsparteien auf Einberufung einer solchen Sitzung sind an den amtierenden Vorsitzenden zu richten. Der Vorsitzende beruft binnen zehn Tagen nach Erhalt des Ersuchens auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung eine Sitzung des Ausschusses ein, sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Das Einberufungsschreiben und die vorläufige Tagesordnung werden den in Artikel 9 genannten Empfängern spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugesandt. Der vorläufigen Tagesordnung werden alle notwendigen Arbeitsunterlagen beigefügt.

(3) Die Frist in Absatz 2 gilt nicht für Dringlichkeitssitzungen, die gemäß Absatz 1 einberufen werden.

(4) Der Ausschuß setzt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung fest. Der Ausschuß kann beschließen, einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht. Ein Punkt, wegen dem um die Einberufung einer Sitzung gemäß Absatz 1 ersucht wurde, muß auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd zu dem von beiden Parteien vereinbarten Termin in Brüssel und Ankara statt.

Artikel 4

Kosten

(1) Die Gemeinschaft einerseits und die Republik Türkei andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

(2) Die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Arbeitsunterlagen werden von der Gemeinschaft getragen; hiervon ausgenommen sind die Kosten für das Dolmetschen oder die Übersetzung ins Türkische oder aus dem Türkischen; diese werden von der Republik Türkei getragen.

(3) Die sonstigen Kosten für die technische Durchführung der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 5

Schriftliche Verfahren

In dringenden Fällen kann der Ausschuß Entscheidungen oder Empfehlungen im Wege des schriftlichen Verfahrens annehmen.

Artikel 6

Protokoll

(1) Unter der Verantwortung des Vorsitzenden fertigen die beiden Sekretäre binnen drei Tagen nach der Sitzung über jede Sitzung des Ausschusses den Entwurf eines Protokolls an.

(2) Grundsätzlich enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt:

- die dem Ausschuß vorgelegten Unterlagen,

- die Erklärungen, die von den Vertragsparteien zu Protokoll gegeben wurden,

- die Entscheidungen und Empfehlungen, Stellungnahmen und Schlußfolgerungen, zu denen der Ausschuß gelangt ist.

(3) Der Wortlaut der vom Ausschuß angenommenen Entscheidungen und Empfehlungen wird dem Protokoll beigefügt.

(4) Der Entwurf des Protokolls wird dem Ausschuß zur Genehmigung vorgelegt.

(5) Das Protokoll wird von dem zum Zeitpunkt der Genehmigung amtierenden Vorsitzenden und den beiden Sekretären des Ausschusses unterzeichnet und den in Artikel 9 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 7

Akte

(1) Die Akte des Ausschusses werden einvernehmlich angenommen und von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Vorsitzenden sowie den beiden Sekretären des Ausschusses unterzeichnet.

(2) Die Entscheidungen und Empfehlungen des Ausschusses tragen die Überschrift "Entscheidung" bzw. "Empfehlung", gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands.

(3) Der Vorsitzende übermittelt den in Artikel 9 genannten Empfängern Abschriften aller Beschlüsse und Empfehlungen.

(4) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Entscheidungen und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer jeweiligen amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 8

Sprachen

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden in den Amtssprachen der Gemeinschaft und in Türkisch angenommen.

Artikel 9

Empfänger

(1) Alle Entscheidungen und Empfehlungen des Ausschusses gemäß dieser Geschäftsordnung werden auch an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und die Ständige Vertretung der Türkei bei der Europäischen Union gerichtet.

(2) Die für den Ausschuß bestimmten Schreiben werden an seinen Vorsitzenden gerichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse

Wenn der Ausschuß dies für notwendig hält, kann er die Einsetzung ständiger oder nichtständiger Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn gemäß einer vom Ausschuß festzulegenden Geschäftsordnung bei seinen Aufgaben unterstützen. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstatten dem Ausschuß Bericht.

Artikel 11

Kontaktgruppe

(1) Die mit Artikel 19 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den EGKS-Vertrag fallenden Erzeugnissen eingesetzte Kontaktgruppe besteht aus Vertretern beider Vertragsparteien. Sofern die beiden Vertragsparteien dies für zweckdienlich halten, werden Vertreter der Kohle- und Stahlindustrie dazu eingeladen, parallel zu den Sitzungen der Kontaktgruppe zu tagen und ihr über die Ergebnisse ihrer Beratungen Bericht zu erstatten.

(2) Der Vorsitz in der Kontaktgruppe wird abwechselnd von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und einem Vertreter der Türkei geführt.

(3) Fragen, die sich aus dem Funktionieren des Abkommens ergeben, werden zunächst in der Kontaktgruppe erörtert, es sei denn, eine der Vertragsparteien beantragt, daß sie in dem Ausschuß beraten werden.

(4) Die Kontaktgruppe erstattet dem Ausschuß Bericht.

(5) Die Kontaktgruppe tritt mindestens einmal im Jahr abwechselnd im Gebiet der Vertragsparteien zusammen.

Artikel 12

Vertraulichkeit

Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen unterliegt die Tätigkeit des Ausschusses und der Kontaktgruppe der beruflichen Schweigepflicht, sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt.

Artikel 13

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 14

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 23. Februar 1999

Für den Gemischten Ausschuß EGKS-Türkei

Der Vorsitzende

Salvatore SALERNO

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