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Document 02019R0787-20220815
Regulation (EU) 2019/787 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2019 on the definition, description, presentation and labelling of spirit drinks, the use of the names of spirit drinks in the presentation and labelling of other foodstuffs, the protection of geographical indications for spirit drinks, the use of ethyl alcohol and distillates of agricultural origin in alcoholic beverages, and repealing Regulation (EC) No 110/2008
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
02019R0787 — DE — 15.08.2022 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2019/787 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1096 DER KOMMISSION vom 21. April 2021 |
L 238 |
1 |
6.7.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1334 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2021 |
L 289 |
1 |
12.8.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1335 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2021 |
L 289 |
4 |
12.8.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1465 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2021 |
L 321 |
12 |
13.9.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1303 DER KOMMISSION vom 25. April 2022 |
L 197 |
71 |
26.7.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2019/787 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND KATEGORIEN VON SPIRITUOSEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften für:
Artikel 2
Begriffsbestimmung und Anforderungen an Spirituosen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Spirituose“ ein alkoholisches Getränk, das folgende Anforderungen erfüllt:
es ist für den menschlichen Verzehr bestimmt;
es weist besondere sensorische Eigenschaften auf;
es verfügt über einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol, mit Ausnahme von Spirituosen, die den Anforderungen des Anhangs I Kategorie 39 entsprechen;
es wurde wie folgt hergestellt:
entweder unmittelbar nach einer der folgenden Methoden oder einer Kombination aus diesen:
durch Zusatz von einem oder mehreren der folgenden Produkte zu ihm:
es fällt nicht unter die KN-Codes 2203 , 2204 , 2205 , 2206 und 2207 ;
wenn bei der Herstellung destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder entkalktes Wasser zugesetzt wird:
entspricht der Alkoholgehalt der Spirituose nach dem Zusatz des Wassers weiterhin dem Mindestalkoholgehalt, der gemäß Buchstabe c dieses Artikels oder gemäß Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ die Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, unter der eine Spirituose in Verkehr gebracht wird;
„zusammengesetzter Begriff“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholischen Getränks die Kombination entweder einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die in den Spirituosenkategorien gemäß Anhang I vorgesehen ist, oder einer geografischen Angabe für eine Spirituose, aus der jeweils der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit einem oder mehreren der nachfolgend genannten Begriffe:
dem Namen eines oder mehrerer Lebensmittel, ausgenommen den eines alkoholischen Getränks und ausgenommen den Namen von Lebensmitteln, die zur Herstellung der Spirituose gemäß Anhang I verwendet wurden, oder mit von diesen Namen abgeleiteten Adjektiven,
dem Begriff „Likör“ oder „Cream“;
„Anspielung“ die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von:
einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose,
einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht, oder
einer Spirituose, die den Bedingungen des Artikels 12 Absatz 3a entspricht;
„geografische Angabe“ eine Angabe, die eine Spirituose als aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, einer Region oder eines Ortes in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnet, wobei eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder ein sonstiges Merkmal im Wesentlichen auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist;
„Produktspezifikation“ ein dem Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe beigefügtes Dossier, das die Spezifikationen enthält, die die Spirituose erfüllen muss, und das einer „technischen Unterlage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht;
„Vereinigung“ jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, hauptsächlich zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern der betreffenden Spirituosen;
„Gattungsbezeichnung“ einen Namen einer Spirituose, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist und sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem die betreffende Spirituose ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für diese Spirituose geworden ist;
„Sichtfeld“ ein Sichtfeld im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
„Mischen“ das Kombinieren einer Spirituose, die entweder in eine der in Anhang I aufgelisteten Kategorien fällt oder zu einer geografischen Angabe gehört, mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse:
anderen Spirituosen, die nicht unter dieselbe Spirituosenkategorie in Anhang I fallen;
Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs;
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
„Mischung“ eine Spirituose, die dem Verfahren des Mischens unterzogen wurde;
„Zusammenstellen“ (blending) ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituosen derselben Kategorie miteinander kombiniert werden, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen, welche durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren unterscheidbar sind:
Herstellungsverfahren;
verwendete Destillationsgeräte;
Reifungs- oder Alterungsdauer;
geografisches Erzeugungsgebiet.
Die so gewonnene Spirituose gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor dem Zusammenstellen;
„Zusammenstellung“ (blend, blended) eine Spirituose, die dem Verfahren des Zusammenstellens unterzogen wurde.
Artikel 4
Technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende technische Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
„Bezeichnung“ bezeichnet die Begriffe, die bei der Kennzeichnung, der Aufmachung und auf der Verpackung einer Spirituose, in den Begleitpapieren beim Transport einer Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, und in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden;
„Aufmachung“ bezeichnet die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung und bei sonstigen Verkaufsförderungsmaßnahmen eines Produkts, in Abbildungen oder Ähnlichem, sowie auf dem Behältnis, einschließlich auf der Flasche oder dem Verschluss, verwendet werden;
„Kennzeichnung“ bezeichnet alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Produkt beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Flaschenkragen jeder Art angebracht sind und dieses Produkt begleiten oder sich darauf beziehen;
„Etikett“ bezeichnet alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind;
„Verpackung“ bezeichnet die schützenden Umhüllungen, Kartons, Kisten, Behältnisse und Flaschen, die für den Transport oder Verkauf von Spirituosen verwendet werden;
„Destillation“ bezeichnet ein Verfahren zur thermischen Trennung, das eine oder mehrere Trennschritte vorsieht, um bestimmte sensorische Eigenschaften oder einen höheren Alkoholgehalt oder beides zu erreichen, unabhängig davon, ob diese Schritte — je nach verwendetem Brenngerät — bei Normaldruck oder unter Vakuum erfolgen; dabei kann es sich um eine einfache, mehrfache oder erneute Destillation handeln;
„Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs“ bezeichnet eine alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation — nach alkoholischer Gärung — von in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen wird, nicht die Merkmale von Ethylalkohol aufweist und das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe bewahrt;
„Süßung“ bezeichnet Verfahren, bei dem eines oder mehrere süßende Erzeugnisse bei der Herstellung von Spirituosen verwendet werden;
„süßende Erzeugnisse“ bezeichnet
Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierten Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Sirup von Invertzucker im Sinne von Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates ( 3 );
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierten Traubenmost und frischen Traubenmost;
karamellisierten Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
Honig im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2001/110/EG des Rates ( 4 );
Johannisbrotsirup;
andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die unter den Buchstaben a bis e genannten Erzeugnisse haben;
„Zusatz von Alkohol“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder beides zugesetzt werden; dieses Verfahren umfasst nicht den Zusatz von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, von Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung von Spirituosen verwendet werden;
„Reifung“ oder „Alterung“ bezeichnet die Lagerung einer Spirituose in einem geeigneten Behälter für einen bestimmten Zeitraum, die darauf abzielt, die Spirituose natürlichen Vorgängen zu unterziehen, die dieser Spirituose besondere Merkmale verleihen;
„Aromatisieren“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem Aromen oder geschmackgebende Lebensmittel bei der Herstellung von Spirituosen mittels eines oder mehrerer der folgenden Verfahren hinzugefügt werden: Zusatz, Aufgießen, Mazeration, alkoholische Gärung oder Destillation von Alkohol unter Beigabe der Aromen oder geschmackgebenden Lebensmittel;
„Aroma“ bezeichnet Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
„Aromastoff“ bezeichnet Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
„Natürlicher Aromastoff“ bezeichnet natürlichen Aromastoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
„Aromaextrakt“ bezeichnet Aromaextrakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
„sonstiges Aroma“ bezeichnet sonstiges Aroma im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008;
„geschmackgebende Lebensmittel“ bezeichnet Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), die bei der Herstellung von Spirituosen hauptsächlich dazu verwendet werden, die Spirituosen zu aromatisieren;
„Färben“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem zur Herstellung einer Spirituose ein oder mehrere Farbstoffe verwendet werden;
„Farbstoffe“ bezeichnet Farbstoffe im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;
„Zuckerkulör“ bezeichnet einen Lebensmittelzusatzstoff, dem die E-Nummern E 150a, E 150b, E 150c oder E 150d zugeordnet sind und sich auf Erzeugnisse mit mehr oder weniger starker brauner Farbe bezieht, die zur Färbung gemäß Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bestimmt sind; es handelt sich dabei nicht um das süße, aromatisierende Erzeugnis, das durch Erhitzen von Zucker gewonnen und zu aromatisierenden Zwecken verwendet wird;
„andere zugelassene Zutaten“ bezeichnet Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 zugelassen sind, und Lebensmittelzusatzstoffe, ausgenommen Farbstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind;
„Alkoholgehalt“ bezeichnet das Verhältnis des in einem Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 oC zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;
„Gehalt an flüchtigen Bestandteilen“ bezeichnet den Gehalt an flüchtigen Bestandteilen (außer Ethylalkohol und Methanol) in einer ausschließlich durch Destillation gewonnenen Spirituose.
