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Document 02020R1784-20201202
Regulation (EU) 2020/1784 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2020 on the service in the Member States of judicial and extrajudicial documents in civil or commercial matters (service of documents) (recast)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung)Text von Bedeutung für den EWR
02020R1784 — DE — 02.12.2020 — 000.005
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2020/1784 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 61 ((EU) 2020/1784) |
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Berichtigung, ABl. L 90049 vom 26.10.2023, S. 1 ((EU) 2020/1784) |
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Berichtigung, ABl. L 90073 vom 2.2.2024, S. 1 ((EU) 2020/1784) |
VERORDNUNG (EU) 2020/1784 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. November 2020
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)
(Neufassung)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Forummitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist;
„Dezentrales IT-System“ bezeichnet ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und interoperabler Zugangspunkte, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.
Artikel 3
Übermittlungs- und Empfangsstellen
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit:
die Namen und Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3,
den Bereich, für den diese Empfangsstellen örtlich zuständig sind,
die den Empfangsstellen im Anwendungsbereich des Artikels 5 Absatz 4 zur Verfügung stehenden Mittel für den Empfang von Schriftstücken und
die Sprachen, in denen die Formblätter in Anhang I ausgefüllt werden dürfen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.
Artikel 4
Zentralstelle
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,
den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen;
nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;
in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.
Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.
Artikel 5
Von den Übermittlungs- und Empfangsstellensowie den Zentralstellen zu verwendende Kommunikationsmittel
Artikel 6
Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke
Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
Artikel 7
Unterstützung bei der Ermittlung von Anschriften
Ist die Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen ist, nicht bekannt, so leistet der andere Mitgliedstaat bei der Ermittlung der Anschrift in mindestens einer der folgenden Weisen Unterstützung:
Angabe benannter Behörden, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen um die Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten;
Erlaubnis für Personen aus anderen Mitgliedstaaten, Auskunftsanfragen zu Anschriften von Empfängern, auch auf elektronischem Wege, mittels eines auf dem Europäischen Justizportal verfügbaren Standardformulars, direkt an Wohnsitzregister oder andere öffentlich zugängliche Datenbanken zu richten; oder
Bereitstellung ausführlicher Informationen im Europäischen Justizportal darüber, wie Anschriften von Empfängern ermittelt werden können.
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit, damit diese im Europäischen Justizportal zugänglich gemacht werden:
die Mittel, mit denen der Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet nach Absatz 1 Unterstützung leistet;
gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Behörden;
die Angabe, ob die Behörden des Empfangsmitgliedstaats auf eigene Initiative Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken für Informationen über Anschriften richten, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben mit.
KAPITEL II
GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
ABSCHNITT 1
Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken
Artikel 8
Übermittlung von Schriftstücken
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission jede andere Amtssprache der Union als seine eigene mit, in der das Formblatt ausgefüllt werden kann.
Artikel 9
Übersetzung von Schriftstücken
Artikel 10
Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle
Artikel 11
Zustellung von Schriftstücken
Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch binnen eines Monats nach seinem Eingang auszuführen. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, verfährt die Empfangsstelle wie folgt:
Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle unverzüglich unter Verwendung des Formblatts K in Anhang I davon oder, sofern die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts I in Anhang I um Informationen ersucht hat, unter Verwendung des Formblatts J in Anhang I, und
sie unternimmt weiterhin alle für die Zustellung des Schriftstücks erforderlichen Schritte, falls die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich erscheint, es sei denn, die Übermittlungsstelle gibt an, dass die Zustellung nicht mehr erforderlich ist.
Artikel 12
Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks
Der Empfänger darf die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in eine der folgenden Sprachen beigefügt ist:
einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder
der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.
Die Empfangsstelle informiert den Empfänger über sein Recht nach Absatz 1, wenn das Schriftstück nicht in einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist, indem sie dem zuzustellenden Schriftstück das Formblatt L in Anhang I in den folgenden Sprachen beifügt:
in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats und
in einer Sprache nach Absatz 1 Buchstabe b.
Gibt es Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist auch das in dieser Sprache abgefasste Formblatt L in Anhang I beizufügen.
