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Document 21994A1223(14)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994)

WTO-"GATT 1994"

ABl. L 336 vom 23.12.1994, p. 156–183 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/800(13)/oj

Related Council decision

21994A1223(14)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) WTO-"GATT 1994"

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0156 - 0183
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0158
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0158


ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

DIE MITGLIEDER KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmung einer Subvention

1.1. Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn

a) 1. eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen "Regierung" genannt) eine finanzielle Beihilfe leistet, d. h. wenn

i) diese Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;

ii) die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften) (1)

iii) eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft;

iv) eine Regierung Zahlungen an einem Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in i) bis iii) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeuebt werden

oder

a) 2. irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht

und

b) dadurch ein Vorteil gewährt wird.

1.2. Eine Subvention im Sinne von Absatz 1 fällt unter Teil II und nur dann unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Artikel 2 um eine spezifische Subvention handelt.

Artikel 2

Spezifität

2.1. Ob es sich bei einer Subvention nach Artikel 1 Absatz 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als "bestimmte Unternehmen" bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:

a) Beschränkt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.

b) Stellt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen (2) für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagungen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.

c) Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze unter den Buchstaben a) und b) ergibt, Gründe zu der Annahme, daß es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionsbeträge an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention (3) von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei der Anwendung dieses Unterabsatzes muß berücksichtigt werden, bis zu welchem Grade die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.

2.2. Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen für die Zwecke dieses Übereinkommens nicht als spezifische Subvention angesehen wird.

2.3. Jede Subvention gemäß Artikel 3 gilt als spezifische Subvention.

2.4. Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.

TEIL II VERBOTENE SUBVENTIONEN

Artikel 3

Verbot

3.1. Mit Ausnahme der Bestimmungen in dem Übereinkommen über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:

a) Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich (4) entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen einschließlich der in Anhang I (5) genannten Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind;

b) Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, daß einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3.2. Ein Mitglied wird in Absatz 1 genannte Subventionen weder gewähren noch beibehalten.

Artikel 4

Abhilfemaßnahmen

4.1. Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, daß ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.

4.2. Das Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 enthält Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention.

4.3. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

4.4. Wird binnen 30 Tagen (6) nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzueglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan ("DSB") bringen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, keine Sondergruppe einzusetzen.

4.5. Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe (7) (in diesem Übereinkommen "PGE" genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzueglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Maßnahme und gibt dem Mitglied, das diese Maßnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, daß die betreffende Maßnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre Schlußfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von der Sondergruppe festgelegten Frist vor. Die Schlußfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Maßnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen.

4.6. Die Sondergruppe legt ihren Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.

4.7. Wird die betreffende Maßnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzueglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, binnen welcher die Maßnahme zurückgenommen werden muß.

4.8. Der Bericht der Sondergruppe wird binnen 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluß, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschließt einvernehmlich, den Bericht nicht anzunehmen.

4.9. Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und vorbehaltlos von den Streitparteien akzeptiert, es sei denn, das DSB beschließt binnen 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder (8) einvernehmlich, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.

4.10. Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene (9) Gegenmaßnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, den Antrag zurückzuweisen.

4.11. Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Streitbeilegungsvereinbarung ("DSU"), so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen angemessen sind (10).

4.12. Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, ausser wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung dieser Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.

TEIL III ANFECHTBARE SUBVENTIONEN

Artikel 5

Nachteilige Auswirkungen

Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d. h.:

a) eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Mitglieds (11);

b) eine Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Mitglied mittelbar oder unmittelbar aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile, insbesondere der Vorteile aus den gemäß Artikel II des GATT 1994 gebundenen Zugeständnissen (12);

c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds (13).

Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen bei Agrarprodukten, die gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.

Artikel 6

Ernsthafte Schädigung

6.1. Eine ernsthafte Schädigung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe c) liegt vor, wenn

a) die wertmässige Subventionierung (14) einer Ware insgesamt 5 v. H. (15) überschreitet;

b) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweigs gewährt werden;

c) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens gewährt werden, ausgenommen einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahmen, die für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden können und nur getroffen werden, um Zeit für die Entwicklung langfristiger Lösungen zu gewinnen und akute soziale Probleme zu vermeiden;

d) ein direkter Schuldenerlaß gewährt wird, d. h. Erlaß von Schulden gegenüber der Regierung und Zuschüsse zur Schuldenrückzahlung (16).

6.2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, daß die betreffende Subvention keine der in Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.

