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Document 02020R1784-20201202

Consolidated text: Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1784/2020-12-02

02020R1784 — DE — 02.12.2020 — 000.005


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2020/1784 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2020

über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)

(Neufassung)

(ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S.  133 (2020/1784)

►C2

Berichtigung, ABl. L 188 vom 27.7.2023, S.  61 ((EU) 2020/1784)

►C3

Berichtigung, ABl. L 90049 vom 26.10.2023, S.  1 ((EU) 2020/1784)

►C4

Berichtigung, ABl. L 90073 vom 2.2.2024, S.  1 ((EU) 2020/1784)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2020/1784 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2020

über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)

(Neufassung)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung eines Mitgliedstaats für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).
(2)  
Mit Ausnahme des Artikels 7 gilt diese Verordnung nicht, wenn die Anschrift des Empfängers eines Schriftstücks unbekannt ist.
(3)  
Diese Verordnung gilt nicht für die Zustellung eines Schriftstücks in dem Forummitgliedstaat an einen Bevollmächtigten der Person, an die zugestellt werden soll, unabhängig davon, wo diese Person ihren Wohnsitz hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Forummitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist;

2. 

„Dezentrales IT-System“ bezeichnet ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und interoperabler Zugangspunkte, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.

Artikel 3

Übermittlungs- und Empfangsstellen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind (im Folgenden „Übermittlungsstellen“).
(2)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind (im Folgenden „Empfangsstellen“).
(3)  
Die Mitgliedstaaten können entweder separate Übermittlungs- und Empfangsstellen oder eine einzige oder mehrere Stellen benennen, die beide Funktionen zugleich wahrnehmen. Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere derartige Stellen benennen. Diese Benennung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und kann um weitere Perioden von fünf Jahren verlängert werden.
(4)  

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit:

a) 

die Namen und Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3,

b) 

den Bereich, für den diese Empfangsstellen örtlich zuständig sind,

c) 

die den Empfangsstellen im Anwendungsbereich des Artikels 5 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel für den Empfang von Schriftstücken und

d) 

die Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.

Artikel 4

Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,

a) 

den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen;

b) 

nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;

c) 

in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.

Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.

Artikel 5

Von den Übermittlungs- und Empfangsstellensowie den Zentralstellen zu verwendende Kommunikationsmittel

(1)  
Zuzustellende Schriftstücke, Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen, die unter Verwendung der Formblätter in Anhang I erstellt wurden, werden zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen, zwischen diesen Stellen und den Zentralstellen oder zwischen den Zentralstellen der verschiedenen Mitgliedstaaten über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System übermittelt. Dieses dezentrale IT-System beruht auf einer interoperablen Lösung wie beispielsweise e-CODEX.
(2)  
Für die zuzustellenden Schriftstücke, Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen, die über das dezentrale IT-System übermittelt werden, gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von qualifizierten Vertrauensdiensten.
(3)  
Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten zuzustellenden Schriftstücke, Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Mitteilungen ein Siegel oder eine eigenhändige Unterschrift, so können stattdessen qualifizierte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische Signaturen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verwendet werden.
(4)  
Ist die Übermittlung nach Absatz 1 aufgrund einer Störung des dezentralen IT-Systems oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird die Übermittlung mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt, wobei den Erfordernissen der Zuverlässigkeit und Sicherheit Rechnung zu tragen ist.

Artikel 6

Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke

Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

Artikel 7

Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften

(1)  

Ist die Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen ist, nicht bekannt, so leistet der andere Mitgliedstaat bei der Ermittlung der Anschrift in mindestens einer der folgenden Weisen Unterstützung:

a) 

Angabe benannter Behörden, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen um die Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten;

b) 

Erlaubnis für Personen aus anderen Mitgliedstaaten, Auskunftsanfragen zu Anschriften von Empfängern, auch auf elektronischem Wege, mittels eines auf dem Europäischen Justizportal verfügbaren Standardformulars, direkt an Wohnsitzregister oder andere öffentlich zugängliche Datenbanken zu richten; oder

c) 

Bereitstellung ausführlicher Informationen im Europäischen Justizportal darüber, wie Anschriften von Empfängern ermittelt werden können.

(2)  

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit, damit diese im Europäischen Justizportal zugänglich gemacht werden:

a) 

die Mittel, mit denen der Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 1 Unterstützung leistet;

b) 

gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Behörden;

c) 

die Angabe, ob die Behörden des Empfangsmitgliedstaats auf eigene Initiative Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken für Informationen über Anschriften richten, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.

KAPITEL II

GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

ABSCHNITT 1

Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken

Artikel 8

Übermittlung von Schriftstücken

(1)  
Gerichtliche Schriftstücke werden zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen unmittelbar und so schnell wie möglich übermittelt.
(2)  
Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der unter Verwendung des Formblattes A in Anhang I erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jede andere Amtssprache der Union als seine eigene mit, in der das Formblatt ausgefüllt werden kann.

(3)  
Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.
(4)  
Beantragt die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Kopie eines nach Artikel 5 Absatz 4 in Papierform übermittelten Schriftstücks zusammen mit der in Artikel 14 genannten Bescheinigung, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.

Artikel 9

Übersetzung von Schriftstücken

(1)  
Die Übermittlungsstelle, welcher der Antragsteller das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, setzt den Antragsteller davon in Kenntnis, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 12 Absatz 1 bestimmten Sprachen abgefasst ist.
(2)  
Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet etwaiger späterer Kostenentscheidungen des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.