Artikel 5
Begriffsbestimmung für und Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ eine Flüssigkeit, die folgende Anforderungen erfüllt:
sie wurde durch alkoholische Gärung und anschließende Destillation ausschließlich der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewonnen;
sie weist keinen feststellbaren Fremdgeschmack auf;
ihr Mindestalkoholgehalt beträgt 96,0 % vol;
die Höchstwerte an Nebenbestandteilen betragen:
Ethylacetat: 1,3 g/hl r. A.;
Acetaldehyd (Summe aus Ethanal und 1,1-Diethoxyethan): 0,5 g/hl r. A.;
höhere Alkohole (Summe aus Propan-1-ol, Butan-1-ol, Butan-2-ol, 2-Methylpropan-1-ol, 2-Methylbutan-1-ol und 3-Methylbutan-1-ol): 0,5 g/hl r. A.;
Methanol: 30 g/hl r. A.;
Furfural: 0,5 g/hl r. A.
Artikel 6
Ethylalkohol und Destillate, die bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden
Artikel 7
Spirituosenkategorien
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 1 bis 14, die in Anhang I aufgelistet sind, erfüllen die Spirituosen in diesen Kategorien folgende Anforderungen:
Sie werden ausschließlich aus den für die entsprechende Kategorie von Spirituosen gemäß Anhang I vorgesehenen Ausgangsstoffen durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt;
ihnen wurde kein Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt;
sie sind nicht aromatisiert;
sie werden nicht gefärbt, abgesehen von Zuckerkulör, das ausschließlich zur Anpassung der Farbe der genannten Spirituosen verwendet wird;
sie werden nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt; der Höchstgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, überschreitet nicht die für die einzelnen Kategorien in Anhang I festgelegten Höchstwerte;
sie enthalten keine anderen Zusätze als ganze unverarbeitete Bestandteile des Ausgangsstoffs, aus dem der Alkohol gewonnen wird, die in erster Linie zu Dekorationszwecken verwendet werden;
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 15 bis 44, die in Anhang I aufgelistet sind, dürfen die Spirituosen in diesen Kategorien:
aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Anhang I des Vertrags hergestellt werden;
einen Zusatz von Alkohol enthalten;
Aromastoffe, natürliche Aromastoffe, Aromaextrakte und geschmackgebende Lebensmittel enthalten;
gefärbt werden;
gesüßt werden.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß Anhang II dürfen andere Spirituosen, die nicht den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien gemäß Anhang I entsprechen,
aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des Vertrags oder aus allen sonstigen Lebensmitteln oder beidem hergestellt werden;
einen Zusatz von Alkohol enthalten;
aromatisiert werden;
gefärbt werden;
gesüßt werden.
Artikel 8
Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse
Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen aufgrund sich ändernder Verbrauchererwartungen, des technischen Fortschritts oder des Bedarfs an Produktinnovation nachweislich Bedarf besteht.
Die Kommission erlässt für jede technische Definition oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.
KAPITEL II
BEZEICHNUNG, AUFMACHUNG UND KENNZEICHNUNG VON SPIRITUOSEN UND VERWENDUNG DER BEZEICHNUNGEN VON SPIRITUOSEN IN DER AUFMACHUNG UND KENNZEICHNUNG ANDERER LEBENSMITTEL
Artikel 9
Aufmachung und Kennzeichnung
Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, müssen Spirituosen, die in der Union in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften über die Aufmachung und Kennzeichnung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
Artikel 10
Rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen
Spirituosen sind mit ihren rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen zu bezeichnen, aufzumachen und zu kennzeichnen.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung muss auf dem Etikett der Spirituose deutlich erkennbar und gut sichtbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose
durch eine geografische Angabe gemäß Kapitel III ergänzt oder ersetzt werden. In diesem Fall darf die geografische Angabe zusätzlich durch alle Begriffe ergänzt werden, die im Rahmen der entsprechenden Produktspezifikation zulässig sind, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird; und
auch durch einen zusammengesetzten Begriff ersetzt werden, der den Begriff „Likör“ oder „Cream“ enthält, vorausgesetzt, das Endprodukt erfüllt die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 33.
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und der besonderen Vorschriften für die Spirituosenkategorien in Anhang I dieser Verordnung darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung einer Spirituose durch Folgendes ergänzt werden:
eine Bezeichnung oder eine geografische Bezugnahme, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Spirituose in Verkehr gebracht wird, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden;
eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden;
einen zusammengesetzten Begriff oder eine Anspielung gemäß den Artikeln 11 und 12;
die Angabe „Zusammenstellung“ (Blend, Blending, Blended), vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren unterzogen;
die Angabe „Mischung“, „gemischt“ oder „Spirituosenmischung“, vorausgesetzt, die Spirituose wurde diesem Verfahren unterzogen; oder
den Begriff „trocken“ oder „dry“' außer im Falle von Spirituosen, die die Anforderungen des Anhangs I Kategorie 2 erfüllen, unbeschadet der besonderen Anforderungen der Kategorien 20 bis 22 des Anhangs I, und unter der Voraussetzung, dass die Spirituose nicht — auch nicht zur Abrundung des Geschmacks — gesüßt wurde. Abweichend vom ersten Teil dieses Buchstabens darf der Begriff „trocken“ oder „dry“ die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorie 33 entsprechen und daher gesüßt wurden, ergänzen.
Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 1 dürfen Aromen, die eine Spirituose oder deren Verwendung bei der Herstellung anderer Lebensmittel als Getränke imitieren, in ihrer Aufmachung und Kennzeichnung Verweise auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen enthalten, sofern diese rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen durch den Begriff „-geschmack“ oder ähnliche Begriffe ergänzt werden.
Artikel 11
Zusammengesetzte Begriffe
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von alkoholischen Getränken ist die Verwendung einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien oder einer geografischen Angabe für Spirituosen in zusammengesetzten Begriffen zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
der bei der Herstellung des alkoholischen Getränks verwendete Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose, auf die in dem zusammengesetzten Begriff Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Alkohols, der in Aromen, Farbstoffen oder anderen zugelassenen Zutaten vorkommen kann, die zur Herstellung dieses alkoholischen Getränks verwendet werden; und
die Spirituose wurde nicht durch die ausschließliche Zugabe von Wasser so stark verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt liegt, der für die betreffende Spirituosenkategorie gemäß Anhang I vorgesehen ist.
Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks
ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen;
darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des Begriffs ist;
darf nicht in einer Schriftgröße erscheinen, die größer ist, als die Schriftgröße, die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendet wird; und
— falls es sich bei dem alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt — ist immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose anzugeben, die im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff erscheinen muss, es sei denn, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung wird durch einen zusammengesetzten Begriff gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b ersetzt.
Artikel 12
Anspielungen
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 ( 6 ) und (EU) Nr. 251/2014 ( 7 ) des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine Anspielung in der Aufmachung und Kennzeichnung eines anderen alkoholischen Getränks als einer Spirituose auf die in Anhang I dieser Verordnung unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführten vorgeschriebenen Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:
der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird; und
der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und von Artikel 13 Absatz 4 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, die Anspielung auf in Anhang I unter einer oder mehreren Spirituosenkategorien aufgeführte rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:
der zugefügte Alkohol stammt ausschließlich von der Spirituose oder den Spirituosen, auf die in der Anspielung Bezug genommen wird;
der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben; dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol des Fertigerzeugnisses; und
der Begriff „Cream“ erscheint weder in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung von Spirituosen, die die Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I erfüllen, noch in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der in der Anspielung genannten Spirituose oder Spirituosen.
Abweichend von Absatz 1 ist bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Spirituosen als Spirituosen, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entsprechen, die Anspielung auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in einer Spirituosenkategorie gemäß dem genannten Anhang oder auf eine geografische Angabe für Spirituosen unter folgenden Bedingungen zulässig:
Die in der Anspielung genannte Spirituose
wurde als einzige alkoholische Grundlage für die Herstellung der endgültigen Spirituose verwendet, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I entsprechen muss,
wurde nicht mit anderen Lebensmitteln als den für ihre Herstellung oder die Herstellung der endgültigen Spirituose gemäß Anhang I oder der einschlägigen Produktspezifikation verwendeten Lebensmitteln kombiniert, und
wurde nicht durch Zusatz von Wasser so verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt für die Spirituosenkategorie gemäß Anhang I oder gemäß der Produktspezifikation für die geografische Angabe, zu der die in der Anspielung genannte Spirituose gehört, liegt; oder
die Spirituose wurde für die gesamte Reifezeit oder einen Teil davon in einem Holzfass gelagert, in dem zuvor die in der Anspielung genannte Spirituose gereift wurde, sofern
der vorherige Inhalt bei jenen Spirituosenkategorien oder geografischen Angaben für Spirituosen, bei denen der Zusatz von verdünntem oder unverdünntem Alkohol verboten ist, aus dem Holzfass ausgeleert wurde,
die Anspielung innerhalb der Beschreibung des Fasses, in dem die so gewonnene Spirituose gereift wird, erfolgt,
die Anspielung weniger deutlich sichtbar als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose oder ein möglicherweise verwendeter zusammengesetzter Begriff ist, und
die Anspielung abweichend von Absatz 4 Buchstabe b in einer Schriftgröße erscheint, die höchstens so groß ist wie die Schriftgröße der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose oder eines verwendeten zusammengesetzten Begriffs.
Die in den Absätzen 2, 3 und 3a genannten Anspielungen erscheinen
nicht mit der Bezeichnung des alkoholischen Getränks auf derselben Zeile;
in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die für die Bezeichnung des alkoholischen Getränks verwendete Schriftgröße und — bei der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen — in einer Schriftgröße, die höchstens halb so groß ist wie die Schriftgröße, die entsprechend Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c für zusammengesetzte Begriffe verwendet wird; und
— im Fall von Anspielungen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen — immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose, die im selben Sichtfeld anzubringen ist wie die Anspielung.