Übersetzt ein Mitgliedstaat Formblatt L in Anhang I in eine Sprache eines Drittstaats, so stellt er die Übersetzung der Kommission zur Verfügung, damit sie über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht wird.
Artikel 13
Tag der Zustellung
Artikel 14
Bescheinigung über die Zustellung und Kopie des zugestellten Schriftstücks
Artikel 15
Kosten der Zustellung
Abweichend von Absatz 1 zahlt oder erstattet der Antragsteller die Kosten
der Mitwirkung einer Amtsperson oder einer anderen nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständigen Person bei der Zustellung;
für ein besonderes Verfahren der Zustellung.
Die Mitgliedstaaten legen eine einheitliche Festgebühr für die Mitwirkung einer Amtsperson oder einer anderen nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständigen Person fest. Diese Gebühr entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Festgebühren mit.
ABSCHNITT 2
Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
Artikel 16
Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg
In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat den Empfangsstellen oder den Zentralstellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Weg übermitteln.
Artikel 17
Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete
Artikel 18
Zustellung durch Postdienste
Gerichtliche Schriftstücke können Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden.
Artikel 19
Elektronische Zustellung
Gerichtliche Schriftstücke können einer Person, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat, unmittelbar durch elektronische Mittel zugestellt werden, die nach dem Recht des Forummitgliedstaats für die inländische Zustellung von Schriftstücken vorgesehen sind, vorausgesetzt
die Schriftstücke werden mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versandt und empfangen und der Empfänger hat vorher ausdrücklich der Verwendung elektronischer Mittel für die Zustellung von Schriftstücken in gerichtlichen Verfahren zugestimmt oder
der Empfänger hat dem angerufenen Gericht oder der mit dem Verfahren befassten Behörde oder der in dem betreffenden Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken zuständigen Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von E-Mails an eine bestimmte E-Mail-Adresse für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens erteilt und der Empfänger bestätigt die Zustellung des Schriftstücks mit einer Empfangsbestätigung, die das Empfangsdatum enthält.
Artikel 20
Unmittelbare Zustellung
KAPITEL III
AUßERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE
Artikel 21
Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke
Außergerichtliche Schriftstücke können in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt und dort zugestellt werden.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Nichteinlassung des Beklagten
War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zwecke der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so ergeht kein Urteil, bis festgestellt ist, dass das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergegeben worden ist, dass der Beklagte genügend Zeit hatte, um sich verteidigen zu können, und dass
das Schriftstück in einer Weise zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung von Schriftstücken in einem innerstaatlichen Rechtsstreit an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in der Wohnung des Beklagten abgegeben worden ist.
Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass ein Gericht ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden kann, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Aushändigung bzw. Abgabe des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück eingegangen ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Schriftstück ist nach einem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren übermittelt worden;
seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist verstrichen, die das Gericht im Einzelfall als angemessen erachtet, mindestens jedoch eine Frist von sechs Monaten;
es wurde keine Bescheinigung irgendeiner Art erlangt, obwohl alle zumutbaren Schritte zu ihrer Erlangung durch die zuständigen Behörden oder Stellen des Empfangsmitgliedstaats unternommen wurden.
Diese Informationen werden im Europäischen Justizportal zugänglich gemacht.
War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln, und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann das Gericht dem Beklagten unter Außerachtlassung des Ablaufs der Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Beklagte hat ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt, dass er sich hätte verteidigen können, oder nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt, dass er ein Rechtsmittel hätte einlegen können, und
die Verteidigung des Beklagten scheint nicht von vornherein in der Sache aussichtslos.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.
Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf einer durch den Mitgliedstaat in seiner Mitteilung bestimmten Frist unzulässig ist. Diese Frist muss mindestens ein Jahr ab dem Datum der Entscheidung betragen. Diese Informationen werden über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht.
Artikel 23
Änderung des Anhangs I
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 24 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die darin vorgesehenen Formblätter zu aktualisieren oder technische Anpassungen an diesen Formblättern vorzunehmen.
Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 25
Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems, durch die sie Folgendes festlegt:
die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;
die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;
die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.