Artikel 10

Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle

(1)  
Nach Erhalt eines Schriftstücks übermittelt die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle automatisch und so bald wie möglich eine Empfangsbestätigung über das dezentralisierte IT-System oder, wenn die Empfangsbestätigung mit anderen Mitteln übersendet wird, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, unter Verwendung des Formblatts D in Anhang I.
(2)  
Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Schriftstücke nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle unter Verwendung des Formblatts E in Anhang I ohne unangemessene Verzögerung Verbindung zur Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu erlangen.
(3)  
Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich, so sind der Zustellungsantrag und die übermittelten Schriftstücke nach Erhalt unter Verwendung des Formblatts F in Anhang I mit einer Benachrichtigung über die Rücksendung ohne unangemessene Verzögerung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.
(4)  
Erhält eine Empfangsstelle ein Schriftstück zur Zustellung, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, so leitet sie dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag ohne unangemessene Verzögerung an die örtlich zuständige Empfangsstelle im Empfangsmitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 entspricht. Die Empfangsstelle setzt gleichzeitig die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts G in Anhang I davon in Kenntnis. Nachdem die örtlich zuständige Empfangsstelle im Empfangsmitgliedstaat das Schriftstück und den Zustellungsantrag erhalten hat, übermittelt diese Empfangsstelle der Übermittlungsstelle so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts H in Anhang I.

Artikel 11

Zustellung von Schriftstücken

(1)  
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Verfahren, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.
(2)  

Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats nach seinem Eingang auszuführen. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, verfährt die Empfangsstelle wie folgt:

a) 

Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung des Formblatts K in Anhang I davon oder, sofern die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts I in Anhang I um Informationen ersucht hat, unter Verwendung des Formblatts J in Anhang I, und

b) 

sie unternimmt weiterhin alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich erscheint, es sei denn, die Übermittlungsstelle gibt an, dass die Zustellung nicht mehr erforderlich ist.

Artikel 12

Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

(1)  

Der Empfänger darf die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in eine der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a) 

einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder

b) 

der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

(2)  

Die Empfangsstelle informiert den Empfänger über sein Recht nach Absatz 1, wenn das Schriftstück nicht in einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist, indem sie dem zuzustellenden Schriftstück das Formblatt L in Anhang I in den folgenden Sprachen beifügt:

a) 

in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats und

b) 

in einer Sprache nach Absatz 1 Buchstabe b.

Gibt es Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist auch das in dieser Sprache abgefasste Formblatt L in Anhang I beizufügen.

Übersetzt ein Mitgliedstaat Formblatt L in Anhang I in eine Sprache eines Drittstaats, so stellt er die Übersetzung der Kommission zur Verfügung, damit sie über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht wird.

(3)  
Der Empfänger kann die Annahme eines Schriftstücks entweder bei der Zustellung oder durch eine schriftliche Erklärung der Annahmeverweigerung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung verweigern. ►C1  Zu diesem Zweck kann der Empfänger entweder das Formblatt L in Anhang I oder eine schriftliche Erklärung an die Empfangsstelle mit der Angabe zurücksenden, dass er die Annahme des Schriftstücks aufgrund der Sprache, in der es zugestellt wurde, verweigert. ◄
(4)  
Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks nach den Absätzen 1, 2 und 3 verweigert, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung, unter Verwendung von Formblatt K in Anhang I, unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag und — falls verfügbar — jedes Schriftstück, um dessen Übersetzung ersucht wird, zurück.
(5)  
Die Zustellung eines Schriftstücks, dessen Annahme verweigert wurde, kann dadurch geheilt werden, dass dem Empfänger nach Maßgabe dieser Verordnung das Schriftstück zusammen mit einer Übersetzung in einer der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist der Tag der Zustellung des Schriftstücks der Tag, an dem die Zustellung des Schriftstücks zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Tag der Zustellung der nach Artikel 13 Absatz 2 ermittelte Tag maßgebend, an dem das ursprüngliche Schriftstück zugestellt worden ist.
(6)  
Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.
(7)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung nach Artikel 17 durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete und nach Artikel 18, 19 oder 20 durch eine Behörde oder Person, so setzen diese Vertreter oder Bediensteten beziehungsweise die Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass diesen Vertretern oder Bediensteten beziehungsweise dieser Behörde oder Person eine entweder unter Verwendung des Formblatts L in Anhang I oder freihändig erstellte schriftliche Verweigerungserklärung zu übermitteln ist.

Artikel 13

Tag der Zustellung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 5 ist für das Datum der nach Artikel 11 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks das Datum maßgeblich, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist.
(2)  
Erfordert jedoch das Recht eines Mitgliedstaats die Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung das Datum maßgeblich, das sich aus dem Recht dieses Mitgliedstaats ergibt.
(3)  
Dieser Artikel gilt auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2.

Artikel 14

Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks

(1)  
Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte, stellt die Empfangsstelle unter Verwendung von Formblatt K in Anhang I eine Bescheinigung über die Erledigung dieser Schritte aus und sendet sie der Übermittlungsstelle; im Falle des Artikels 8 Absatz 4 wird der Bescheinigung eine Kopie des zugestellten Schriftstücks beigefügt.
(2)  
Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache auszustellen, die der Ursprungsmitgliedstaat zugelassen hat. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache(n) der Union außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) an, in denen das Formblatt K in Anhang I ausgefüllt werden kann.