Artikel 13
Zusätzliche Vorschriften für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung
In einem der Fälle des Unterabsatzes 1 muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe e erscheinen. Sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift.
Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.
Im Falle von Zusammenstellungen, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben, gelten folgende Bestimmungen:
die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Zusammenstellung darf die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben der für die Zusammenstellung verwendeten Spirituosen angeben, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben
ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Zusammenstellung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und
mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Zusammenstellung erscheinen;
die Liste der alkoholischen Bestandteile muss in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe d erscheinen;
der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Zusammenstellung entsprechen.
In dem Fall des Unterabsatzes 1 dürfen in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Mischung die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben angegeben werden, die den in der Mischung verwendeten Spirituosen entsprechen, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben
ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Mischung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und
mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung erscheinen.
Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — mindestens einmal in Prozent angegeben. Dieser Anteil entspricht dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung.
Artikel 14
Angabe des Herkunftsorts
Artikel 15
Für die Bezeichnungen von Spirituosen verwendete Sprachen
Artikel 16
Verwendung eines Logos der Union für geografische Angaben
Das gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Logo der Union für geschützte geografische Angaben darf für die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, deren Bezeichnung eine geografische Angabe darstellt, verwendet werden.
Artikel 17
Verbot von Kapseln und Folien aus Blei
Spirituosen dürfen nicht in Behältnissen mit Verschlüssen, die mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind, zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht werden.
Artikel 18
Referenzanalysemethoden der Union
Andere Analysemethoden sind unter der Verantwortung des Laborleiters unter der Bedingung zulässig, dass die Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der Methoden mit denen der einschlägigen Referenzanalysemethoden der Union zumindest gleichwertig sind.
Sind für den Nachweis und die Quantifizierung der in einer bestimmten Spirituose enthaltenen Stoffe keine unionsweiten Analysemethoden festgelegt, so sind eine oder mehrere der folgenden Analysemethoden zu verwenden:
Analysemethoden, die durch international anerkannte Verfahren validiert wurden und insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) festgelegten Kriterien erfüllen;
Analysemethoden, die die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) empfohlenen Normen erfüllen;
von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) anerkannte und veröffentlichte Analysemethoden; oder
in Ermangelung von Methoden gemäß den Buchstaben a), b) oder c) aus Gründen der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit
Artikel 19
Delegierte Befugnisse
Um dem traditionellen dynamischen Alterungsverfahren, bekannt als „criaderas y solera-Verfahren“ oder „solera e criaderas-Verfahren“, bei Brandy im Sinne von Anhang III Rechnung zu tragen, das in den Mitgliedstaaten angewandt wird, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie
Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 6 hinsichtlich der Angabe der Reifezeit oder Alterungsdauer in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung derartigen Brandys festlegt; und
geeignete Kontrollmechanismen für derartigen Brandy einrichtet.
Artikel 20
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
die Vorschriften, die für die von den Mitgliedstaaten abzugebenden Mitteilungen hinsichtlich der zur Überwachung der Alterungsprozesse gemäß Artikel 13 Absatz 6 benannten Stellen erforderlich sind;
einheitliche Vorschriften für die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen gemäß Artikel 14;
Vorschriften über die Verwendung des Logos der Union gemäß Artikel 16 in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen;
genaue technische Vorschriften über die Referenzanalysemethoden der Union im Sinne von Artikel 18.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL III
GEOGRAFISCHE ANGABEN
Artikel 21
Schutz geografischer Angaben
Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, werden geschützt gegen
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „à la“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „Art“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen, die in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung des betreffenden Erzeugnisses erscheinen und die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken;
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Artikel 22
Produktspezifikation
Geografische Angaben, die gemäß dieser Verordnung geschützt sind, müssen einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:
den als geografische Angabe zu schützenden Bezeichnungen, wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden, und zwar in der ursprünglichen Schreibweise und — wenn diese davon abweicht — transkribiert in die lateinische Schrift;
die Spirituosenkategorie oder den Begriff „Spirituose“, wenn die Spirituose nicht den Anforderungen der Spirituosenkategorien gemäß Anhang I genügt;
eine Beschreibung der Merkmale der Spirituose, gegebenenfalls einschließlich der Ausgangsstoffe, aus denen sie hergestellt wurde, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen oder sensorischen Eigenschaften des Erzeugnisses und der besonderen Merkmale des Erzeugnisses im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie;
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe f;
die Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung der Spirituose und gegebenenfalls der verbürgten und unveränderlichen örtlichen Herstellungsverfahren;
einen Nachweis für den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal der Spirituose und ihrem geografischen Ursprung;
den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörden oder — falls verfügbar — die Namen und Anschriften der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 38 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;
alle besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung der betreffenden geografischen Angabe.
Gegebenenfalls sind Anforderungen an die Verpackung in der Produktspezifikation anzugeben, der eine Begründung dafür beigelegt ist, warum der Verpackungsvorgang in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren und den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen.
Artikel 23
Inhalt von Anträgen auf Eintragung einer geografischen Angabe
Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 5 oder 8 enthält mindestens folgende Angaben:
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
die Produktspezifikation gemäß Artikel 22;
ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:
die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation, einschließlich der zu schützenden Bezeichnung, der Kategorie, in welche die Spirituose fällt, oder des Begriffs „Spirituose“, des Herstellungsverfahrens, einer Beschreibung der Merkmale der Spirituose, einer kurzen Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets und gegebenenfalls besondere Vorschriften für deren Verpackung und Kennzeichnung;
eine Beschreibung des Zusammenhangs der Spirituose mit ihrem in Artikel 3 Nummer 4 genannten geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
Ein Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 8 enthält außerdem die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation und Belege dafür, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.
Ein Antragsdossier gemäß Artikel 24 Absatz 7 enthält
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
das Einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.
Artikel 24
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
Eine einzige natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung für die Zwecke dieses Kapitels gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die betroffene Person ist der einzige Hersteller, der einen Antrag einreichen will, und
das abgegrenzte geografische Gebiet weist Merkmale auf, die sich merklich von denen benachbarter Gebiete unterscheiden, die Merkmale der Spirituose unterscheiden sich von denen benachbarter Gebiete, oder die Spirituose weist eine besondere Qualität auf, genießt besonderes Ansehen oder andere Merkmale, die eindeutig seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind.
Wird ein gemeinsamer Antrag bei der Kommission durch einen beteiligten Mitgliedstaat oder durch eine antragstellende Vereinigung in einem beteiligten Drittland direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht, so ist er nach Konsultation aller betreffenden Behörden und antragstellenden Vereinigungen einzureichen. Der gemeinsame Antrag enthält die Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c für alle betreffenden Mitgliedstaaten. Die Anforderungen des Artikels 23 müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.
Bei gemeinsamen Anträgen werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er begründet ist und die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt.
Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit aller eingegangenen Einsprüche gemäß den Kriterien des Artikels 28.
Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 eine positive Entscheidung trifft, stellt er sicher, dass diese Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.
Der Mitgliedstaat stellt ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich der Beschluss der Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 2 bezieht.
Artikel 25
Vorläufiger nationaler Schutz
Artikel 26
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch
Die Kommission macht das Verzeichnis der Bezeichnungen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich. Das Verzeichnis umfasst auch den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlandes, aus dem der Antrag gestellt wurde.
Artikel 27
Einspruchsverfahren
Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, kann einen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, einreichen, und zwar innerhalb einer Frist, die es gestattet, einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 einzureichen.
Ein Einspruch muss eine Erklärung enthalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen des vorliegenden Kapitels verstoßen könnte.
Ein Einspruch, der eine solche Erklärung nicht enthält, ist nichtig.
Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.
Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen des vorliegenden Kapitels erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.
Erzielen die Beteiligten eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch eingereicht haben.
Unabhängig davon, ob eine Einigung zustande kommt oder nicht, erfolgt die Mitteilung an die Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen.
Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.
Artikel 28
Einspruchsgründe
Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 27 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Artikel gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass
die vorgeschlagene geografische Angabe der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Nummer 4 nicht entspricht oder den Anforderungen des Artikels 22 nicht genügt;
die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe mit Artikel 34 oder 35 nicht vereinbar wäre, oder
sich die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, oder
die Anforderungen der Artikel 31 und 32 nicht erfüllt sind.
Artikel 29
Übergangszeiträume für die Verwendung geografischer Angaben
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Spirituosen aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Name im Widerspruch zu Artikel 21 Absatz 2 steht, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiterverwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 24 Absatz 6 oder Artikel 27 hervorgeht, dass sich die Eintragung der Bezeichnung nachteilig auswirken würde auf das Bestehen
einer völlig gleichlautenden Bezeichnung oder einer zusammengesetzten Bezeichnung, der einen Begriff enthält, der mit der einzutragenden Bezeichnung identisch ist, oder
andere, der einzutragenden Bezeichnung ähnelnde Bezeichnungen für Spirituosen, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Veröffentlichung seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
Unbeschadet des Artikels 36 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um in ordnungsgemäß begründeten Fällen den gewährten Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 auf bis zu 15 Jahre zu verlängern oder die Weiterverwendung der Bezeichnung für bis zu 15 Jahre zu gestatten, sofern nachgewiesen wird, dass
die Bezeichnung gemäß Absatz 1 seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Schutzantrags bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;
mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen der eingetragenen geografischen Angabe auszunutzen; und
der Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und das auch nicht möglich war.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
Artikel 30
Eintragungsbeschluss
Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 27 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:
Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie die Bezeichnung im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind; oder
wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zum Beschluss über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
Mit der Eintragung wird die geografische Angabe gemäß Artikel 21 geschützt.