6.3. Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen:

a) Die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;

b) die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds nach einem Drittlandmarkt aus;

c) die Subvention wirkt sich in einer bedeutenden Preisunterbietung durch die subventionierte Ware im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt oder in erheblichem Preisdruck, Preisrückgang oder Absatzverlust auf demselben Markt aus;

d) die Subvention wirkt sich in einer Zunahme des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten subventionierten Grundstoff oder einer subventionierten Ware (17) im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen Anteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraum aus, wobei diese Zunahme einem Trend entspricht, der über den Zeitraum, in dem Subventionen gewährt wurden, angehalten hat.

6.4. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b) umfasst die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 7 nachgewiesen wurde, daß (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsubventionierter gleichaltriger Waren eingetreten ist. Die "Änderung der relativen Marktanteile" umfasst folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre.

6.5. Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c) umfasst die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei etwaigen, den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden.

6.6 Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eintretende ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 des Anhangs V den Streitparteien gemäß Artikel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Marktanteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.

6.7. Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Absatz 3, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt (18):

a) Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitglied oder der Einfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied auf den betreffenden Drittlandmarkt;

b) Entscheidung einer einführenden Regierung, die bei der betreffenden Ware ein Handelsmonopol besitzt oder staatlichen Handel betreibt, Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied aus nichtkommerziellen Gründen in ein anderes Land oder andere Länder zu verlagern;

c) Naturkatastrophen, Streiks, Transportunterbrechungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Produktion, die Qualität, die Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied verfügbaren Ware erheblich beeinträchtigen.

d) Absprachen zur Beschränkung der Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitglied;

e) freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitglied (unter anderem dadurch, daß Unternehmen des beschwerdeführenden Mitglieds eigenständig Umschichtungen der Ausfuhr dieser Ware auf neue Märkte vornehmen);

f) Nichtübereinstimmung mit den Normen und anderen Rechtsvorschriften des einführenden Landes.

6.8. Falls die in Absatz 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschließlich der gemäß Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht.

6.9. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen auf landwirtschaftliche Waren, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.

Artikel 7

Abhilfemaßnahmen

7.1. Hat ein Mitglied mit Ausnahme von Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft Grund zu der Annahme, daß eine Subvention gemäß Artikel 1, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.

7.2. Das Ersuchen um Konsultationen gemäß Absatz 1 enthält Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichtemachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung (19) der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht.

7.3. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, daß es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

7.4. Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen (20) zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt.

7.5. Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlußbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird binnen 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.

7.6. Der Bericht der Sondergruppe wird binnen 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB (21) angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluß, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschließt einvernehmlich, den Bericht nicht anzunehmen.

7.7. Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, daß es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, binnen welcher es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchgremiums wird vom DSB angenommen und vorbehaltlos von den Streitparteien akzeptiert, es sei denn, das DSB beschließt binnen 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder (21) einvernehmlich, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.

7.8. Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, daß eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Artikel 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Maßnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück.

7.9. Trifft das Mitglied binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Maßnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmaßnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmaßnahmen zu treffen, die dem Ausmaß und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschließt einvernehmlich, dem Antrag nicht stattzugeben.

7.10. Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 6 der DSU, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmaßnahmen dem Ausmaß und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.

TEIL IV NICHTANFECHTBARE SUBVENTIONEN

Artikel 8

Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen

8.1. Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar (22):

a) Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 nicht spezifisch sind;

b) Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 spezifisch sind, aber alle in Absatz 2 Buchstaben a), b) oder c) genannten Bedingungen erfuellen.

8.2. Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:

a) Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sofern (23) (24) (25)

die Beihilfe (26) nicht mehr als 75 v. H. der Kosten für industrielle Forschung (27) oder 50 v. H. der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung (28) (29) deckt;

und sich diese Beihilfe ausschließlich auf folgendes beschränkt:

i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal);

ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich und ständig (ausser wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden;

iii) Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschließlich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.;

iv) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;

v) andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

b) Beihilfen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets eines Mitglieds, die gemäß einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung (30) gewährt werden und innerhalb der Fördergebiete (im Sinne von Artikel 2) nicht spezifisch sind, vorausgesetzt daß

i) jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt;

ii) die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien (31) als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, daß sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist;

iii) die Kriterien einen Maßstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:

- entweder das Pro-Kopf-Einkommen oder das Haushaltseinkommen pro Kopf oder das Pro-Kopf-BIP, das 85 v. H. des Durchschnitts des betreffenden Gebiets nicht überschreiten darf;

- die Arbeitslosenrate, die mindestens 110 v. H. des Durchschnitts des betreffenden Gebiets betragen muß;

gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschließen.

c) Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen (32) an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und grössere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, daß die Beihilfe

i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahme darstellt;

ii) auf 20 % der Kosten für die Anpassung begrenzt ist;

iii) die Kosten für Ersatz und Betrieb der geförderten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang von dem Unternehmen getragen werden müssen;

iv) unmittelbar an die von dem Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine Einsparungen an Herstellungskosten deckt, die erzielt werden können;

v) allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.