Artikel 15

Kosten der Zustellung

(1)  
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem Mitgliedstaat begründet keine Verpflichtung zur Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats.
(2)  

Abweichend von Absatz 1 zahlt oder erstattet der Antragsteller die Kosten

a) 

der Mitwirkung einer Amtsperson oder einer anderen nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständigen Person bei der Zustellung;

b) 

für ein besonderes Verfahren der Zustellung.

Die Mitgliedstaaten legen eine einheitliche Festgebühr für die Mitwirkung einer Amtsperson oder einer anderen nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständigen Person fest. Diese Gebühr entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Festgebühren mit.

ABSCHNITT 2

Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

Artikel 16

Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg

In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat den Empfangsstellen oder den Zentralstellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Weg übermitteln.

Artikel 17

Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete

(1)  
Jeder Mitgliedstaat kann Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen Vertreter oder konsularischen Bediensteten ohne Anwendung von Zwangsmitteln zustellen lassen.
(2)  
Ein Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass er die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, außer wenn die zuzustellenden Schriftstücke Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen sind.

Artikel 18

Zustellung durch Postdienste

Gerichtliche Schriftstücke können Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden.

Artikel 19

Elektronische Zustellung

(1)  

Gerichtliche Schriftstücke können einer Person, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat, unmittelbar durch elektronische Mittel zugestellt werden, die nach dem Recht des Forummitgliedstaats für die inländische Zustellung von Schriftstücken vorgesehen sind, vorausgesetzt

a) 

die Schriftstücke werden mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versandt und empfangen und der Empfänger hat vorher ausdrücklich der Verwendung elektronischer Mittel für die Zustellung von Schriftstücken in gerichtlichen Verfahren zugestimmt oder

b) 

der Empfänger hat dem angerufenen Gericht oder der mit dem Verfahren befassten Behörde oder der in dem betreffenden Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken zuständigen Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von E-Mails an eine bestimmte E-Mail-Adresse für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens erteilt und der Empfänger bestätigt die Zustellung des Schriftstücks mit einer Empfangsbestätigung, die das Empfangsdatum enthält.

(2)  
Um die Sicherheit der Übermittlung zu gewährleisten, kann jeder Mitgliedstaat die zusätzlichen Bedingungen festlegen und der Kommission mitteilen, unter denen er die elektronische Zustellung nach Absatz 1 Buchstabe b zulässt, wenn nach seinem Recht strengere Bedingungen dafür gelten oder die elektronische Zustellung per E-Mail nicht zugelassen ist.

Artikel 20

Unmittelbare Zustellung

(1)  
Jeder an bestimmten Gerichtsverfahren Beteiligte kann gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Mitgliedstaats, in dem Zustellung beantragt wird, zustellen lassen, sofern eine solche unmittelbare Zustellung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist.
(2)  
Ein Mitgliedstaat, der die unmittelbare Zustellung zulässt, informiert die Kommission darüber, welche Berufsgruppen oder qualifizierten Personen in ihrem Hoheitsgebiet die unmittelbare Zustellung von Schriftstücken vornehmen dürfen. Die Kommission macht diese Informationen im Europäischen Justizportal zugänglich.

KAPITEL III

AUßERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

Artikel 21

Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke

Außergerichtliche Schriftstücke können in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt und dort zugestellt werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Nichteinlassung des Beklagten

(1)  

War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so ergeht kein Urteil, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergegeben worden ist, dass der Beklagte genügend Zeit hatte, um sich verteidigen zu können, und dass

a) 

das Schriftstück in einer Weise zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung von Schriftstücken in einem innerstaatlichen Rechtsstreit an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) 

das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in der Wohnung des Beklagten abgegeben worden ist.

(2)  

Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass ein Gericht ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden kann, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück eingegangen ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden;

b) 

seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist verstrichen, die das Gericht im Einzelfall als angemessen erachtet, mindestens jedoch eine Frist von sechs Monaten;

c) 

es wurde keine Bescheinigung irgendeiner Art erlangt, obwohl alle zumutbaren Schritte zu ihrer Erlangung durch die zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaats unternommen wurden.

Diese Informationen werden im Europäischen Justizportal zugänglich gemacht.

(3)  
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Gerichte in begründeten dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen anordnen.
(4)  

War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln, und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann das Gericht dem Beklagten unter Außerachtlassung des Ablaufs der Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Beklagte hat ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt, dass er sich hätte verteidigen können, oder nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt, dass er ein Rechtsmittel hätte einlegen können, und

b) 

die Verteidigung des Beklagten scheint nicht von vornherein in der Sache aussichtslos.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf einer durch den Mitgliedstaat in seiner Mitteilung bestimmten Frist unzulässig ist. Diese Frist muss mindestens ein Jahr ab dem Datum der Entscheidung betragen. Diese Informationen werden über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht.

(5)  
Absatz 4 gilt nicht für Entscheidungen, die den Personenstand oder die Rechtsfähigkeit von Personen betreffen.

Artikel 23

Änderung des Anhangs I

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die darin vorgesehenen Formblätter zu aktualisieren oder technische Anpassungen an diesen Formblättern vorzunehmen.