Artikel 26
Ausschussverfahren
Artikel 27
Referenzimplementierungssoftware
Artikel 28
Kosten des dezentralen IT-Systems
Artikel 29
Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
eine Abschrift der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 2 sowie die Entwürfe von ihnen geplanter Übereinkünfte oder Vereinbarungen und
jede Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen.
Artikel 30
Prozesskostenhilfe
Die vorliegende Verordnung berührt nicht Artikel 24 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess und Artikel 13 des Abkommens über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten vom 25. Oktober 1980 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.
Artikel 31
Schutz übermittelter Informationen
Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Stellen auf Ebene der Union erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines einzelnen Falls nicht relevant sind, werden sofort gelöscht.
Artikel 32
Achtung der Grundrechte nach dem Unionsrecht
Die Grundrechte und Grundfreiheiten aller beteiligten Personen, insbesondere das Recht auf gleichberechtigten Zugang zur Justiz, das Recht auf Nichtdiskriminierung und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, sind nach Maßgabe des Unionsrechts uneingeschränkt zu wahren und zu achten.
Artikel 33
Mitteilung, Veröffentlichung und Handbuch
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr nationales Recht die Zustellung eines Schriftstücks nach Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 2 innerhalb einer bestimmten Frist erfordert.
Artikel 34
Monitoring
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission je nach Verfügbarkeit folgende für die Zwecke des Monitorings erforderliche Daten:
die Anzahl der nach Artikel 8 übermittelten Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken;
die Anzahl der nach Artikel 11 ausgeführten Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken;
die Anzahl der Fälle, in denen das Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken mit anderen Mitteln als dem dezentralen IT-System nach Artikel 5 Absatz 4 übermittelt wurde;
die Anzahl der eingegangenen Bescheinigungen über die Nichtzustellung von Schriftstücken;
die Anzahl der Fälle, in denen die Annahme von Schriftstücken, die bei den Übermittlungsstellen eingegangen sind, aus sprachlichen Gründen verweigert wurde.
Artikel 35
Bewertung
Artikel 36
Aufhebung
Artikel 37
Inkrafttreten und Geltung
Sie gilt ab dem 1. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
FORMBLATT A
ANTRAG AUF ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken (1)) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
1. ÜBERMITTLUNGSSTELLE
Name/Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax ( 1 ):
E-Mail:
2. EMPFANGSSTELLE
Name/Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (1) :
E-Mail:
3. ANTRAGSTELLER ( 2 )
Name/Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (1) :
Fax (1) :
E-Mail (1) :
4. EMPFÄNGER
Name/Bezeichnung:
Geburtsdatum, sofern vorliegend:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (1) :
Fax (1) :
E-Mail (1) :
Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (1) :
Sonstige Angaben zum Empfänger (1) :
5. VERFAHREN DER ZUSTELLUNG
Gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats□
Gemäß folgendem besonderen Verfahren:□
Falls dieses Verfahren der Zustellung mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, soll die Zustellung nach seinem Recht erfolgen:
Ja□
Nein□
6. ZUZUSTELLENDES SCHRIFTSTÜCK
Art des Schriftstücks:
gerichtlich□
schriftliche Vorladung□
Entscheidung/Urteil□
Rechtsmittel□
sonstiger Art (bitte angeben):
außergerichtlich□
Tag oder Frist, nach dem/der die Zustellung nicht mehr erforderlich ist (1) :
(Tag)(Monat)(Jahr)
Sprache des Schriftstücks:
Original BG □, ES □, CS □, DE □, ET □, EL □, EN □, FR □, GA □, HR □, IT □, LV □, LT □, HU □, MT □, NL □, PL □, PT □, RO □, SK □, SL □, FI □, SV □, sonstige Sprache □ (bitte angeben)
