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Document 21996A1115(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft

ABl. L 292 vom 15.11.1996, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1996/640/oj

Related Council decision

21996A1115(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 292 vom 15/11/1996 S. 0029 - 0030


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den 4. November 1996

Herr . . .,

ich beehre mich, auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft Bezug zu nehmen.

Nach diesem Abkommen ist bei der Einfuhr von Reis (KN-Code 1006) mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten als Zoll der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 berechnete Zoll abzüglich eines Betrags in Höhe von 25 % des Wertes dieses Zolls anzuwenden.

Die Anwendung der gewährten Verringerung auf die Zollsätze ist nicht mehr an die Bedingung geknüpft, daß Ägypten eine Ausfuhrabgabe auf das Erzeugnis erhebt.

Diese Senkung der Zollsätze gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1996.

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schreiben Nr. 2

Brüssel, den 4. November 1996

Herr . . .,

ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

"Ich beehre mich, auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten in die Gemeinschaft Bezug zu nehmen.

Nach diesem Abkommen ist bei der Einfuhr von Reis (KN-Code 1006) mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten als Zoll der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 berechnete Zoll abzüglich eines Betrags in Höhe von 25 % des Wertes dieses Zolls anzuwenden.

Die Anwendung der gewährten Verringerung auf die Zollsätze ist nicht mehr an die Bedingung geknüpft, daß Ägypten eine Ausfuhrabgabe auf das Erzeugnis erhebt.

Diese Senkung der Zollsätze gilt mit Wirkung vom 1. Mai 1996.

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

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