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. Dezember 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 25

Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

(1)  

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems, durch die sie Folgendes festlegt:

a) 

die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;

b) 

die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;

c) 

die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;

d) 

die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;

e) 

die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.

(2)  
Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden spätestens am 23. März 2022 gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 27

Referenzimplementierungssoftware

(1)  
Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Wartung und Pflege sowie künftige Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Wartung und Pflege sowie künftige Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(2)  
Die Kommission übernimmt die Bereitstellung, Wartung und Pflege sowie kostenlose Implementierung der Softwarekomponenten, die den Zugangspunkten zugrunde liegen.

Artikel 28

Kosten des dezentralen IT-Systems

(1)  
Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für Installation, Betrieb sowie Wartung und Pflege seiner Zugangspunkte, über welche die nationalen IT-Systeme im Rahmen des dezentralen IT-Systems vernetzt sind.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung dieser Systeme.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 lassen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Finanzhilfen zur Unterstützung der in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union zu beantragen.

Artikel 29

Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

(1)  
Diese Verordnung hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor anderen Bestimmungen in den von Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen, insbesondere dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, und zwar im Verhältnis der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind.
(2)  
Diese Verordnung hindert Mitgliedstaaten nicht daran, Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Beschleunigung oder weiteren Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken beizubehalten oder zu schließen, sofern diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind.
(3)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a) 

eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2 sowie die Entwürfe von ihnen geplanter Übereinkünfte oder Vereinbarungen und

b) 

jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.

Artikel 30

Prozesskostenhilfe

Die vorliegende Verordnung berührt nicht Artikel 24 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess und Artikel 13 des Abkommens über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten vom 25. Oktober 1980 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.

Artikel 31

Schutz übermittelter Informationen

(1)  
Die nach dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austausches oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Stellen auf Ebene der Union erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.

Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines einzelnen Falls nicht relevant sind, werden sofort gelöscht.

(2)  
Die nach nationalem Recht zuständige Behörde oder zuständigen Behörden gilt bzw. gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der vorliegenden Verordnung als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
(3)  
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 darf die Empfangsstelle die nach dieser Verordnung übermittelten Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.
(4)  
Die Empfangsstellen stellen die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.
(5)  
Die Absätze 3 und 4 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Verordnung übermittelten Informationen, das ihnen nach dem nationalen Recht zusteht.
(6)  
Die Richtlinie 2002/58/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 32

Achtung der Grundrechte nach dem Unionsrecht

Die Grundrechte und Grundfreiheiten aller beteiligten Personen, insbesondere das Recht auf gleichberechtigten Zugang zur Justiz, das Recht auf Nichtdiskriminierung und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, sind nach Maßgabe des Unionsrechts uneingeschränkt zu wahren und zu achten.

Artikel 33

Mitteilung, Veröffentlichung und Handbuch

(1)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben nach den Artikeln 3, 7, 12, 14, 17, 19, 20 und 22 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr nationales Recht die Zustellung eines Schriftstücks nach Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 innerhalb einer bestimmten Frist erfordert.

(2)  
Sind Mitgliedstaaten in der Lage, den Betrieb des dezentralen IT-Systems früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufzunehmen, so können sie das der Kommission mitteilen. Die Kommission stellt diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung, insbesondere im Europäischen Justizportal.

▼C4

(3)  
Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben auf geeignete Weise, einschließlich über das Europäische Justizportal,

▼B

(4)  
Die Kommission erstellt und aktualisiert regelmäßig ein Handbuch, das die Angaben nach Absatz 1 enthält. Sie stellt das Handbuch in elektronischer Form bereit, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen und über das Europäische Justizportal.

Artikel 34

Monitoring

(1)  
Die Kommission erstellt bis zum 2. Juli 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, der Ergebnisse und der Wirkung dieser Verordnung.
(2)  
In dem Monitoring-Programm wird festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Monitoring der Leistungen, der Ergebnisse und der Wirkung dieser Verordnung zu treffen haben. Darin wird festgelegt, wann die in Absatz 3 genannten Daten erstmals zu erfassen sind — spätestens bis zum 2. Juli 2026 — und in welchen weiteren Zeitabständen diese Daten zu erfassen sind.
(3)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission je nach Verfügbarkeit folgende für die Zwecke des Monitorings erforderliche Daten:

a) 

die Anzahl der nach Artikel 8 übermittelten Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken;

b) 

die Anzahl der nach Artikel 11 ausgeführten Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken;

c) 

die Anzahl der Fälle, in denen das Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken mit anderen Mitteln als dem dezentralen IT-System nach Artikel 5 Absatz 4 übermittelt wurde;

d) 

die Anzahl der eingegangenen Bescheinigungen über die Nichtzustellung von Schriftstücken;

e) 

die Anzahl der Fälle, in denen die Annahme von Schriftstücken, die bei den Übermittlungsstellen eingegangen sind, aus sprachlichen Gründen verweigert wurde.

(4)  
Die Referenzimplementierungssoftware und — soweit es dafür ausgerüstet ist — das nationale Back-End-System erfassen die in Absatz 3 Buchstaben a, b und d genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie regelmäßig der Kommission.