Artikel 31
Änderungen einer Produktspezifikation
Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt:
Änderungen der Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern;
Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer zu regeln sind.
Bei einer Änderung handelt es sich um eine Änderung der Union, wenn sie
eine Änderung der Bezeichnung oder eines Teils der Bezeichnung der gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe mit sich bringt;
eine Änderung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung oder der Kategorie der Spirituose betrifft;
die Gefahr birgt, dass dadurch die Qualität, das Ansehen oder sonstige Eigenschaften dieser Spirituose verloren gehen, die im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruhen; oder
weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.
Bei allen sonstigen Änderungen handelt es sich um Standardänderungen.
Eine Standardänderung ist auch eine vorübergehende Änderung, wenn es sich um eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation handelt, die sich aus der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, ergibt.
Artikel 32
Löschung
Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe in jedem der folgenden Fälle erlassen:
Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Produktspezifikation kann nicht mehr gewährleistet werden,
seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.
Für das Löschungsverfahren gelten entsprechend die Artikel 24, 26, 27, 28 und 30.
Artikel 33
Register der geografischen Angaben von Spirituosen
Für die gemäß diesem Kapitel eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register direkten Zugang zu den Einzigen Dokumenten und enthält auch die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.
Für die vor dem 8. Juni 2019 eingetragenen geografischen Angaben ermöglicht das Register den direkten Zugang zu den wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Absatzes durch Festlegung der weiteren Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers.
Artikel 34
Gleichlautende geografische Angaben
Artikel 35
Besondere Gründe für die Verweigerung des Schutzes
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;
das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht.
Artikel 36
Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben
Artikel 37
Bestehende eingetragene geografische Angaben
Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragenen und damit gemäß jener Verordnung geschützten geografischen Angaben für Spirituosen sind im Rahmen der vorliegenden Verordnung automatisch als geografische Angaben geschützt. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 33 dieser Verordnung genannten Register auf.
Artikel 38
Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation
Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in der Union bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 vor der Vermarktung kontrolliert durch
eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 43 Absatz 1 oder
eine oder mehrere der Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstellen tätig werden.
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 2 an, so wird die Einhaltung der Produktspezifikation durch eine andere Behörde als die Behörde kontrolliert, die gemäß diesem Absatz als Vereinigung gilt.
Ungeachtet des einzelstaatlichen Rechts können die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation von den Unternehmern getragen werden, die diesen Kontrollen unterliegen.
Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben, die Spirituosen mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen wird die Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung kontrolliert durch
eine vom Drittland benannte staatliche Behörde oder
eine Produktzertifizierungsstelle.
Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.
Artikel 39
Überwachung der Verwendung von Bezeichnungen auf dem Markt
Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte gemäß von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.
Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Artikel 40
Kontrolltätigkeiten — Verfahren und Anforderungen, sowie Planung und Berichterstattung
Artikel 41
Delegierte Befugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung weiterer Bedingungen' einschließlich in den Fällen, in denen ein geografisches Gebiet mehr als ein Land umfasst, zu erlassen, und zwar über Folgendes:
Anträge auf Eintragung geografischer Angaben gemäß den Artikeln 23 und 24; und
die in Artikel 24 genannten nationalen Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben.
Artikel 42
Durchführungsbefugnisse
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
die Form der Produktspezifikation gemäß Artikel 22 und Vorschriften für die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f;
die Einspruchsverfahren sowie Form und Vorlage der Einsprüche gemäß den Artikeln 27 und 28;
die Form und Vorlage von Änderungsanträgen der Union sowie von Mitteilungen über Standardänderungen und befristete Änderungen gemäß Artikel 31 Absätze 4 bzw. 5;
das Verfahren und die Form der Löschung gemäß Artikel 32 sowie Vorlage der Löschungsanträge; und
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich der Überprüfung gemäß Artikel 38.
KAPITEL IV
KONTROLLEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH, RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 43
Kontrolle von Spirituosen
Artikel 44
Informationsaustausch
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.
Artikel 45
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
KAPITEL V
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen
Artikel 46
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 47
Ausschussverfahren
ABSCHNITT 2
Ausnahme-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 48
Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG
Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu (26), der in einer Brennblase hergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1 800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
Artikel 49
Aufhebung
Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin bis zum 25. Mai 2021.
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und, unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission ( 12 ), Artikel 9 der Durchführungsverordnung gelten bis zum Abschluss der in Artikel 9 jener Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren, jedoch in jedem Fall höchstens bis zum 25. Mai 2021; und
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin, bis das in Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannte Register eingerichtet ist.
Artikel 50
Übergangsmaßnahmen
Die delegierten Rechtsakte gemäß Unterabsatz 1 sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen das aufgrund der Marktlage nachweislich erforderlich ist.
Die Kommission erlässt für jede Begriffsbestimmung, technische Begriffsbestimmung oder Anforderung gemäß Unterabsatz 1 einen gesonderten delegierten Rechtsakt.
Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 dieser Verordnung gelten nicht für die Eintragungs- oder Änderungsanträge, für die die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage bzw. die Änderungsanträge zu Widerspruchszwecken am 8. Juni 2019 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt auch weiterhin für derartige Anträge.
Die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 dieser Verordnung gelten auch nicht für Löschungsanträge, die am 8. Juni 2019 noch anhängig sind. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt auch weiterhin für derartige Löschungsanträge.
Artikel 51
Inkrafttreten und Anwendung
Sie gilt ab 25. Mai 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
KATEGORIEN VON SPIRITUOSEN
1. Rum
Rum ist eine Spirituose, die ausschließlich durch die Destillation des Produkts der alkoholischen Gärung von Melasse oder Sirup, die aus der Rohrzuckerproduktion stammen, oder von Zuckerrohrsaft selbst gewonnen und zu weniger als 96 % vol so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Maße die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist.
Der Mindestalkoholgehalt von Rum beträgt 37,5 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Rum darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Rum nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Rum darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Bei gemäß dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angaben darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Rum ergänzt werden durch
den Begriff „traditionnel“ oder „tradicional“ sofern der betreffende Rum
den Begriff „landwirtschaftlicher“, sofern der betreffende Rum den Anforderungen gemäß Ziffer i) entspricht und ausschließlich durch Destillation nach der alkoholischen Gärung von Zuckerrohrsaft hergestellt worden ist. Der Begriff „landwirtschaftlicher“ darf nur bei einer geografischen Angabe eines französischen überseeischen Departements oder der autonomen Region Madeira verwendet werden.
Diese Ziffer lässt die Verwendung der Begriffe „landwirtschaftlicher“, „traditionnel“ oder „tradicional“ in Verbindung mit allen Erzeugnissen, die nicht unter diese Kategorie fallen, nach den für diese Erzeugnisse geltenden spezifischen Kriterien unberührt.
2. Whisky oder Whiskey
Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Ausführung aller folgender Prozessschritte hergestellt wird:
Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide (auch mit ganzen Körnern nicht gemälzter Getreidearten), die
jede Destillation erfolgt zu weniger als 94,8 % vol, sodass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe aufweist;
mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern.
Das endgültige Destillat, dem nur Wasser und einfaches Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden dürfen, bewahrt die Farbe, das Aroma und den Geschmack, die beim Herstellungsprozess gemäß den Ziffern i, ii und iii entstanden sind.
Der Mindestalkoholgehalt von Whisky oder Whiskey beträgt 40 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Whisky oder Whiskey darf selbst zur Abrundung des Geschmacks weder gesüßt noch aromatisiert werden noch andere Zusätze als zur Anpassung der Farbe verwendetes Zuckerkulör (E 150a) enthalten.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Whisky“ oder „Whiskey“ darf nur dann durch den Begriff „Single Malt“ ergänzt werden, wenn die Spirituose ausschließlich aus gemälzter Gerste in einer einzigen Brennerei destilliert wurde.
3. Getreidespirituose
Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.
Mit Ausnahme von „Korn“ beträgt der Mindestalkoholgehalt von Getreidespirituosen 35 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Getreidespirituose darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Getreidespirituose nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Getreidespirituose darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Um die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Getreidebrand“ führen zu dürfen, muss die Getreidespirituose durch Destillation zu weniger als 95 % vol aus vergorener Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen werden und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweisen.
In der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Getreidespirituose“ oder „Getreidebrand“ darf das Wort „Getreide“ durch den Namen der Getreideart ersetzt werden, die ausschließlich für die Gewinnung der Spirituose verwendet wird.
4. Branntwein
Branntwein ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie wird ausschließlich durch Destillation zu weniger als 86 % vol von Wein, Brennwein oder Weindestillat gewonnen;
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. auf;
sie weist einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. auf.
Der Mindestalkoholgehalt von Branntwein beträgt 37,5 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Branntwein darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
Zuckerkulör darf Branntwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Branntwein darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, so darf er weiterhin als „Branntwein“ vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens der für Spirituosen der Kategorie 5 festgelegten Reifezeit entspricht.