8.3. Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen des Absatzes 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuß gemäß Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muß ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 bewerten können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuß ausserdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikationen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms (33) gewährte Subventionen zu verlangen.

8.4. Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuß seine Feststellungen. Der Ausschuß überprüft auf Antrag unverzueglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretariat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Absatz 2 nicht erfuellt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmässigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmässigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Absatz 3 notifiziert wurden.

8.5. Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuß durchgeführte Ermittlung gemäß Absatz 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfällen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsorgan legt den Mitgliedern seine Schlußfolgerungen binnen 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.

Artikel 9

Konsultationen und zulässige Abhilfemaßnahmen

9.1. Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäß Artikel 8 Absatz 2 ungeachtet der Tatsache, daß das Programm den in dem betreffenden Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, daß dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so daß eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subventionen gewährt oder beibehält.

9.2. Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

9.3. Wird bei den Konsultationen nach Absatz 2 binnen 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuß vorlegen.

9.4. Wird die Angelegenheit dem Ausschuß vorgelegt, so überprüft der Ausschuß unverzueglich den Sachverhalt und die in Absatz 1 genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuß fest, daß diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, daß diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuß legt seine Schlußfolgerungen innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem er nach Absatz 3 mit der Angelegenheit befasst wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, ermächtigt der Ausschuß das ersuchende Mitglied, geeignete, dem Grad und dem Ausmaß der festgestellten Auswirkungen angemessenen Gegenmaßnahmen zu treffen.

TEIL V AUSGLEICHSMASSNAHMEN

Artikel 10

Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 (34)

Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls (35) auf eine Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Artikel VI des GATT 1994 und diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft eingeleiteten (36) und durchgeführten Untersuchungen erhoben werden.

Artikel 11

Einleitung des Verfahrens und anschließende Untersuchung

11.1. Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.

11.2. Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können nicht als ausreichend im Sinne dieses Absatzes angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:

i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;

ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, die Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware;

iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der Subvention;

iv) Beweise dafür, daß die angebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs durch subventionierte Einfuhren infolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise enthalten Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Binnenmarkt und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 15 Absätze 2 und 4 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes äussern, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.

11.3. Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

11.4. Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird (37), und daraufhin festgestellt haben, daß der Antrag von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde (38). Der Antrag gilt als "von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen" gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.

11.5. Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist.

11.6. Beschließen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender schriftlicher Antrag von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, daß sie gemäß Absatz 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

11.7. Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluß über die

Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.

11.8. Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Einfuhrmitglied ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.

11.9. Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und eine Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, daß die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, daß die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmässig weniger als 1 % beträgt.

11.10. Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

11.11. Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

Artikel 12

Beweise

12.1. Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten.

12.1.1. Ausführern, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt (39). Anträge auf Verlängerung der 30-Tage-Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.

12.1.2. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung mitarbeiten, umgehend zur Verfügung gestellt.

12.1.3. Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 11 Absatz 1 (40) und stellen ihn auch den anderen interessierten Parteien auf Antrag zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäß Absatz 4 gebührend zu schützen.

12.2. Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist.

12.3. Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht vertraulich im Sinne des Absatzes 4 sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.

12.4. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden (41).

12.4.1. Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sind so ausführlich, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

12.4.2. Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zuegen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, daß die Informationen zutreffen (42).

12.5. Vorbehaltlich des Absatzes 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.

12.6. Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffene Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Ausserdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gelten die Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäß Absatz 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.

12.7. Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

12.8. Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluß über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Parteien ihre Interessen verteidigen können.

12.9. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "interessierte Parteien":

i) einen Ausführer oder ausländischen Hersteller oder den Einführer einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern Hersteller, Ausführer oder Einführer einer solchen Ware ist,

ii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Einfuhrmitglied oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen überwiegende Zahl von Mitgliedern die gleichartigen Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellt.

Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.

12.10. Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.

12.11. Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten so weit wie möglich Unterstützung.