Artikel 35

Bewertung

(1)  
Spätestens fünf Jahre nach Geltungsbeginn des Artikels 5 gemäß Artikel 37 Absatz 2 führt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen — gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag — vor.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

Artikel 36

Aufhebung

(1)  
Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 wird mit dem Tag des Beginns der Geltung der vorliegenden Verordnung aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die mit dem Tag des Geltungsbeginns der Artikel 5, 8 und 10 nach Artikel 37 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.
(2)  
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 37

Inkrafttreten und Geltung

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.

(2)  
Artikel 5, 8 und 10 gelten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.




ANHANG I

FORMBLATT A



ANTRAG AUF ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken (1))

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

1.   ÜBERMITTLUNGSSTELLE

1.1. 

Name/Bezeichnung:

1.2. 

Anschrift:

1.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2. 

PLZ und Ort:

1.2.3. 

Staat:

1.3. 

Tel.:

1.4. 

Fax ( 1 ):

1.5. 

E-Mail:

2.   EMPFANGSSTELLE

2.1. 

Name/Bezeichnung:

2.2. 

Anschrift:

2.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

2.2.2. 

PLZ und Ort:

2.2.3. 

Staat:

2.3. 

Tel.:

2.4. 

Fax (1) :

2.5. 

E-Mail:

3.   ANTRAGSTELLER ( 2 )

3.1. 

Name/Bezeichnung:

3.2. 

Anschrift:

3.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

3.2.2. 

PLZ und Ort:

3.2.3. 

Staat:

3.3. 

Tel. (1) :

3.4. 

Fax (1) :

3.5. 

E-Mail (1) :

4.   EMPFÄNGER

4.1. 

Name/Bezeichnung:

4.1.1. 

Geburtsdatum, sofern vorliegend:

4.2. 

Anschrift:

4.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

4.2.2. 

PLZ und Ort:

4.2.3. 

Staat:

4.3. 

Tel. (1) :

4.4. 

Fax (1) :

4.5. 

E-Mail (1) :

4.6. 

Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (1) :

4.7. 

Sonstige Angaben zum Empfänger (1) :

5.   VERFAHREN DER ZUSTELLUNG

5.1. 

Gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats□

5.2. 

Gemäß folgendem besonderen Verfahren:□

5.2.1. 

Falls dieses Verfahren der Zustellung mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, soll die Zustellung nach seinem Recht erfolgen:

5.2.1.1. 

Ja□

5.2.1.2. 

Nein□

6.   ZUZUSTELLENDES SCHRIFTSTÜCK

6.1. 

Art des Schriftstücks:

6.1.1. 

gerichtlich□

6.1.1.1. 

schriftliche Vorladung□

6.1.1.2. 

Entscheidung/Urteil□

6.1.1.3. 

Rechtsmittel□

6.1.1.4. 

sonstiger Art (bitte angeben):

6.1.2. 

außergerichtlich□

6.2. 

Tag oder Frist, nach dem/der die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (1) :

(Tag)(Monat)(Jahr)

6.3. 

Sprache des Schriftstücks:

6.3.1. 

Original BG □, ES □, CS □, DE □, ET □, EL □, EN □, FR □, GA □, HR □, IT □, LV □, LT □, HU □, MT □, NL □, PL □, PT □, RO □, SK □, SL □, FI □, SV □, sonstige Sprache □ (bitte angeben)

6.3.2. 

Übersetzung (1)  BG □, ES □, CS □, DE □, ET □, EL □, EN □, FR □, GA □, HR □, IT □, LV □, LT □, HU □, MT □, NL □, PL □, PT □, RO □, SK □, SL □, FI □, SV □, sonstige Sprache □ (bitte angeben)

6.4. 

Anzahl der Anlagen:

7.   SPRACHE FÜR DIE BELEHRUNG DES EMPFÄNGERS ÜBER SEIN ANNAHMEVERWEIGERUNGSRECHT

Bitte geben Sie für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 an, in welcher der folgenden Sprachen zusätzlich zur Sprache des Empfangsmitgliedstaats die Angaben bereitzustellen sind:

▼C3

7.1. 

Die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats ( 3 ): BG □, ES □, CS □, DE □, ET □, EL □, EN □, FR □, GA □, HR □, IT □, LV □, LT □, HU □, MT □, NL □, PL □, PT □, RO □, SK □, SL □, FI □, SV□

7.2. 

Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats, die der Empfänger unter Umständen versteht: BG □, ES □, CS □, DE □, ET □, EL □, EN □, FR □, GA □, HR □, IT □, LV □, LT □, HU □, MT □, NL □, PL □, PT □, RO □, SK □, SL □, FI □, SV□

▼B

8.   RÜCKSENDUNG EINER ABSCHRIFT DES SCHRIFTSTÜCKS ZUSAMMEN MIT DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784)

8.1. 

Ja (in diesem Fall ist das zuzustellende Schriftstück zweifach zu übersenden)□

8.2. 

Nein□

9.   GRÜNDE, AUS DENEN DIE ÜBERMITTLUNG NICHT ÜBER DAS DEZENTRALE IT-SYSTEM (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784) ERFOLGT ( 4 )

Die elektronische Übermittlung war aus folgenden Gründen nicht möglich:

□ 

Störung des IT-Systems

□ 

Auftreten außergewöhnlicher Umstände



1.  Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen Sie alle für die Zustellung erforderlichen Schritte so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks erledigen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung innerhalb eines Monats nach Eingang vorzunehmen, so müssen Sie diesen Umstand der Übermittlungsstelle durch Angabe in Nummer 2 der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken mitteilen.