Diese Verordnung lässt die Verwendung des Begriffs „Branntwein“ in Verbindung mit dem Begriff „Essig“ in der Aufmachung und Kennzeichnung von Essig unberührt.
5. Brandy oder Weinbrand
Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie wird aus Branntwein, dem Weindestillat zugesetzt werden kann, hergestellt, sofern dieses Weindestillat zu weniger als 94,8 % vol destilliert worden ist und höchstens 50 % des Alkoholgehalts des Fertigerzeugnisses ausmacht;
sie ist mindestens
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl r. A. auf, die ausschließlich aus der Destillation der Ausgangsstoffe stammen;
sie weist einen Höchstgehalt an Methanol von 200 g/hl r. A. auf.
Der Mindestalkoholgehalt von Brandy oder Weinbrand beträgt 36 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Brandy oder Weinbrand darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
Zuckerkulör darf Brandy oder Weinbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Brandy oder Weinbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 35 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
6. Tresterbrand oder Trester
Tresterbrand oder Trester ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie wird ausschließlich aus vergorenem Traubentrester gewonnen, der entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser destilliert wurde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
es dürfen höchstens 25 kg Trub je 100 kg verwendetem Trester zugesetzt werden;
die Menge des vom Trub gewonnenen Alkohols darf 35 % der Gesamtmenge des Alkohols im Fertigerzeugnis nicht übersteigen;
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl r. A. und einen Methanolgehalt von höchstens 1 000 g/hl r. A. auf.
Der Mindestalkoholgehalt von Tresterbrand oder Trester beträgt 37,5 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Tresterbrand oder Trester darf nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
Zuckerkulör darf Trester oder Tresterbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Tresterbrand oder Trester darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
7. Brand aus Obsttrester
Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, hergestellt und erfüllt die beiden folgenden Bedingungen:
sie weist einen Mindestgehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
sie weist einen Methanolgehalt von höchstens 1 500 g/hl r. A. auf;
der Blausäuregehalt bei Brand aus Steinobsttrester beträgt höchstens 7 g/hl r. A.
Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Obsttrester beträgt 37,5 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Brand aus Obsttrester darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Brand aus Obsttrester nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Brand aus Obsttrester darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „-tresterbrand“ unter Voranstellung der Bezeichnung der verwendeten Frucht. Wird bei der Herstellung Trester unterschiedlicher Obstarten verarbeitet, so wird die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Obsttresterbrand“ verwendet, die durch den Namen jeder Obstart in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen ergänzt werden kann.
8. Korinthenbrand oder Raisin Brandy
Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten „Schwarze Korinth“ oder „Muscat of Alexandria“ gewonnen und zu weniger als 94,5 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.
Der Mindestalkoholgehalt von Korinthenbrand oder Raisin Brandy beträgt 37,5 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Korinthenbrand oder Raisin Brandy nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Korinthenbrand oder Raisin Brandy darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
9. Obstbrand
Obstbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie wird ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation — mit oder ohne Steinen — einer frischen und fleischigen Frucht, einschließlich Bananen, oder des Mosts dieser Frucht oder von Beeren oder Gemüse gewonnen;
jede Destillation muss zu weniger als 86 % vol so erfolgen, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt;
sie weist einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
bei Steinobstbrand wird ein Blausäuregehalt von 7 g/hl r. A. nicht überschritten.
Der Höchstgehalt an Methanol in Obstbrand beträgt 1 000 g/hl r. A., außer:
Bei Obstbrand, der aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde und bei dem der Höchstgehalt an Methanol 1 200 g/hl r. A. beträgt:
bei Obstbrand, der aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wurde und bei dem der Höchstgehalt an Methanol 1 350 g/hl r. A. beträgt:
Der Mindestalkoholgehalt von Obstbrand beträgt 37,5 % vol.
Obstbrand darf nicht gefärbt werden.
Ungeachtet des Buchstabens d dieser Kategorie und abweichend von Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf jedoch Zuckerkulör verwendet werden, um die Farbe von Obstbrand anzupassen, der mindestens ein Jahr lang in Kontakt mit Holz gereift ist.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Obstbrand darf nicht aromatisiert werden.
Obstbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet „-brand“ ergänzt durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart. In bulgarischer, tschechischer, griechischer, kroatischer, polnischer, rumänischer, slowakischer und slowenischer Sprache darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung durch den Namen der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart, ergänzt um eine Nachsilbe, ausgedrückt werden.
Alternativ:
darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch „-wasser“ lauten; oder
dürfen in den nachstehenden Fällen auch die folgenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen verwendet werden:
Der Name „Williams“ oder „williams“ darf nur verwendet werden, um einen Birnenbrand in Verkehr zu bringen, der ausschließlich aus Birnen der Sorte „Williams“ gewonnen wird.
Besteht die Gefahr, dass der Endverbraucher eine der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen ohne das Wort „Brand“ gemäß diesem Buchstaben nicht leicht versteht, so muss in der Beschreibung, Aufmachung und Kennzeichnung das Wort „Brand“, gegebenenfalls mit einer Erläuterung, erscheinen.
Werden zwei oder mehrere Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so wird das Erzeugnis unter der folgenden rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung in Verkehr gebracht:
Ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung dürfen die einzelnen Frucht-, Beeren- oder Gemüsearten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.
10. Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein sind Spirituosen, die folgende Anforderungen erfüllen:
Sie werden ausschließlich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein gewonnen, der zu weniger als 86 % vol so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt;
sie weisen einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 200 g/hl r. A. auf;
sie weisen einen Höchstgehalt an Methanol von 1 000 g/hl r. A. auf.
Der Mindestalkoholgehalt von Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein beträgt 37,5 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen nicht aromatisiert werden. Das schließt traditionelle Herstellungsverfahren nicht aus.
Zuckerkulör darf Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein und Brand aus Apfel- und Birnenwein dürfen zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 15 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung lautet:
11. Honigbrand
Honigbrand ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie wird ausschließlich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen;
sie wird zu weniger als 86 % vol so destilliert, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.
Der Mindestalkoholgehalt von Honigbrand beträgt 35 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Honigbrand darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Honigbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Honigbrand darf nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks mit Honig gesüßt sein. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g Honig je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
12. Hefebrand oder Brand aus Trub
Hefebrand oder Brand aus Trub ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Destillation von Weintrub, Biertrub oder Fruchttrub zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
Der Mindestalkoholgehalt von Hefebrand oder Brand aus Trub beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Hefebrand oder Brand aus Trub darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Hefebrand oder Brand aus Trub nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Hefebrand oder Brand aus Trub darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Hefebrand“ oder „Brand aus Trub“ wird durch die Bezeichnung des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt.
13. Bierbrand
Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschließlich unter Normaldruck durch direkte Destillation von frischem Bier gewonnen wird und zu weniger als 86 % vol so destilliert werden muss, dass das hieraus gewonnene Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.
Der Mindestalkoholgehalt von Bierbrand beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Bierbrand darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Bierbrand nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Bierbrand darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
14. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke ist eine Spirituose, die ausschließlich durch Gärung und Destillation von Topinamburknollen (Helianthus tuberosus L.) zu weniger als 86 % vol gewonnen wird.
Der Mindestalkoholgehalt von Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke beträgt 38 % vol.
Der Zusatz von Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, ist nicht zulässig.
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf nicht aromatisiert werden.
Zuckerkulör darf Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt werden.
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 20 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
15. Wodka
Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die durch Gärung mit Hefe aus
gewonnen und so destilliert wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung anfallenden Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.
Danach darf eine zusätzliche Destillation oder eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen, einschließlich mit Aktivkohle, oder beides vorgenommen werden, um ihr besondere sensorische Eigenschaften zu verleihen.
Die Höchstwerte an Nebenbestandteilen für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs zur Herstellung von Wodka entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Buchstabe d, wobei der Methanolgehalt höchstens 10 g/hl r. A. betragen darf.
Der Mindestalkoholgehalt von Wodka beträgt 37,5 % vol.
Zur Aromatisierung dürfen nur natürliche, in dem Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhandene Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden. Außerdem dürfen dem Erzeugnis besondere, vom vorherrschenden Geschmack abweichende sensorische Eigenschaften verliehen werden.
Wodka darf nicht gefärbt werden.
Wodka darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 8 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln oder Getreide oder einer Kombination von beidem hergestellt wurde, ist an gut sichtbarer Stelle die Angabe „hergestellt aus …“ zu verwenden, ergänzt durch die Bezeichnungen der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendeten Ausgangsstoffe. Diese Angabe muss im gleichen Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung erscheinen.
Als Alternative darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Vodka“ in allen Mitgliedstaaten verwendet werden.
16. -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ ), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ ), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie wird hergestellt durch:
sie wird aus folgenden Früchten, Beeren oder Nüssen hergestellt:
Der Mindestalkoholgehalt von -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ ), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, beträgt 37,5 % vol.
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ ), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht aromatisiert werden.
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ ), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf nicht gefärbt werden.
Ungeachtet des Buchstabens d und abweichend von Anhang II Teil E Lebensmittelkategorie 14.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf jedoch Zuckerkulör verwendet werden, um die Farbe von -brand (ergänzt durch den Namen der ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ ), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird und der mindestens ein Jahr lang in Kontakt mit Holz gereift ist, anzupassen.
-brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ ), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 18 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von -brand (ergänzt durch den Namen der verwendeten ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ ), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, muss der Hinweis „durch Mazeration und Destillation gewonnen“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe und im selben Sichtfeld wie der Hinweis „-brand (ergänzt durch den Namen der ►C2 Frucht, Beeren oder Nüsse ◄ )“ erscheinen; er ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
17. -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe)
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) ist eine Spirituose, die durch Mazeration von in Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten unvergorenen Früchten und Beeren oder von Gemüse, Nüssen, anderen pflanzlichen Stoffen, wie Kräutern oder Rosenblättern, oder Pilzen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschließende Destillation zu weniger als 86 % vol hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt von -geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) beträgt 37,5 % vol.
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf nicht aromatisiert werden.
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf nicht gefärbt werden.
-geist (ergänzt durch den Namen der verwendeten Frucht oder der verwendeten Ausgangsstoffe) darf zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt werden. Das Fertigerzeugnis darf jedoch nicht mehr als 10 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Der Begriff -geist darf — wenn ihm ein anderer Begriff als der Name einer verwendeten Frucht oder Pflanze oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffs vorangestellt wird —, die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung für andere Spirituosen und alkoholische Getränke ergänzen, sofern durch eine solche Verwendung die Verbraucher nicht irregeführt werden.
18. Enzian
Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt von Enzian beträgt 37,5 % vol.
Enzian darf nicht aromatisiert werden.
19. Spirituose mit Wacholder
Eine Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von Getreidespirituosen oder Getreidedestillaten oder einer Kombination davon mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L. oder Juniperus oxicedrus L.) hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose mit Wacholder beträgt 30 % vol.
Aromastoffe und/oder Aromaextrakte und/oder Pflanzen mit Aromaeigenschaften oder Teile von Pflanzen mit Aromaeigenschaften dürfen zusätzlich verwendet werden, die sensorischen Merkmale der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar sein, wenn auch zuweilen in abgeschwächter Form.
Eine Spirituose mit Wacholder darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Wacholder“ oder „Genebra“ führen.
20. Gin
Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol.
Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beides verwendet werden, wobei der Geschmack nach Wacholder vorherrschend bleiben muss.
Die Bezeichnung „Gin“ darf durch den Begriff „dry“ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.
21. Destillierter Gin
Destillierter Gin ist eine der folgenden Spirituosen:
eine Spirituose mit Wacholder, die ausschließlich durch Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol unter Zusetzen von Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird, wobei der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben muss;
eine Kombination aus dem so gewonnenen Destillat und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der gleichen Zusammensetzung und Reinheit und mit gleichem Alkoholgehalt; zur Aromatisierung von destilliertem Gin dürfen auch Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide gemäß Kategorie 20 Buchstabe c verwendet werden.
Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Gin beträgt 37,5 % vol.
Gin, der durch einen einfachen Zusatz von Essenzen oder Aromen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, gilt nicht als destillierter Gin.
Die Bezeichnung „Destillierter Gin“ darf durch den Begriff „dry“ ergänzt werden oder diesen enthalten, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.
22. London Gin
London Gin ist ein destillierter Gin, der folgende Anforderungen erfüllt:
Er wird ausschließlich aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt und weist einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. auf; sein Aroma wird ausschließlich durch die Destillation von Ethylalkohol unter Zusatz aller verwendeten natürlichen pflanzlichen Stoffe erzeugt;
der Mindestalkoholgehalt des hieraus gewonnenen Destillats beträgt 70 % vol;
jeder weitere zugesetzte Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss den in Artikel 5 aufgeführten Anforderungen entsprechen, allerdings einen Methanolgehalt von höchstens 5 g/hl r. A. aufweisen;
er ist nicht gefärbt;
er darf nicht mit mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, gesüßt werden;
er enthält keine anderen Zutaten als die Zutaten gemäß den Ziffern i, iii und v sowie Wasser.
Der Mindestalkoholgehalt von London Gin beträgt 37,5 % vol.
Die Bezeichnung „London Gin“ darf durch den Begriff „dry“ ergänzt werden oder ihn enthalten.
23. Spirituose mit Kümmel oder Kümmel
Eine Spirituose mit Kümmel oder Kümmel ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird.
Der Mindestalkoholgehalt der Spirituose mit Kümmel oder Kümmel beträgt 30 % vol.
Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide dürfen zusätzlich verwendet werden, der Kümmelgeschmack muss aber vorherrschend bleiben.
24. Akvavit oder Aquavit
Akvavit oder Aquavit ist eine Spirituose mit Kümmel oder Dillsamen oder beidem, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt von Akvavit oder Aquavit beträgt 37,5 % vol.
Andere natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beide dürfen zusätzlich verwendet werden, jedoch muss ein wesentlicher Teil des Aromas aus der Destillation von Kümmelsamen (Carum carvi L.) oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) oder beidem stammen; der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.
Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht vorherrschend sein; der Gehalt an Abdampfrückstand darf nicht mehr als 1,5 g je 100 ml betragen.
25. Spirituose mit Anis
Eine Spirituose mit Anis ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, in einem oder mehreren der folgenden Prozessschritte hergestellt wird:
Mazeration oder Destillation oder beides;
Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen;
Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen.
Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose mit Anis beträgt 15 % vol.
Eine Spirituose mit Anis dürfen nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
Es dürfen weitere natürliche Pflanzenextrakte und würzende Samen verwendet werden, wobei jedoch der Anisgeschmack vorherrschend bleiben muss.
26. Pastis
Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die außerdem natürliche Extrakte von Süßholz (Glycyrrhiza spp.) und damit auch als „Chalkone“ bekannte Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindest- bzw. Höchstgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g je Liter bzw. 0,5 g je Liter.
Der Mindestalkoholgehalt von Pastis beträgt 40 % vol.
Pastis darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
Pastis enthält weniger als 100 g süßende Erzeugnisse, ausgedrückt als Invertzucker, je Liter sowie einen Mindest- bzw. Höchstgehalt an Anethol von 1,5 g je Liter bzw. 2 g je Liter.
27. Pastis de Marseille
Pastis de Marseille ist ein Pastis mit ausgeprägtem Anisgeschmack und einem Anetholgehalt zwischen 1,9 und 2,1 g je Liter.
Der Mindestalkoholgehalt von Pastis de Marseille beträgt 45 % vol.
Pastis de Marseille darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
28. Anis oder Janeževec
Anis oder Janeževec ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristischer Geschmack ausschließlich von Anis (Pimpinella anisum L.) und/oder Sternanis (Illicium verum Hook f.) und/oder Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) stammt.
Der Mindestalkoholgehalt von Anis oder Janeževec beträgt 35 % vol.
Anis oder Janeževec darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
29. Destillierter Anis
Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkoholgehalt zu mindestens 20 % aus Alkohol besteht, der unter Beigabe der unter Kategorie 28 Buchstabe a genannten Samen und im Falle geografischer Angaben unter Beigabe von Mastix oder anderer würzender Samen, Pflanzen oder Früchte destilliert wurde.
Der Mindestalkoholgehalt von destilliertem Anis beträgt 35 % vol.
Destillierter Anis darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
30. Spirituose ►C2 mit bitterem Geschmack ◄ oder Bitter
Eine Spirituose ►C2 mit bitterem Geschmack ◄ oder Bitter ist eine Spirituose mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder von einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder von beidem mit Aromastoffen oder Aromaextrakten oder beidem hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt einer Spirituose ►C2 mit bitterem Geschmack ◄ oder Bitter beträgt 15 % vol.
Unbeschadet der Verwendung dieser Begriffe bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen darf eine Spirituose ►C2 mit bitterem Geschmack ◄ oder Bitter auch — allein oder in Verbindung mit einem anderen Begriff — unter der Bezeichnung „Bitter“ oder „Bitter“ in Verkehr gebracht werden.
Ungeachtet des Buchstabens c dürfen die Begriffe „Bitter“ oder „Bitter“ bei der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Likören ►C2 mit bitterem Geschmack ◄ verwendet werden.
31. Aromatisierter Wodka
Aromatisierter Wodka ist Wodka, dem ein anderer vorherrschender Geschmack als der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe verliehen wurde.
Der Mindestalkoholgehalt von aromatisiertem Wodka beträgt 37,5 % vol.
Bei der Herstellung von aromatisiertem Wodka sind folgende Verfahren zulässig: Süßen, Zusammenstellen, Aromatisieren, Reifen und Färben.
Wird aromatisierter Wodka gesüßt, muss er weniger als 100 g süßende Erzeugnisse je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, enthalten.
Aromatisierter Wodka darf als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung die Bezeichnung seines vorherrschenden Aromas in Verbindung mit dem Wort „Wodka“ führen. Der Begriff „Wodka“ darf in jeder Amtssprache der Europäischen Union durch den Begriff „Vodka“ ersetzt werden.
32. Mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán
Eine mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán ist eine Spirituose, die einen vorherrschenden Schlehengeschmack aufweist und durch Mazeration von Schlehen (Prunus spinosa) in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unter Zusatz von natürlichen Anisextrakten oder Anisdestillaten oder beidem hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán beträgt 25 % vol.
