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Document 02022O0747-20220516

Consolidated text: Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2022/23)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2022/747/2022-05-16

02022O0747 — DE — 16.05.2022 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

▼C1

LEITLINIE (EU) 2022/747 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Mai 2022

zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2022/23)

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(ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 177)


Berichtigt durch:

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Berichtigung, ABl. L 195 vom 3.8.2023, S.  53 ((EU) 2022/747)




▼B

▼C1

LEITLINIE (EU) 2022/747 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Mai 2022

zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2022/23)

▼B



Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 1 wird folgende Nummer 18 angefügt:

„18. 

‚Zweckgesellschaft‘: eine förmlich eingetragene und/oder errichtete juristische Person, die

a) 

als institutionelle Einheit ausgewiesen wird;

b) 

keine oder höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt;

c) 

über keine oder nur geringe physische Präsenz verfügt;

d) 

in dem Wirtschaftsgebiet, in dem sie ansässig ist, über keine oder nur wenige Produktionsstätten verfügt (‚Aufnahmestaat‘);

e) 

direkt oder indirekt von Gebietsfremden des Aufnahmestaates kontrolliert wird;

f) 

errichtet wurde, um bestimmte Vorteile zu erlangen, die der Aufnahmestaat mit einem oder mehreren der folgenden Ziele gewährt: i) ihrem/n Eigentümer/n Zugang zu den Kapitalmärkten oder komplexen Finanzdienstleistungen zu gewähren, ii) den/die Eigentümer gegen finanzielle Risiken abzuschirmen, iii) die regulatorische und steuerliche Belastung zu verringern, iv) die Vertraulichkeit ihrer Transaktionen und ihrer/s Eigentümer/s zu wahren;

g) 

Geschäfte fast ausschließlich mit Gebietsfremden des Aufnahmestaats abwickelt;

h) 

über eine finanzielle Vermögensbilanz verfügt, die zum großen Teil aus grenzüberschreitenden Forderungen und Verbindlichkeiten besteht, außer im Falle von Unternehmen, die marktfähige Schuldverschreibungen begeben, wo diese Informationen möglicherweise nicht verfügbar sind.“

2. 

In Artikel 2 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b)  
Die NZBen melden der EZB vierteljährliche Daten über die internationalen Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Fristen.“
3. 

In Artikel 6 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 und 10 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, melden die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, die auf soliden statistischen Methoden beruhen, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus melden die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2, 4, 6 und 10 von Anhang II:“

4. 

Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

„Artikel 8a

Erste Datenübermittlung zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften nach Wirksamwerden der Leitlinie (EU) 2022/747 (EZB/2022/23)

Nach Wirksamwerden der Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/23) ( *1 ) erfolgt die erste Übermittlung von Daten zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 im März 2023 in Bezug auf die Daten für das vierte Quartal 2022.

Vierteljährliche Daten für den Zeitraum ab dem ersten Quartal 2020 werden spätestens im September 2023 übermittelt.

5. 

Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.




ANHANG

Die Anhänge I und II der Leitlinie 2012/120/EU (EZB/2011/23) werden wie folgt geändert:

1. 

In Anhang I wird folgender Abschnitt 6 angefügt:

„6.    Vierteljährliche grenzüberschreitende Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften

Zweck

Zweck der vierteljährlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften ist es, die Rolle solcher Einheiten in den verschiedenen Komponenten der externen Sektorkonten besser zu verstehen. Daten solcher Einheiten können als separate Position ausgewiesen werden, um ein besseres Verständnis ihrer Rolle im Wirtschafts- und Finanzsystem des Euro-Währungsgebiets zu ermöglichen.

Anforderungen

Die NZBen müssen Daten zu vierteljährlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und Beständen gebietsansässiger Zweckgesellschaften gemäß Anhang II Tabelle 10 melden.“

2. 

Anhang II wird wie folgt geändert:

a) 

Tabelle 8 erhält folgende Fassung:



„Tabelle 8

Sektorgliederungen

Sektor 1

Sektor 2

Sektor 2d

Sektor 2r

Sektor x

Gesamte Volkswirtschaft

Zentralbank

Sonstige MFI

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

Geldmarktfonds

Staat

Übrige Sektoren

Gesamte Volkswirtschaft

Zentralbank

Sonstige MFI

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

Geldmarktfonds

Staat

Übrige Sektoren

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

Sonstige Finanzinstitute

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesamte Volkswirtschaft

Zentralbank

Sonstige MFI

Staat

Übrige Sektoren

Darunter:

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

Sonstige Finanzinstitute

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Gesamte Volkswirtschaft

Zentralbank

Sonstige MFI

Staat

Übrige Sektoren

Gesamte Volkswirtschaft

Finanzielle Kapitalgesellschaften

Andere Sektoren als finanzielle Kapitalgesellschaften“

b) 

Die folgende Tabelle 10 wird angefügt:



„Tabelle 10

Vierteljährliche grenzüberschreitende Transaktionen und Bestände gebietsansässiger Zweckgesellschaften

 

 

Teilsatz für die Veröffentlichung

QBOP

QIIP

QBOP

QIIP

C/A

D/L

B/N

C/A

D/L

B/N

C/A

D/L

B/N

C/A

D/L

B/N

Leistungsbilanz

G2_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Warenhandel

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

G1_I8

 

 

 

 

 

G1_I8

 

 

 

 

 

Dienstleistungen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Transportleistungen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Finanzdienstleistungen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Primäreinkommen

G2_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Vermögenseinkommen (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Direktinvestitionen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Dividenden und Entnahmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Schuldverschreibungen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapieranlagen (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Dividenden (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zinsen auf Schuldverschreibungen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Übrige Vermögenseinkommen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Zinsen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Sekundäreinkommen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Vermögensübertragungsbilanz

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

darunter Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

Kapitalbilanz (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

G2_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Direktinvestitionen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

 

 

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungskapital ohne reinvestierte Gewinne (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reinvestierte Gewinne (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

In Direktinvestitionsunternehmen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment) (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen gebietsansässig ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen nicht gebietsansässig ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

wenn das oberste beherrschende Mutterunternehmen unbekannt ist (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapieranlagen (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

G2_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

G2_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Schuldverschreibungen (Sektor x)

G2_I8

G1_I8

 

G2_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Kurzfristig (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Langfristig (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen (Sektor x)

 

 

G1_I8

G2_I8

G2_I8

G2_I8

 

 

G1_I8

 

 

G2_I8“

Übrige Vermögenseinkommen (Sektor x)

G2_I8

G2_I8

 

G2_I8

G2_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

darunter Kurzfristig (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 

darunter Langfristig (Sektor x)

G1_I8

G1_I8

 

G1_I8

G1_I8

 

 

 

 

 

 

 



( *1 ) Leitlinie (EU) 2022/747 der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Leitlinie 2012/120/EU über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (EZB/2022/23) (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 177).“

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