2.  Wenn Sie den Antrag anhand der übermittelten Informationen oder Schriftstücke nicht erledigen können, so müssen Sie nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 unter Verwendung des Formblatts E in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1784 Verbindung zu der Übermittlungsstelle aufnehmen, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu erlangen.

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT B ( 5 )



ANTRAG AUF ERMITTLUNG DER ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken (1) (2)

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

(2)   

Dieses Formblatt gilt nur für die Mitgliedstaaten, die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

1.   ÜBERMITTLUNGSSTELLE

1.1. 

Name/Bezeichnung:

1.2. 

Anschrift:

1.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2. 

PLZ und Ort:

1.2.3. 

Staat:

1.3. 

Tel. ( 6 ):

1.4. 

Fax (6) :

1.5. 

E-Mail:

2.   ERSUCHTE BEHÖRDE

2.1. 

Name/Bezeichnung:

2.2. 

Anschrift:

2.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

2.2.2. 

PLZ und Ort:

2.2.3. 

Staat:

2.3. 

Tel. (6) :

2.4. 

Fax (6) :

2.5. 

E-Mail:

3.   EMPFÄNGER

3.1. 

Name/Bezeichnung:

3.2. 

Letzte bekannte Anschrift:

3.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

3.2.2. 

PLZ und Ort:

3.2.3. 

Staat:

3.3. 

Bekannte persönliche Angaben zum Empfänger (wenn es sich um eine natürliche Person handelt), sofern vorliegend:

3.3.1. 

Geburtsname:

3.3.2. 

Sonstige(r) bekannte(r) Name(n):

3.3.3. 

Geburtsdatum und -ort:

3.3.4. 

Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer:

3.3.5. 

Geburtsname der Mutter oder der des Vaters:

3.3.6. 

Sonstige Angaben:

3.4. 

Bekannte Angaben zum Empfänger (wenn es sich um eine juristische Person handelt), sofern vorliegend:

3.4.1. 

Kennnummer oder gleichwertige Nummer:

3.4.2. 

Name(n) des Vorstandsmitglieds bzw. der Vorstandsmitglieder/des Vertreters bzw. der Vertreter:

3.5. 

Tel. (6) :

3.6. 

Fax (6) :

3.7. 

E-Mail (6) :

3.8. 

Sonstige Angaben, sofern vorliegend:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT C ( 7 )



ANTWORT AUF DEN ANTRAG AUF ERMITTLUNG DER ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) (2)

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

(2)   

Dieses Formblatt gilt nur für die Mitgliedstaaten, die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten.

▼C2

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der ersuchten Behörde:

▼B

1.   EMPFÄNGER

1.1. 

Name/Bezeichnung:

1.2. 

Bekannte Anschrift:

1.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2. 

PLZ und Ort:

1.2.3. 

Staat:

1.3. 

Eine Anschrift konnte nicht ermittelt werden□

1.4. 

Sonstige Angaben:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT D



EMPFANGSBESTÄTIGUNG

(Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1))

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Diese Empfangsbestätigung sollte über das dezentrale IT-System oder auf andere Weise so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks übermittelt werden. (1)

(1)   

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung über das dezentrale IT-System gilt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1.   TAG DES EINGANGS:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT E



ERSUCHEN UM ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ODER SCHRIFTSTÜCKE FÜR DIE ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1))

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1. 

Das Ersuchen kann ohne die folgenden zusätzlichen Informationen nicht erledigt werden:

1.1. 

Name/Bezeichnung des Empfängers ( 8 ):

1.2. 

Geburtsdatum (8) :

1.3. 

Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (8) :

1.4. 

Sonstiges (bitte angeben):

2. 

Das Ersuchen kann ohne die folgenden Schriftstücke nicht erledigt werden:

2.1. 

zuzustellende Schriftstücke (8) ):

2.2. 

Nachweis der Zahlung (8) :

2.3. 

Sonstiges (bitte angeben):

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT F



BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE RÜCKSENDUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Der Antrag und das Schriftstück sind sofort nach Eingang zurückzuschicken.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1.   GRUND FÜR DIE RÜCKSENDUNG:

1.1. 

Der Antrag fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung:

1.1.1. 

Anschrift nicht bekannt□

1.1.2. 

Die Angelegenheit betrifft nicht Zivil- oder Handelssachen□

1.1.3. 

Die Zustellung erfolgt nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat□

1.1.4 

Sonstiges (bitte angeben):

1.2. 

Aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen formellen Voraussetzungen ist die Zustellung nicht möglich:□

1.2.1. 

Das Schriftstück ist nicht mühelos lesbar□

1.2.2. 

Die zur Ausfüllung des Formblatts verwendete Sprache ist unzulässig□

1.2.3. 

Sonstiges (bitte angeben):

1.3. 

Das Verfahren der Zustellung ist mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats nicht vereinbar (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784)□

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT G



BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS AN DIE ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE

(Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1))

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Der Antrag und das Schriftstück wurden an die folgende, örtlich zuständige Empfangsstelle weitergeleitet:

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1.   ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE

1.1. 

Name/Bezeichnung:

1.2. 

Anschrift:

1.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.2. 

PLZ und Ort:

1.2.3. 

Staat:

1.3. 

Tel.:

1.4. 

Fax ( 9 ):

1.5. 