Übersetzung (1) BG □, ES □, CS □, DE □, ET □, EL □, EN □, FR □, GA □, HR □, IT □, LV □, LT □, HU □, MT □, NL □, PL □, PT □, RO □, SK □, SL □, FI □, SV □, sonstige Sprache □ (bitte angeben)
Anzahl der Anlagen:
7. SPRACHE FÜR DIE BELEHRUNG DES EMPFÄNGERS ÜBER SEIN ANNAHMEVERWEIGERUNGSRECHT
Bitte geben Sie für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 an, in welcher der folgenden Sprachen zusätzlich zur Sprache des Empfangsmitgliedstaats die Angaben bereitzustellen sind:
Die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ursprungsmitgliedstaats ( 3 ): BG □, ES □, CS □, DE □, ET □, EL □, EN □, FR □, GA □, HR □, IT □, LV □, LT □, HU □, MT □, NL □, PL □, PT □, RO □, SK □, SL □, FI □, SV□
Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats, die der Empfänger unter Umständen versteht: BG □, ES □, CS □, DE □, ET □, EL □, EN □, FR □, GA □, HR □, IT □, LV □, LT □, HU □, MT □, NL □, PL □, PT □, RO □, SK □, SL □, FI □, SV□
8. RÜCKSENDUNG EINER ABSCHRIFT DES SCHRIFTSTÜCKS ZUSAMMEN MIT DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784)
Ja (in diesem Fall ist das zuzustellende Schriftstück zweifach zu übersenden)□
Nein□
9. GRÜNDE, AUS DENEN DIE ÜBERMITTLUNG NICHT ÜBER DAS DEZENTRALE IT-SYSTEM (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784) ERFOLGT ( 4 )
Die elektronische Übermittlung war aus folgenden Gründen nicht möglich:
Störung des IT-Systems
Auftreten außergewöhnlicher Umstände
1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen Sie alle für die Zustellung erforderlichen Schritte so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Schriftstücks erledigen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung innerhalb eines Monats nach Eingang vorzunehmen, so müssen Sie diesen Umstand der Übermittlungsstelle durch Angabe in Nummer 2 der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken mitteilen. |
2. Wenn Sie den Antrag anhand der übermittelten Informationen oder Schriftstücke nicht erledigen können, so müssen Sie nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 unter Verwendung des Formblatts E in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1784 Verbindung zu der Übermittlungsstelle aufnehmen, um die fehlenden Angaben oder Schriftstücke zu erlangen. |
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT B ( 5 )
ANTRAG AUF ERMITTLUNG DER ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DES SCHRIFTSTÜCKS (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken (1) (2) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.
(2)
Dieses Formblatt gilt nur für die Mitgliedstaaten, die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
1. ÜBERMITTLUNGSSTELLE
Name/Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. ( 6 ):
Fax (6) :
E-Mail:
2. ERSUCHTE BEHÖRDE
Name/Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (6) :
Fax (6) :
E-Mail:
3. EMPFÄNGER
Name/Bezeichnung:
Letzte bekannte Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Bekannte persönliche Angaben zum Empfänger (wenn es sich um eine natürliche Person handelt), sofern vorliegend:
Geburtsname:
Sonstige(r) bekannte(r) Name(n):
Geburtsdatum und -ort:
Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer:
Geburtsname der Mutter oder der des Vaters:
Sonstige Angaben:
Bekannte Angaben zum Empfänger (wenn es sich um eine juristische Person handelt), sofern vorliegend:
Kennnummer oder gleichwertige Nummer:
Name(n) des Vorstandsmitglieds bzw. der Vorstandsmitglieder/des Vertreters bzw. der Vertreter:
Tel. (6) :
Fax (6) :
E-Mail (6) :
Sonstige Angaben, sofern vorliegend:
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT C ( 7 )
ANTWORT AUF DEN ANTRAG AUF ERMITTLUNG DER ANSCHRIFT DES EMPFÄNGERS DES SCHRIFTSTÜCKS (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) (2) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.