12.12. Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 13

Konsultationen

13.1. Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

13.2. Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen (43).

13.3. Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diesen Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäß diesem Übereinkommen ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

13.4. Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung duchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschließlich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.

Artikel 14

Berechnung der Höhe der Subvention gemessen an dem den Empfängern erwachsenden Vorteil

Für die Zwecke des Teils V muß eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 in den internen Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muß transparent sein und angemessen erläutert werden. Ausserdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen:

a) die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investitionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschließlich bei der Bereitstellung von Risikokapital) angesehen werden kann;

b) ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen;

c) eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, ein Unterschied besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird;

d) die Erbringung von Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Bedingungen des Geschäfts) bestimmt.

Artikel 15

Feststellung der Schädigung (44)

15.1. Die Feststellung, daß eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.

15.2. Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch im Einfuhrmitglied erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.

15.3. Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, daß a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 11 Absatz 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und daß b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.

15.4. Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Subvention; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.

15.5. Es muß nachgewiesen werden, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen (45) eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.

15.6. Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

15.7. Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:

i) Art der betreffenden Subvention und voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel;

ii) eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

iii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in das Einfuhrmitglied, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

iv) die Tatsache, daß die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften und

v) Lagerbestände bei der fraglichen Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise maßgeblich, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

15.8. In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschließen.

Artikel 16

Bestimmung des Begriffs "inländischer Wirtschaftszweig"

16.1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" ausser in Fällen nach Absatz 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden (46) oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" nur die übrigen Hersteller zu verstehen.

16.2. Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds im Hinblick auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.

16.3. Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, das heisst auf einem Markt im Sinne des Absatzes 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf die zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Ausführern Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.

16.4. Haben zwei oder mehr Länder gemäß Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller in diesem gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2.

16.5. Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.

Artikel 17

Vorläufige Maßnahmen

17.1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:

a) eine Untersuchung gemäß Artikel 11 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;

b) vorläufig festgestellt wurde, daß eine Subvention vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig durch subventionierte Einfuhren geschädigt wird, und

c) die zuständigen Behörden solche Maßnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.

17.2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung - Barsicherheit oder Bürgschaft - in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird.

17.3. Vorläufige Maßnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.

17.4. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf.

17.5. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 19 befolgt.

Artikel 18

Verpflichtungen

18.1. Ein Verfahren kann (47) ohne Erhebung von vorläufigen Maßnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form

a) die Regierung des Ausfuhrmitglieds sich verpflichtet, die Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen;

b) der Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern, so daß die Behörden davon überzeugt sind, daß die schädigenden Auswirkungen der Subvention beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Subvention erforderlich ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen niedriger sind als die Subvention, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

18.2. Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, daß eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Ausführer das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat.

18.3. Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder weil andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Ausführer gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Ausführer so weit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

18.4. Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subvention und der Schädigung dennoch abzuschließen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschließt. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.

18.5. Verpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Ausführer ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, daß Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.

18.6. Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Ausführer, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmässig Informationen über die Erfuellung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß diesem Übereinkommen umgehend Maßnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.

Artikel 19

Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen

19.1. Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluß der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäß diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.

19.2. Der Beschluß darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, daß im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und daß Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien (48), deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen.

19.3. Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, die die fragliche Subvention aufgehoben oder gemäß diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzuegliche Überprüfung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollsatz für diesen Ausführer festsetzen können.

19.4. Der auf eine eingeführte Ware erhobene Ausgleichszoll (49) darf nicht höher sein als die festgestellte Höhe der Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird.

Artikel 20

Rückwirkung

20.1. Vorläufige Maßnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 gefasste Beschluß in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.

20.2. Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet wurden.

20.3. Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch die Barsicherheit oder Bürgschaft gesicherte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch die Barsicherheit oder Bürgschaft gesicherte Betrag, so wird ohne Verzögerung der Differenzbetrag erstattet oder die Bürgschaft freigegeben.

20.4. Ausser in Fällen nach Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Barbeträge werden ohne Verzögerung erstattet, und Bürgschaften werden ohne Verzögerung freigegeben.

20.5. Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegten Barbeträge ohne Verzögerung erstattet und Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

Artikel 21

Geltungsdauer und Überprüfung von Ausgleichszöllen und Verpflichtungen

21.1. Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.

21.2. Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder - sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist - auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäß diesem Absatz feststellen, daß der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.

21.3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäß Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subvention als auch die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäß diesem Absatz) aufgehoben, es sei denn, daß die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag hin, der binnen einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt von oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut einsetzen würden (50). Der Zoll kann bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.