E-Mail:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT H



EMPFANGSBESTÄTIGUNG DER ÖRTLICH ZUSTÄNDIGEN EMPFANGSSTELLE AN DIE ÜBERMITTLUNGSSTELLE

(Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Diese Empfangsbestätigung sollte über das dezentrale IT-System oder auf andere Weise so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks übermittelt werden. (1)

(1)   

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung über das dezentrale IT-System gilt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

TAG DES EINGANGS:

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT I ( 10 )



ANTRAG AUF INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich zugestellt. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang vorgenommen werden, so teilt die Empfangsstelle das der Übermittlungsstelle mit.

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle (falls bekannt):

1.   DER ANTRAG WURDE VERSANDT, ES LIEGEN JEDOCH KEINE ANGABEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG ODER NICHTZUSTELLUNG VOR

1.1. 

Der Antrag wurde versandt□

am…

1.2. 

Die Empfangsbestätigung ist eingegangen□

am…

1.3. 

Sonstige Angaben wurden empfangen□

2.   ÜBERMITTLUNGSSTELLE

2.1. 

Name/Bezeichnung:

Die Angaben 2.2. bis 2.6. sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:

2.2. 

Anschrift:

2.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

2.2.2. 

PLZ und Ort:

2.3. 

Staat:

2.4. 

Tel.:

2.5. 

Fax ( 11 ):

2.6. 

E-Mail:

3.   EMPFANGSSTELLE

3.1. 

Name/Bezeichnung:

Diese Angaben sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:

3.2. 

Anschrift:

3.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

3.2.2. 

PLZ und Ort:

3.3. 

Staat:

3.4. 

Tel.:

3.5. 

Fax (11) :

3.6. 

E-Mail:

4.   EMPFÄNGER

4.1. 

Name/Bezeichnung:

4.1.1. 

Geburtsdatum, sofern vorliegend:

Diese Angaben sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:

4.2. 

Anschrift:

4.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

4.2.2. 

PLZ und Ort:

4.2.3. 

Staat:

4.3. 

Tel. (11) :

4.4. 

Fax (11) :

4.5. 

E-Mail (11) :

4.6. 

Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (11) :

4.7. 

Sonstige Angaben zum Empfänger (11) :

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT J ( 12 )



ANTWORT AUF EINEN ANTRAG AUF INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

▼C2

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

▼B

Empfänger:

1.   ANGABEN ZUM STAND DER ZUSTELLUNG EINES SCHRIFTSTÜCKS

1.1. 

Der Antrag ist nicht eingegangen□

1.2. 

Der Antrag konnte aus folgenden Gründen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang erledigt werden:

1.2.1. 

Die derzeitige Anschrift des Empfängers wurde noch nicht abschließend festgestellt□

1.2.2. 

Die Zustellung ist noch nicht vollständig erfolgt — die Schriftstücke wurden an den Empfänger übersandt, ihre Aushändigung bzw. Abgabe wurde jedoch noch nicht bestätigt□

1.2.3. 

Die Zustellung ist noch nicht vollständig erfolgt — die Schriftstücke wurden an den Empfänger übersandt, die Verweigerungsfrist ist jedoch noch nicht verstrichen□

1.2.4. 

Alle Zustellungsmöglichkeiten sind noch nicht ausgeschöpft□

1.2.5. 

Die Zustellung ist bereits erfolgt, siehe Kopie der beigefügten Bescheinigung□

1.2.6. 

Antrag wurde am (Datum) beantwortet. Antwort beigefügt□

1.2.7. 

Ersuchen um zusätzliche Angaben oder Schriftstücke noch anhängig□

1.2.8. 

Sonstiges□

1.3. 

Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag bis zum erledigt wird

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT K



BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1))

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.



Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich zugestellt. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang vorgenommen werden, so teilt die Empfangsstelle das der Übermittlungsstelle mit (nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784).

Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:

Empfänger:

1.   DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG (Artikel 14)

1.1. 

Tag und Ort der Zustellung:

1.2. 

Das Schriftstück wurde

1.2.1. 

gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt, und zwar

1.2.1.1. 

übergeben□

1.2.1.1.1. 

dem Empfänger persönlich:□

1.2.1.1.2. 

einer anderen Person:□

1.2.1.1.2.1. 

Name:

1.2.1.1.2.2. 

Anschrift:

1.2.1.1.2.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.1.1.2.2.2. 

PLZ und Ort:

1.2.1.1.2.2.3. 

Staat:

1.2.1.1.2.3. 

Art der Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger □ Angestellter □ onstiges□

1.2.1.1.3. 

am Wohnsitz des Empfängers□

1.2.1.1.4. 

an einer anderen Anschrift (bitte angeben) ( 13 )□

1.2.1.2. 

auf dem Postweg zustellt□

1.2.1.2.1. 

ohne Empfangsbestätigung□

1.2.1.2.2. 

mit der beigefügten Empfangsbestätigung□

1.2.1.2.2.1. 

des Empfängers:□

1.2.1.2.2.2. 

einer anderen Person:□

1.2.1.2.2.2.1. 

Name:

1.2.1.2.2.2.2. 

Anschrift:

1.2.1.2.2.2.2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

1.2.1.2.2.2.2.2. 

PLZ und Ort:

1.2.1.2.2.2.2.3. 