(2)
Dieses Formblatt gilt nur für die Mitgliedstaaten, die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der ersuchten Behörde:
1. EMPFÄNGER
Name/Bezeichnung:
Bekannte Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Eine Anschrift konnte nicht ermittelt werden□
Sonstige Angaben:
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT D
EMPFANGSBESTÄTIGUNG (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Diese Empfangsbestätigung sollte über das dezentrale IT-System oder auf andere Weise so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks übermittelt werden. (1) |
(1)
Die Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung über das dezentrale IT-System gilt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Empfänger:
1. TAG DES EINGANGS:
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT E
ERSUCHEN UM ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ODER SCHRIFTSTÜCKE FÜR DIE ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN (Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Empfänger:
Das Ersuchen kann ohne die folgenden zusätzlichen Informationen nicht erledigt werden:
Name/Bezeichnung des Empfängers ( 8 ):
Geburtsdatum (8) :
Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (8) :
Sonstiges (bitte angeben):
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT F
BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE RÜCKSENDUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Der Antrag und das Schriftstück sind sofort nach Eingang zurückzuschicken. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Empfänger:
1. GRUND FÜR DIE RÜCKSENDUNG:
Der Antrag fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung:
Anschrift nicht bekannt□
Die Angelegenheit betrifft nicht Zivil- oder Handelssachen□
Die Zustellung erfolgt nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat□
Sonstiges (bitte angeben):
Aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen formellen Voraussetzungen ist die Zustellung nicht möglich:□
Das Schriftstück ist nicht mühelos lesbar□
Die zur Ausfüllung des Formblatts verwendete Sprache ist unzulässig□
Sonstiges (bitte angeben):
Das Verfahren der Zustellung ist mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats nicht vereinbar (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784)□
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT G
BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS AN DIE ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE (Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Der Antrag und das Schriftstück wurden an die folgende, örtlich zuständige Empfangsstelle weitergeleitet: |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Empfänger:
1. ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE
Name/Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax ( 9 ):
E-Mail:
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT H
EMPFANGSBESTÄTIGUNG DER ÖRTLICH ZUSTÄNDIGEN EMPFANGSSTELLE AN DIE ÜBERMITTLUNGSSTELLE (Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Diese Empfangsbestätigung sollte über das dezentrale IT-System oder auf andere Weise so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks übermittelt werden. (1) |
(1)
Die Verpflichtung zur Übermittlung der Bestätigung über das dezentrale IT-System gilt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Empfänger:
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT I ( 10 )
ANTRAG AUF INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN (Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich zugestellt. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang vorgenommen werden, so teilt die Empfangsstelle das der Übermittlungsstelle mit. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle (falls bekannt):
1. DER ANTRAG WURDE VERSANDT, ES LIEGEN JEDOCH KEINE ANGABEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG ODER NICHTZUSTELLUNG VOR
Der Antrag wurde versandt□
am…
Die Empfangsbestätigung ist eingegangen□
am…
Sonstige Angaben wurden empfangen□
2. ÜBERMITTLUNGSSTELLE
Name/Bezeichnung:
Die Angaben 2.2. bis 2.6. sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax ( 11 ):
E-Mail:
3. EMPFANGSSTELLE
Name/Bezeichnung:
Diese Angaben sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel.:
Fax (11) :
E-Mail:
4. EMPFÄNGER
Name/Bezeichnung:
Geburtsdatum, sofern vorliegend:
Diese Angaben sind fakultativ, wenn eine Kopie des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken beigefügt ist:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Tel. (11) :
Fax (11) :
E-Mail (11) :
Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennnummer/Kennnummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennnummer (11) :
Sonstige Angaben zum Empfänger (11) :
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT J ( 12 )
ANTWORT AUF EINEN ANTRAG AUF INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN (Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Empfänger:
1. ANGABEN ZUM STAND DER ZUSTELLUNG EINES SCHRIFTSTÜCKS
Der Antrag ist nicht eingegangen□