Für die Herstellung einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán wird eine Mindestmenge von 125 g Schlehen je Liter Fertigerzeugnis verwendet.
Eine mit Schlehen aromatisierte Spirituose oder Pacharán hat einen Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 80 bis 250 g je Liter Fertigerzeugnis.
Die sensorischen Eigenschaften, Farbe und Geschmack einer mit Schlehen aromatisierten Spirituose oder Pacharán rühren ausschließlich von den verwendeten Früchten und dem Anis her.
Der Begriff „Pacharán“ darf als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nur verwendet werden, wenn das Produkt in Spanien hergestellt wird. Für außerhalb von Spanien hergestellte Produkte darf der Begriff „Pacharán“ nur als Ergänzung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Mit Schlehen aromatisierte Spirituose“ verwendet werden, sofern die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats oder Drittlands der Herstellung, beigefügt ist.
33. Likör
Likör ist eine Spirituose, die folgende Bedingungen erfüllt:
Sie weist folgenden Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, auf:
sie wird unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Kombination davon, unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt.
Der Mindestalkoholgehalt von Likör beträgt 15 % vol.
Bei der Herstellung von Likör dürfen Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
Jedoch dürfen die folgenden Liköre ausschließlich mit geschmackgebenden Lebensmitteln, Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
Liköre aus Früchten:
Liköre aus Pflanzen:
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Liqueur“ darf in allen Mitgliedstaaten verwendet werden und:
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von in der Union hergestellten Likören dürfen bei der Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs als Hinweis auf etablierte Herstellungsverfahren folgende zusammengesetzte Begriffe verwendet werden:
In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung der in diesem Buchstaben genannten Liköre ist der zusammengesetzte Begriff in einer Zeile in einheitlicher Schrift derselben Schriftart und Farbe zu halten, wobei die Bezeichnung „Likör“ unmittelbar daneben erscheinen muss, und zwar in einer Schrift, die nicht kleiner sein darf als die des zusammengesetzten Begriffs. Stammt der Alkohol nicht von der angegebenen Spirituose, so ist der Ursprung auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie der zusammengesetzte Begriff und der Begriff „Likör“ anzugeben, indem entweder die Art des verwendeten landwirtschaftlichen Alkohols genannt wird oder die Angabe „landwirtschaftlichem Alkohol“ jeweils nach den Worten „hergestellt aus“, „gewonnen aus“ oder „aus“ erscheint.
Unbeschadet der Artikel 11 und 12 und 13 Absatz 4 darf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Likör“ durch den Namen des Aromas oder Lebensmittels ergänzt werden, das der Spirituose ihren vorherrschenden Geschmack verleiht, sofern der Spirituose ihr Geschmack durch geschmackgebende Lebensmittel, Aromaextrakte und natürliche Aromastoffe verliehen wird, die aus dem Ausgangsstoff gewonnen wurden, auf den im Namen des Aromas oder des Lebensmittels Bezug genommen wird, welches nur dann durch Aromastoffe ergänzt wird, wenn das erforderlich ist, um den Geschmack des Ausgangsstoffs zu verstärken.
34. ►C2 „–creme“ (ergänzt durch den Namen eines verwendeten Obstes oder eines sonstigen ◄
„–creme“, ergänzt durch den Namen eines verwendeten Obstes oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffes, ist ein Likör mit einem Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter.
Der Mindestalkoholgehalt von „-creme“ (ergänzt durch den Namen eines verwendeten Obstes oder eines sonstigen verwendeten Ausgangsstoffes) beträgt 15 % vol.
Für diese Spirituose gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
Die verwendeten Ausgangsstoffe dürfen keine Milch und Milcherzeugnisse sein.
Das Obst oder jeder sonstige, in der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung verwendete, Ausgangsstoff ist das Obst bzw. der Ausgangsstoff, das bzw. der einem Likör seinen vorherrschenden Geschmack verleiht.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Crème de cassis“ darf nur für Liköre verwendet werden, die mit schwarzen Johannisbeeren hergestellt werden, deren Gehalt an süßenden Erzeugnissen mehr als 400 g je Liter, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.
35. Sloe Gin
Sloe Gin ist ein Likör, der durch Mazeration von Schlehen in Gin, eventuell unter Zusatz von Schlehensaft, hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt von Sloe Gin beträgt 25 % vol.
Bei der Herstellung von Sloe Gin dürfen nur natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.
36. Sambuca
Sambuca ist ein mit Anis aromatisierter farbloser Likör, der folgende Anforderungen erfüllt:
Er enthält Destillate von Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum L.) oder anderen Gewürzpflanzen;
sein Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt mindestens 350 g je Liter;
er weist einen Gehalt an natürlichem Anethol von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter auf.
Der Mindestalkoholgehalt von Sambuca beträgt 38 % vol.
Für Sambuca gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
Sambuca darf nicht gefärbt werden.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.
37. Maraschino, Marrasquino oder Maraskino
Maraschino, Marrasquino oder Maraskino ist ein farbloser Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch die Verwendung von Destillat von Maraskakirschen oder von einem Produkt, das durch Mazeration von Kirschen oder Teilen von Kirschen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Destillat von Maraskakirschen gewonnen wurde, und der einen Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 250 g je Liter aufweist.
Der Mindestalkoholgehalt von Maraschino, Marrasquino oder Maraskino beträgt 24 % vol.
Für Maraschino, Marrasquino oder Maraskino gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
Maraschino, Marrasquino oder Maraskino darf nicht gefärbt werden.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.
38. Nocino oder Orehovec
Nocino oder Orehovec ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Mazeration oder durch Mazeration und Destillation ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) zustande kommt und der einen Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g je Liter aufweist.
Der Mindestalkoholgehalt von Nocino oder Orehovec beträgt 30 % vol.
Für Nocino oder Orehovec gelten die Regeln gemäß Kategorie 33 über die Verwendung von Aromastoffen und Aromaextrakten in Likören.
Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung darf durch den Begriff „Likör“ ergänzt werden.
39. Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat
Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat ist ein Likör, auch aromatisiert, der aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer Spirituose oder einer Kombination daraus hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig oder beides enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter Fertigerzeugnis. Falls andere Eier als Eier von Hühnern der Gattung Gallus Gallus verwendet werden, ist das auf dem Etikett anzugeben.
Der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat beträgt 14 % vol.
Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat dürfen nur geschmackgebende Lebensmittel, Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
Bei der Herstellung von Eierlikör oder Advocaat oder Avocat oder Advokat dürfen Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden.
40. Likör mit Eizusatz
Likör mit Eizusatz ist ein Likör, auch aromatisiert, der aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einer Spirituose oder einer Kombination daraus hergestellt wird und als charakteristische Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig oder beides enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an Eigelb beträgt 70 g je Liter Fertigerzeugnis.
Der Mindestalkoholgehalt von Likör mit Eizusatz beträgt 15 % vol.
Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen nur geschmackgebende Lebensmittel, natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden.
Bei der Herstellung von Likör mit Eizusatz dürfen Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden.
41. Mistrà
Mistrà ist eine mit Anis oder natürlichem Anethol aromatisierte farblose Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie weist einen Anetholgehalt von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter auf;
ihr wurde eventuell ein Kräuterdestillat zugesetzt;
sie wurde nicht gesüßt.
Der Alkoholgehalt von Mistrà beträgt mindestens 40 % vol und höchstens 47 % vol.
Mistrà darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
Mistrà darf nicht gefärbt werden.
42. Väkevä glögi oder Spritglögg
Väkevä glögi oder Spritglögg ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung von Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit dem Aroma von Gewürznelken und Zimt oder beidem in einem der folgenden Prozessschritte oder einer Kombination daraus hergestellt wird:
Mazeration oder Destillation,
Destillation des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen,
Zusatz von natürlichen Aromastoffen von Gewürznelken oder Zimt.
Der Mindestalkoholgehalt von Väkevä glögi oder Spritglögg beträgt 15 % vol.
Väkevä glögi oder Spritglögg darf nur mit Aromastoffen, Aromaextrakten oder sonstigen Aromen aromatisiert werden, wobei jedoch das Aroma der in Buchstabe a genannten Gewürze vorherrschend bleiben muss.
Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf 50 % des Fertigerzeugnisses nicht übersteigen.
43. Berenburg oder Beerenburg
Berenburg oder Beerenburg ist eine Spirituose, die folgende Anforderungen erfüllt:
Sie wird aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt;
sie wird durch Mazeration von Obst oder Pflanzen oder Teilen von Obst oder Pflanzen hergestellt;
die als typisches Aroma ein Destillat aus Enzianwurzel (Gentiana lutea L.), Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und Lorbeerblättern (Laurus nobilis L.) enthält;
sie ist von hellbrauner bis dunkelbrauner Farbe;
sie darf bis zu einem Gehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, von höchstens 20 g je Liter gesüßt werden.
Der Mindestalkoholgehalt von Berenburg oder Beerenburg beträgt 30 % vol.
Berenburg oder Beerenburg darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden.
44. Honignektar oder Metnektar
Honignektar oder Metnektar ist eine Spirituose, die durch Aromatisierung einer Mischung von vergorener Honigmaische und Honigdestillat oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder beidem, die mindestens 30 % vergorene Honigmaische (bezogen auf das Volumen) enthält, hergestellt wird.
Der Mindestalkoholgehalt von Honignektar oder Metnektar beträgt 22 % vol.