Staat:

1.2.1.2.2.2.3. 

Art der Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger □ Angestellter □ Sonstiges□

1.2.1.3. 

elektronisch zugestellt (bitte genaue Angabe):□

1.2.1.4. 

in anderer Art und Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):□

1.2.2. 

in folgender besonderer Art und Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):□

1.3. 

Der Empfänger des Schriftstücks wurde nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es weder in einer Sprache, die er oder sie versteht, noch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder wenn dem Schriftstück keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist.

2.   MITTEILUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2020/1784

Die Zustellung konnte nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden□

3.   VERWEIGERUNG DER ANNAHME (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784)

3.1. 

Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache.□

3.1.1. 

Tag des Zustellungsversuchs:

3.1.2. 

Tag der Verweigerung, sofern vorliegend:

3.2. 

Das Schriftstück ist dieser Bescheinigung beigefügt.

3.2.1. 

Ja□

3.2.2. 

Nein□

4.   GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS

4.1. 

Anschrift nicht bekannt

4.1.1. 

Schritte zur Ermittlung der Anschrift wurden unternommen ( 14 ) Ja □ Nein□

4.2. 

Empfänger kann nicht ausfindig gemacht werden□

4.3. 

Das Schriftstück konnte nicht vor dem Tag bzw. innerhalb der Frist nach Nummer 6.2 des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken (Formblatt A) zugestellt werden.□

4.4. 

Sonstiges (bitte angeben):□

4.5. 

Das Schriftstück ist dieser Bescheinigung beigefügt. Ja □ Nein□

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:

FORMBLATT L



BELEHRUNG DES EMPFÄNGERS ÜBER SEIN RECHT, DIE ANNAHME DES SCHRIFTSTÜCKS ZU VERWEIGERN

(Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1))

(1)   

ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.

Empfänger:

I.   INFORMATION FÜR DEN EMPFÄNGER

Die Zustellung des beigefügten Schriftstücks erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2020/1784.

Sie können die Annahme des beigefügten Schriftstücks verweigern, wenn es weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist, oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, müssen Sie das entweder sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person erklären oder binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieses Formblatt ausfüllen oder schriftlich erklären, dass Sie die Annahme des beigefügten Schriftstücks aufgrund der Sprache, in der es abgefasst wurde, verweigern, und das Formblatt oder die Erklärung an die nachstehende Anschrift zurücksenden.

Wenn Sie die Annahme des beigefügten Schriftstücks verweigern, später aber das Gericht oder die Behörde, das bzw. die mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, kann es bzw. sie Rechtsfolgen anwenden, die im Recht des Forummitgliedstaats für ungerechtfertigte Annahmeverweigerungen vorgesehen sind, wie etwa die Feststellung, dass die Zustellung gültig ist.

II.   ANSCHRIFT, AN DIE DAS FORMBLATT ZURÜCKZUSENDEN IST ( 15 ):

1. 

Name/Bezeichnung:

2. 

Anschrift:

2.1. 

Straße und Hausnummer/Postfach:

2.2. 

PLZ und Ort:

2.3. 

Staat:

3. 

Referenznummer:

4. 

Tel.:

5. 

Fax ( 16 ):

6. 

E-Mail:

III.   ERKLÄRUNG DES EMPFÄNGERS ( 17 ):

Ich verweigere die Annahme des Schriftstücks, da es entweder nicht in einer Sprache, die ich verstehe, oder nicht in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder da dem Schriftstück keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist.

Ich verstehe die folgende(n) Sprache(n):



Bulgarisch

Litauisch

Spanisch

Ungarisch

Tschechisch

Maltesisch

Deutsch

Niederländisch

Estnisch

Polnisch

Griechisch

Portugiesisch

Englisch

Rumänisch

Französisch

Slowakisch

Irisch

Slowenisch

Kroatisch

Finnisch

Italienisch

Schwedisch

Lettisch

Sonstige □ (bitte angeben):

Geschehen zu:

am:

Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:




ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen



Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).

 

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

Nur Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007




ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Verordnung (EG) Nr. 1393/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 9

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 7

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 29

Artikel 21

Artikel 30

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 6

Artikel 32

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 34

Artikel 24

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 36

Artikel 26

Artikel 37

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang III



( 1 ) Angabe freigestellt.

( 2 ) Gibt es mehr als einem Antragsteller, machen Sie bitte die in den Punkten 3.1. bis 3.5. genannten Angaben.

( 3 ) Nur für die Mitgliedstaaten mit mehreren Amtssprachen.

( 4 ) Kommt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 zum Tragen.

( 5 ) Die Verwendung dieses Formblattes ist freigestellt.

( 6 ) Angabe freigestellt.

( 7 ) Die Verwendung dieses Formblattes ist freigestellt.

( 8 ) Angabe freigestellt.

( 9 ) Angabe freigestellt.

( 10 ) Die Verwendung dieses Formblatts ist freigestellt.

( 11 ) Angabe freigestellt.

( 12 ) Die Verwendung dieses Formblatts ist freigestellt.

( 13 ) Von der Empfangsstelle nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1784 festgestellte Anschrift.

( 14 ) Nur für die Mitgliedstaaten, die die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten.

( 15 ) Von der zustellenden Behörde auszufüllen.

( 16 ) Angabe freigestellt.

( 17 ) Vom Empfänger auszufüllen und zu unterzeichnen.

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