21.4. Die Bestimmungen des Artikels 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäß diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.

2.15. Der Artikel gilt sinngemäß für Verpflichtungen, die gemäß Artikel 18 angenommen werden.

Artikel 22

Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen

22.1. Stellen die Behörden fest, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.

22.2. Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht (51) enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:

i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware;

ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;

iii) Beschreibung der untersuchten Subventionspraktiken;

iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schadensbehauptung stützt;

v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Mitglieder und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;

vi) Fristen, die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.

22.3. Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäß Artikel 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlußfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, in hinreichenden Einzelheiten dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.

22.4. In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Maßnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die maßgeblichen Fakten und Rechtsvorschriften für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten in hinreichenden Einzelheiten erläutert. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:

i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;

ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;

iii) die ermittelten Subventionen und das zugrunde gelegte Feststellungsverfahren;

iv) Erwägungen, die für die Schadensfeststellung gemäß Artikel 15 von Bedeutung gewesen sind;

v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.

22.5. In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle maßgeblichen Fakten, Rechtsvorschriften und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Absatz 4 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Ausführer und Einführer angenommen bzw. zurückgewiesen wurden.

22.6. In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäß Artikel 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt.

22.7. Der Artikel gilt sinngemäß für die Einleitung und den Abschluß von Überprüfungen gemäß Artikel 21 sowie für Beschlüsse gemäß Artikel 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.

Artikel 23

Gerichtliche Überprüfung

Jedes Mitglied, dessen interne Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmaßnahmen umfassen, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne des Artikels 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den Behörden, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.

TEIL VI ORGANE

Artikel 24

Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und Untergruppen

24.1. Es wird ein Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuß erfuellt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

24.2. Der Ausschuß kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

24.3. Der Ausschuß setzt eine Ständige Sachverständigengruppe aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuß gewählt, und jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt. Wie in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehen kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuß kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen.

24.4. Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen nicht im Verfahren nach Artikel 7 verwendet werden.

24.5. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuß und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuß oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.

TEIL VII NOTIFIKATION UND ÜBERWACHUNG

Artikel 25

Notifikationen

25.1. Die Mitglieder kommen überein, daß ihre Notifikationen der Subventionen unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.

25.2. Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 sind.

25.3. Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen (52) stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, daß ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten:

i) Art der Subvention (d. h. Zuschuß, Darlehen, Steuervergünstigung usw.);

ii) Subvention je Einheit oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag (wenn möglich, durchschnittliche Subvention je Einheit im Vorjahr);

iii) politische Zielsetzung und/oder Zweck der Subvention;

iv) Dauer der Subvention und/oder sonstige daran geknüpfte Fristen;

v) statistische Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel.

25.4. Enthält eine Notifikation nicht alle in Absatz 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben.

25.5. Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden.

25.6. Die Mitglieder, die der Ansicht sind, daß in ihrem Gebiet keine Maßnahmen bestehen, die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit.

25.7. Die Mitglieder erkennen an, daß die Notifikation einer Maßnahme weder ihren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen, noch die Art der Maßnahme selbst berührt.

25.8. Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmaß der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschließlich der in Teil IV genannten Subventionen), oder um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Maßnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird.

25.9. Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und ausführlich und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob sie diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuß zur Kenntnis bringen.

25.10. Ist ein Mitglied der Ansicht, daß Maßnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuß zur Kenntnis bringen.

25.11. Die Mitglieder erstatten dem Ausschuß unverzueglich Bericht über alle im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen ferner halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Maßnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt.

25.12. Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuß a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind, und b) seine internen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung dieser Untersuchungen maßgeblich sind.

Artikel 26

Überwachung

26.1. Der Ausschuß prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz 1 vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in ausserordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft.

26.2. Der Ausschuß prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.

TEIL VIII ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER

Artikel 27

Differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder

27.1. Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können.

27.2. Das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) findet

a) auf die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder;

b) auf die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, vorbehaltlich des Absatzes 4,

keine Anwendung.

27.3. Das Verbot des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.

27.4. Die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhrsubventionen (53) nicht und beseitigt sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuß ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuß fest, daß die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuß ab, um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Subventionen festzustellen. Trifft der Ausschuß diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen binnen zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab.

27.5. Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware binnen zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genanntes Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren binnen acht Jahren schrittweise ab.

27.6. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungsland-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel mit dieser Ware erreicht hat. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuß überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.