Der Antrag konnte aus folgenden Gründen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang erledigt werden:
Die derzeitige Anschrift des Empfängers wurde noch nicht abschließend festgestellt□
Die Zustellung ist noch nicht vollständig erfolgt — die Schriftstücke wurden an den Empfänger übersandt, ihre Aushändigung bzw. Abgabe wurde jedoch noch nicht bestätigt□
Die Zustellung ist noch nicht vollständig erfolgt — die Schriftstücke wurden an den Empfänger übersandt, die Verweigerungsfrist ist jedoch noch nicht verstrichen□
Alle Zustellungsmöglichkeiten sind noch nicht ausgeschöpft□
Die Zustellung ist bereits erfolgt, siehe Kopie der beigefügten Bescheinigung□
Antrag wurde am (Datum) beantwortet. Antwort beigefügt□
Ersuchen um zusätzliche Angaben oder Schriftstücke noch anhängig□
Sonstiges□
Es wird davon ausgegangen, dass der Antrag bis zum erledigt wird
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT K
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN (Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Die Schriftstücke werden so rasch wie möglich zugestellt. Konnte die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang vorgenommen werden, so teilt die Empfangsstelle das der Übermittlungsstelle mit (nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784). |
Referenznummer der Übermittlungsstelle:
Referenznummer der Empfangsstelle:
Empfänger:
1. DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG (Artikel 14)
Tag und Ort der Zustellung:
Das Schriftstück wurde
gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt, und zwar
übergeben□
dem Empfänger persönlich:□
einer anderen Person:□
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Art der Beziehung zum Empfänger:
Familienangehöriger □ Angestellter □ onstiges□
am Wohnsitz des Empfängers□
an einer anderen Anschrift (bitte angeben) ( 13 )□
auf dem Postweg zustellt□
ohne Empfangsbestätigung□
mit der beigefügten Empfangsbestätigung□
des Empfängers:□
einer anderen Person:□
Name:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Art der Beziehung zum Empfänger:
Familienangehöriger □ Angestellter □ Sonstiges□
elektronisch zugestellt (bitte genaue Angabe):□
in anderer Art und Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):□
in folgender besonderer Art und Weise zugestellt (bitte genaue Angabe):□
Der Empfänger des Schriftstücks wurde nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es weder in einer Sprache, die er oder sie versteht, noch in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder wenn dem Schriftstück keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist.
2. MITTEILUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2020/1784
Die Zustellung konnte nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden□
3. VERWEIGERUNG DER ANNAHME (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1784)
Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache.□
Tag des Zustellungsversuchs:
Tag der Verweigerung, sofern vorliegend:
Das Schriftstück ist dieser Bescheinigung beigefügt.
Ja□
Nein□
4. GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS
Anschrift nicht bekannt
Schritte zur Ermittlung der Anschrift wurden unternommen ( 14 ) Ja □ Nein□
Empfänger kann nicht ausfindig gemacht werden□
Das Schriftstück konnte nicht vor dem Tag bzw. innerhalb der Frist nach Nummer 6.2 des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken (Formblatt A) zugestellt werden.□
Sonstiges (bitte angeben):□
Das Schriftstück ist dieser Bescheinigung beigefügt. Ja □ Nein□
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
FORMBLATT L
BELEHRUNG DES EMPFÄNGERS ÜBER SEIN RECHT, DIE ANNAHME DES SCHRIFTSTÜCKS ZU VERWEIGERN (Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1)) |
(1)
ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40. |
Empfänger:
I. INFORMATION FÜR DEN EMPFÄNGER
Die Zustellung des beigefügten Schriftstücks erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2020/1784.
Sie können die Annahme des beigefügten Schriftstücks verweigern, wenn es weder in einer Sprache, die Sie verstehen, noch in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist, oder wenn ihm keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.
Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, müssen Sie das entweder sofort bei der Zustellung gegenüber der das Schriftstück zustellenden Person erklären oder binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieses Formblatt ausfüllen oder schriftlich erklären, dass Sie die Annahme des beigefügten Schriftstücks aufgrund der Sprache, in der es abgefasst wurde, verweigern, und das Formblatt oder die Erklärung an die nachstehende Anschrift zurücksenden.
Wenn Sie die Annahme des beigefügten Schriftstücks verweigern, später aber das Gericht oder die Behörde, das bzw. die mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen die Zustellung notwendig wurde, entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, kann es bzw. sie Rechtsfolgen anwenden, die im Recht des Forummitgliedstaats für ungerechtfertigte Annahmeverweigerungen vorgesehen sind, wie etwa die Feststellung, dass die Zustellung gültig ist.