27.7. Artikel 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungsland-Mitglieds, die mit den Absätzen 2 bis 5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Artikel 7 Anwendung.

27.8. Es besteht keine Vermutung nach Artikel 6 Absatz 1, daß eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Absatz 9, durch eindeutigen Beweis gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 8 nachgewiesen.

27.9. Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Artikel 6 Absatz 1 genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Maßnahmen nach Artikel 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT 1994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, daß die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt.

27.10. Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen,

a) daß das Gesamtniveau der für die betreffenden Ware gewährten Subventionen 2 Prozent ihres Wertes je Einheit nicht übersteigt; oder

b) daß die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Einfuhrmitglied ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 Prozent ausmachen, insgesamt mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedsland ausmachen.

27.11. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Absatz 10 Buchstabe a genannten Anteil 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuß notifiziert wird, solange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft.

27.12. Die Absätze 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.

27.13. Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlaß von Schulden, Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschließlich Verzicht auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuß notifiziert werden und das Programm schließlich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt.

27.14. Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuß eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.

27.15. Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuß eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme, um festzustellen, ob sie mit den Absätzen 10 und 11, wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.

TEIL IX ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 28

Bestehende Programme

28.1. Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind,

a) werden spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Ausschuß notifiziert und

b) werden binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit diesem Übereinkommen vereinbar gemacht und unterliegen so lange nicht dem Teil II.

28.2. Die Mitglieder erweitern nicht den Anwendungsbereich eines solchen Programms und verlängern es nach seinem Ablauf nicht.

Artikel 29

Übergang zur Marktwirtschaft

29.1. Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Maßnahmen anwenden.

29.2. Die unter Artikel 3 fallenden und nach Absatz 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden binnen sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder mit Artikel 3 vereinbar gemacht. In diesem Fall findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:

a) Die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) fallenden Subventionsprogramme sind nicht nach Artikel 7 anfechtbar;

b) auf sonstige anfechtbare Subventionen findet Artikel 27 Absatz 9 Anwendung.

29.3. Die unter Artikel 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.

29.4. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuß den in Absatz 1 genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Maßnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls die Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.

TEIL X STREITBEILEGUNG

Artikel 30

Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.

TEIL XI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Vorläufige Anwendung

Artikel 6 Absatz 1 und die Artikel 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuß das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.

Artikel 32

Sonstige Schlußbestimmungen

32.1. Spezifische Maßnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden (54).

32.2. Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.

32.3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Maßnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.

32.4. Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 wird davon ausgegangen, daß bestehende Ausgleichsmaßnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden internen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen, wie in diesem Absatz vorgesehen.

32.5. Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.

32.6. Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuß über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.

32.7. Der Ausschuß überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuß unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

32.8. Die Anhänge sind Bestandteile des Übereinkommens.

ANHANG I

BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN

a) Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung;

b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;

c) inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;

d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können (55);

e) vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Stundung, die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern (56) oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind (57);

f) besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;

g) Freistellung oder Erlaß von indirekten Steuern (56) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet;

h) Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern (56) auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlaß oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird (58)). Dieser Punkt ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen;

i) Erlaß oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (56), deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Punkt ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen;

j) Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;

k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muß, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Ist jedoch ein Mitglied Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welchen diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention:

l) jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.

ANHANG II

LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG (59)

I

1. Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlaß oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).

2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h) und i) den Begriff "Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden". Nach Buchstabe h) können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlaß oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben. Nach Buchstabe i) können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlaß oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, daß bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen sind. Buchstabe i) sieht ferner die Möglichkeit des Einsatzes vor.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermassen vorgehen.

1. Wird behauptet, daß ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermässiger Nachlaß oder eine übermässige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.

2. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muß das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 1 vorgenommen.

3. Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, daß eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muß, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.

4. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist "entstehender Abfall in normalem Umfang" zu berücksichtigen, und dieser Abfall als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. "Abfall" ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfuellt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.

5. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls "normal" ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Herstellungsverfahren, der Durchschnittserfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde beachtet, daß es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlaß oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.

ANHANG III

LEITLINIEN FÜR DIE ERMITTLUNG VON AUSFUHRSUBVENTIONEN DARSTELLENDEN RÜCKERSTATTUNGSSYSTEMEN FÜR ERSATZ

I

Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i) der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatz eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendermassen vorgehen:

1. Buchstabe i) der Beispielliste bestimmt, daß bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, daß die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und daß die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.

2. Wird behauptet, daß ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren, und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, daß die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, daß eine Subvention vorliegt. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.

3. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muß das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 2 vorgenommen.

4. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.

5. Es ist anzunehmen, daß eine übermässige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstaben i) vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.

ANHANG IV

BERECHNUNG DER WERTMÄSSIGEN GESAMTSUBVENTIONIERUNG (ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE a) (60)

1. Die Höhe einer Subvention für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen.

2. Sofern in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmässige Gesamtsubventionierung 5 % des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens (61) in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen (62).

3. Ist die Subvention an die Herstellung oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.

4. Befindet sich das Empfängerunternehmen in einer Gründungsphase, so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15 % der investierten Gesamtmittel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr (63).

5. Liegt das Empfängerunternehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll.

6. Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eines Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet.

7. Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet.

8. Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht anfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) nicht berücksichtigt.

ANHANG V

VERFAHREN FÜR DIE SAMMLUNG VON INFORMATIONEN ÜBER EINE ERNSTHAFTE SCHÄDIGUNG

1. Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Artikel 7 Absätze 4 bis 6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die beteiligten Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Artikel 7 Absatz 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist.

2. Wird nach Artikel 7 Absatz 4 das DSB mit der Angelegenheit befasst, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind (64). Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren des Teils VII zur Verfügung stehen (65).

3. Bei Auswirkungen auf Drittlandsmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, daß dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z. B. die jüngsten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und macht ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht vertraulich behandelt werden.

4. Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschließende zuegige multilaterale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern.

5. Das unter den Nummern 2 bis 4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird binnen 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Artikel 7 Absatz 4 das DSB mit der Angelegenheit befasst worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäß Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht.

6. Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssammlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen wegen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschließen.

7. Bei ihrer Entscheidungsfindung soll die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlußfolgerungen ziehen.

8. Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlußfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Nummer 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen.

9. Das Verfahren der Informationssammlung beschränkt nicht die Möglichkeit, daß die Sondergruppe zusätzliche Informationen einholt, die es für eine sachgemässe Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschließen, wenn die Informationen den Standpunkt eines bestimmten Beteiligten unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall das Ergebnis einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieses Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung ist.

ANHANG VI

VERFAHREN FÜR UNTERSUCHUNGEN AN ORT UND STELLE GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 6

1. Bei Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.

2. Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.

3. Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitglied einzuholen.

4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.

5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.

6. Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.

7. Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschließen, daß an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

8. Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.

ANHANG VII

IN ARTIKEL 27 ABSATZ 2 BUCHSTABE a) GENANNTE ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER

Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) nicht dem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) unterliegen, sind:

a) die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet werden und die Mitglieder der WTO sind.

b) Die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den Bestimmungen, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b) für die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder gelten, wenn das Pro-Kopf-BSP 1 000 USD pro Jahr erreicht hat (66): Ägypten, Bolivien, Côte d'Ivoire, die Dominikanische Republik, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kongo, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, die Philippinen, Senegal, Simbabwe und Sri Lanka.

(1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention.

(2) Objektive Kriterien oder Bedingungen hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Grösse der Unternehmen.

(3) In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

(4) Dieser Tatbestand ist erfuellt, wenn die Fakten zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige (n) oder erwartete (n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die blosse Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.

(5) Maßnahmen, die nach Anhang 1 keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.

(6) Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

(7) Nach Artikel 24 eingesetzt.

(8) Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

(9) Dieser Ausdruck bedeutet nicht, daß aufgrund der Tatsache, daß die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmaßnahmen zulässig sind.

(10) Dieser Ausdruck bedeutet nicht, daß aufgrund der Tatsache, daß die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegenmaßnahmen zulässig sind.

(11) Der Begriff "Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges" wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens.

(12) Der Begriff "Zunichtemachung oder Schmälerung" wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt.

(13) Der Begriff "ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds" wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung.

(14) Die wertmässige Gesamtsubventionierung wird gemäß Anhang IV berechnet.

(15) Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.

(16) Die Mitglieder erkennen an, daß eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Unterabsatzes bedeutet.

(17) Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grundstoff oder der betreffenden Ware Anwendung finden.

(18) Die Tatsache, daß in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorliegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein.

(19) Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, daß sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichteinhaltung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 beschränkt werden.

(20) Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.

(21) Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.

(22) Es wird anerkannt, daß staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mitgliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und daß die blosse Tatsache, daß diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als anfechtbar in Betracht kommen können, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren.

(23) Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere Regeln gelten werden, gilt dieser Unterabsatz nicht für diese Ware.

(24) Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Artikel 24 vorgesehene Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen "der Ausschuß" genannt) das Funktionieren der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe a) mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuß sorgfältig die Begriffsbestimmungen der in diesem Unterabsatz genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrung und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen.

(25) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff "Grundlagenforschung" bedeutet eine nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbundene Ausweitung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse.

(26) Die in diesem Unterabsatz genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähigen Gesamtkosten festgelegt.

(27) Der Begriff "industrielle Forschung" bedeutet planmässiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen.

(28) Der Begriff "vorwettbewerbliche Entwicklung" bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Ausserdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Produkte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.

(29) Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten gemäß den Ziffern i) bis v) dieses Unterabsatzes, nicht überschreiten.

(30) Ein "allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung" bedeutet, daß die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein verwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und daß Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben.

(31) "Neutrale und objektive Kriterien" bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Maß hinaus begünstigen, das angemessen ist, um das Regionalgefälle im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichsten Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmässig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 zu vermeiden.

(32) Der Begriff "bestehende Einrichtungen" bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.

(33) Es wird anerkannt, daß die Notifikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informationen einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen.

(34) Die Berufung auf Teil II oder III kann parallel zu der Berufung auf Teil V erfolgen; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrmitglieds darf jedoch nur dann eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll, wenn die Voraussetzungen des Teils V erfuellt sind, oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 4 oder Artikel 7) begegnet werden. Im Falle von Maßnahmen, die gemäß Teil IV nicht anfechtbar sind, ist eine Berufung auf die Teile III und V nicht zulässig. Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) können jedoch Gegenstand einer Untersuchung sein um festzustellen, ob es sich um spezifische Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 handelt oder nicht. Ausserdem ist im Falle einer Subvention gemäß Artikel 8 Absatz 2, die im Rahmen eines nicht nach Artikel 8 Absatz 3 notifizierten Programms gewährt wird, eine Berufung auf Teil III oder V zulässig, jedoch gilt diese Subvention als nichtanfechtbar, wenn festgestellt wird, daß sie den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 entspricht.

(35) Der Begriff "Ausgleichszoll" bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen.

(36) Der Begriff "eingeleitet" bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 11 formell beginnt.

(37) Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmaß der Untersuchung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.

(38) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können.

(39) Als allgemeine Regel gilt, daß die Frist für die Ausführer an dem Tag des Eingangs des Fragebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zuständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder - im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist - einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.

(40) Es wird davon ausgegangen, daß der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Ausführer betroffen sind.

(41) Den Mitgliedern ist bekannt, daß im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.

(42) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, die untersuchende Behörde auf Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf.

(43) Gemäß diesem Absatz ist es besonders wichtig, daß keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne daß ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil II, III oder X bilden.

(44) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(45) Wie in den Absätzen 2 und 4 beschrieben.

(46) Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.

(47) Das Wort "kann" ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfuellung von Verpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4.

(48) Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff "inländische interessierte Parteien" Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist.

(49) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet "erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.

(50) Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, daß kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden nicht allein durch diese Tatsache dazu verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben.

(51) Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäß diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, daß dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

(52) Der Ausschuß setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens überprüft.

(53) Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.

(54) Dies schließt jedoch gegebenenfalls Maßnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

(55) Der Begriff "kommerziell erlangen können" bedeutet, daß die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt.

(56) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff "direkte Steuern" die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbestitz;

bedeutet der Begriff "Einfuhrabgaben" die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden;

bedeutet der Begriff "indirekte Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen;

sind indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden;

sind "kumulative" indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt;

umfasst "Erlaß" von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlaß von Steuern;

umfasst "Erlaß oder Rückerstattung" die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben.

(57) Die Mitglieder erkennen an, daß eine Stundung z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muß, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, daß die Preise für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Preise sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Ausfuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne daß dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschließlich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation berührt würden.

Mit Buchstabe e) wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Maßnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.

(58) Buchstabe h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen statt dessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermässigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g) geregelt.

(59) Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

(60) Nötigenfalls soll eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern über Fragen erarbeitet werden, die in diesem Anhang nicht behandelt werden oder die für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a) der weiteren Klärung bedürfen.

(61) Das Empfängerunternehmen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.

(62) Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuerbezogene Maßnahme erlangt wurde.

(63) Die Gründungsphase umfasst auch den Fall, daß finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.

(64) In den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muß.

(65) Im Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit berücksichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden.

(66) Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste unter Buchstabe b) beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP.

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