II. ANSCHRIFT, AN DIE DAS FORMBLATT ZURÜCKZUSENDEN IST ( 15 ):
Name/Bezeichnung:
Anschrift:
Straße und Hausnummer/Postfach:
PLZ und Ort:
Staat:
Referenznummer:
Tel.:
Fax ( 16 ):
E-Mail:
III. ERKLÄRUNG DES EMPFÄNGERS ( 17 ):
Ich verweigere die Annahme des Schriftstücks, da es entweder nicht in einer Sprache, die ich verstehe, oder nicht in einer Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst ist oder da dem Schriftstück keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist.
Ich verstehe die folgende(n) Sprache(n):
Bulgarisch |
□ |
Litauisch |
□ |
Spanisch |
□ |
Ungarisch |
□ |
Tschechisch |
□ |
Maltesisch |
□ |
Deutsch |
□ |
Niederländisch |
□ |
Estnisch |
□ |
Polnisch |
□ |
Griechisch |
□ |
Portugiesisch |
□ |
Englisch |
□ |
Rumänisch |
□ |
Französisch |
□ |
Slowakisch |
□ |
Irisch |
□ |
Slowenisch |
□ |
Kroatisch |
□ |
Finnisch |
□ |
Italienisch |
□ |
Schwedisch |
□ |
Lettisch |
□ |
Sonstige □ (bitte angeben):
Geschehen zu:
am:
Unterschrift und/oder Stempel oder elektronische Signatur und/oder elektronisches Siegel:
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79). |
|
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1). |
Nur Änderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 |
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 |
— |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 5 |
Artikel 9 |
Artikel 6 |
Artikel 10 |
Artikel 7 |
Artikel 11 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 12 Absatz 7 |
Artikel 9 |
Artikel 13 |
Artikel 10 |
Artikel 14 |
Artikel 11 |
Artikel 15 |
Artikel 12 |
Artikel 16 |
Artikel 13 |
Artikel 17 |
Artikel 14 |
Artikel 18 |
— |
Artikel 19 |
Artikel 15 |
Artikel 20 Absatz 1 |
— |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 16 |
Artikel 21 |
Artikel 17 |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
— |
Artikel 25 |
Artikel 18 |
Artikel 26 |
— |
Artikel 27 |
— |
Artikel 28 |
Artikel 19 |
Artikel 22 |
Artikel 20 |
Artikel 29 |
Artikel 21 |
Artikel 30 |
— |
Artikel 31 Absatz 1 |
— |
Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 31 Absatz 4 |
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 31 Absatz 5 |
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 31 Absatz 6 |
— |
Artikel 32 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 33 Absatz 1 |
— |
Artikel 33 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 33 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 33 Absatz 4 |
— |
Artikel 34 |
Artikel 24 |
Artikel 35 Absatz 1 |
— |
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 25 |
Artikel 36 |
Artikel 26 |
Artikel 37 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang I |
— |
Anhang II |
Anhang III |
Anhang III |
( 1 ) Angabe freigestellt.
( 2 ) Gibt es mehr als einem Antragsteller, machen Sie bitte die in den Punkten 3.1. bis 3.5. genannten Angaben.
( 3 ) Nur für die Mitgliedstaaten mit mehreren Amtssprachen.
( 4 ) Kommt erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des dezentralen IT-Systems nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 zum Tragen.
( 5 ) Die Verwendung dieses Formblattes ist freigestellt.
( 6 ) Angabe freigestellt.
( 7 ) Die Verwendung dieses Formblattes ist freigestellt.
( 8 ) Angabe freigestellt.
( 9 ) Angabe freigestellt.
( 10 ) Die Verwendung dieses Formblatts ist freigestellt.
( 11 ) Angabe freigestellt.
( 12 ) Die Verwendung dieses Formblatts ist freigestellt.
( 13 ) Von der Empfangsstelle nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1784 festgestellte Anschrift.
( 14 ) Nur für die Mitgliedstaaten, die die Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1784 leisten.
( 15 ) Von der zustellenden Behörde auszufüllen.
( 16 ) Angabe freigestellt.
( 17 ) Vom Empfänger auszufüllen und zu unterzeichnen.