Honignektar oder Metnektar darf nur mit Aromaextrakten und natürlichen Aromastoffen aromatisiert werden, wobei der Honiggeschmack vorherrschend sein muss.
Honignektar oder Metnektar darf nur mit Honig gesüßt sein.
ANHANG II
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE SPIRITUOSEN
1. |
Rum-Verschnitt wird in Deutschland hergestellt und durch den Verschnitt von Rum mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in der Weise gewonnen, dass mindestens 5 % des Alkohols im Fertigerzeugnis vom Rum stammen muss. Der Mindestalkoholgehalt von Rum-Verschnitt beträgt 37,5 % vol. In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung ist das ist das Wort „Verschnitt“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Rum“ zu halten; es muss zusammen mit diesem auf derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Spirituose“. ►C2 Wird Rum-Verschnitt außerhalb Deutschlands in Verkehr gebracht, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein. ◄ |
2. |
Slivovice wird in Tschechien hergestellt und wird gewonnen, indem dem Pflaumendestillat vor der letzten Destillation Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in der Weise zugesetzt wird, dass mindestens 70 % des Alkohols im Fertigerzeugnis vom Pflaumendestillat stammen müssen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Spirituose“. Die Bezeichnung Slivovice darf hinzugefügt werden, wenn sie im selben Sichtfeld des Frontetiketts erscheint. Wird Slivovice außerhalb Tschechiens in Verkehr gebracht, so muss auf dem Etikett die Zusammensetzung des Alkohols angegeben sein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen für Obstbrände gemäß Anhang I Kategorie 9. |
3. |
Guignolet Kirsch wird in Frankreich hergestellt und durch das Mischen von Guignolet mit Kirsch in der Weise gewonnen, dass mindestens 3 % des gesamten reinen Alkohols im Fertigerzeugnis vom Kirschwasser stammen muss. In der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung ist das Wort „Guignolet“ in derselben Schriftart, Größe und Farbe wie das Wort „Kirsch“ zu halten; es muss zusammen mit diesem in derselben Zeile erscheinen und ist bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung dieses Erzeugnisses ist „Likör“. In der Zusammensetzung des Alkohols ist der prozentuale Volumenanteil reinen Alkohols anzugeben, den Guignolet und Kirschwasser am Gesamtgehalt an reinem Alkohol von Guignolet Kirsch ausmachen. |
ANHANG III
DYNAMISCHES ODER „CRIADERAS Y SOLERA“ ODER „SOLERA E CRIADERAS“ ALTERUNGSVERFAHREN
Beim dynamischen oder „criaderas y solera“ oder „solera e criaderas“ Alterungsverfahren wird regelmäßig ein Teil des Brandys, der in jedem der Eichenholzfässer und -behälter enthalten ist, die einer Reifungsstufe entsprechen, entnommen, und diese werden mit dem entsprechenden Teil Brandy wiederaufgefüllt, der den Fässern oder Behältern der vorhergehenden Reifungsstufe entnommen wurde.
Begriffsbestimmungen
„Reifungsstufen“ : jede Gruppe von Eichenholzfässern und -behältern mit demselben Reifegrad, die der Brandy im Verlauf seines Alterungsprozesses durchläuft. Jede Reifungsstufe wird als „Criadera“ bezeichnet; hiervon ausgenommen ist die letzte vor dem Versand des Brandys, die als „Solera“ bezeichnet wird.
„Entnahme“ : die Teilmenge des Brandys, die aus jedem der Eichenholzfässer und -behälter einer Reifungsstufe entnommen wird, um sie in die Eichenholzfässer und -behälter der nächsten Reifungsstufe, oder im Fall der Solera, für seinen Versand, umzufüllen.
„Wiederauffüllung“ : Menge des Brandys aus den Eichenholzfässern und -behältern einer bestimmten Reifungsstufe, die in die Eichenholzfässer und -behälter der darauffolgenden Reifungsstufe umgefüllt und mit ihrem Inhalt vermischt wird.
„Durchschnittliche Alterungsdauer“ : Zeitraum, der dem Stufendurchlauf des Gesamtbestandes an Brandy entspricht, der den Alterungsprozess durchläuft, berechnet durch Teilung des Gesamtvolumens des Brandys in allen Reifungsstufen durch das Volumen der Entnahmen aus der letzten Stufe — der Solera — in einem Jahr.
Die durchschnittliche Alterungsdauer des Brandys, der aus der Solera entnommen wird, ist mittels folgender Formel zu berechnen: t = Vt/Ve. Dabei ist
Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens doppelt so groß wie die Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens sein, damit sichergestellt ist, dass der jüngste Bestandteil mindestens sechs Monate alt ist.
Im Fall von Eichenholzfässern und -behältern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern darf die Zahl der jährlichen Entnahmen und Wiederauffüllungen höchstens der Zahl der Reifungsstufen des Verfahrens entsprechen, damit sichergestellt wird, dass der jüngste Bestandteil mindestens ein Jahr alt ist.
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Vorliegende Verordnung |
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 2, Buchstaben a bis d |
Artikel 21 und 3 |
Artikel 2, Buchstabe e |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2, Buchstabe f |
Anhang I, Nummer 6 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 8 |
Artikel 3 Absätze 2 und 3 |
Artikel 10 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 5 |
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
— |
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 3 |
Artikel 3 Absatz 8 |
— |
Artikel 3 Absätze 9 und 10 |
Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I, Nummer 4 |
Artikel 3 Absätze 11 und 12 |
Anhang I, Nummer 7 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 7 und Anhang I, Nummer 14 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 7 und Anhang I, Nummer 15 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 7 und Anhang I, Nummer 16 |
Artikel 4 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 Absatz 5 |
Anhang I, Nummer 17 |
Artikel 4 Absatz 6 |
— |
Artikel 4 Absatz 7 |
Anhang I, Nummer 2 |
Artikel 4 Absatz 8 |
Anhang I, Nummer 3 |
Artikel 4 Absatz 9 |
Anhang I, Nummer 3 |
Artikel 4 Absatz 10 |
Anhang I, Nummer 5 |
Artikel 4 Absatz 11 |
Anhang I, Nummer 8 |
Artikel 4 Absatz 12 |
Anhang I, Nummer 9 |
Artikel 4 Absatz 13 |
— |
Artikel 4 Absatz 14 |
— |
Artikel 4 Absatz 15 |
— |
Artikel 4 Absatz 16 |
— |
Artikel 4 Absatz 17 |
— |
Artikel 4 Absatz 18 |
— |
Artikel 4 Absätze 19 und 20 |
Anhang I, Nummer 10 |
Artikel 4 Absatz 21 |
— |
Artikel 4 Absatz 22 |
— |
Artikel 4 Absatz 23 |
Anhang I, Nummer 11 |
Artikel 4 Absatz 24 |
Anhang I, Nummer 12 |
Artikel 5 |
Anhang I, Nummer 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 4 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 26 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 Absatz 4 |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 Absatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 9 Absätze 5 und 6 |
Artikel 10 Absatz 6, Buchstaben a bis c, e und f |
— |
Artikel 10 Absatz 6d |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 7, Unterabsatz 1 |
Artikel 9 Absätze 4 und 7 |
Artikel 10 Absatz 7, Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 12 Absätze 2,3 und 4 |
— |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 9 |
Artikel 13 Absatz 3, Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 3, Unterabsatz 3 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 3, Unterabsatz 4 |
— |
Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 4, Unterabsatz 3 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 5 |
— |
Artikel 13 Absatz 6 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 7 |
— |
Artikel 14 Absatz 1 |
Anhang I, Nummer 13 |
Artikel 14 Absatz 2 |
— |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
Artikel 13 |
Artikel 18 |
— |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 2 |
— |
Artikel 20, Buchstabe a |
— |
Artikel 20, Buchstabe b |
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 20, Buchstabe c |
— |
Artikel 20, Buchstabe d |
— |
Artikel 21 Absatz 1 |
— |
Artikel 21 Absatz 2 |
Artikel 16 |
Artikel 21 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 1 |
Artikel 21 Absatz 4 |
— |
Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 1 |
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 22 Absatz 2 |
— |
Artikel 23 Absatz 1, Einleitungssatz und Buchstaben a, b und c |
— |
Artikel 23 Absatz 1, Unterabsatz 2 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 1, Satz 2 |
Artikel 24 Absatz 1 bis 4 |
— |
Artikel 24 Absätze 5, 6 und 7 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 24 Absatz 8 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 24 Absatz 9 |
Artikel 17 Absatz 1, Satz 1 |
Artikel 25 |
— |
Artikel 26 Absatz 1, Unterabsatz 1 |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 26 Absatz 1, Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 26 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 6 |
Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 7, Satz 1 |
Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 |
— |
Artikel 27 Absatz 5 |
Artikel 17 Absatz 7, Satz 2 |
Artikel 28 |
— |
Artikel 29 |
— |
Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 17 Absatz 8, Satz 1 |
Artikel 30 Absatz 4, Unterabsatz 1 |
Artikel 17 Absatz 8, Satz 2 |
Artikel 30 Absatz 4, Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 31 |
Artikel 21 |
Artikel 32 |
Artikel 18 |
Artikel 33 Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 33 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 19 |
Artikel 34 Absatz 4 |
— |
Artikel 35 Absatz 1, Unterabsatz 1 |
Artikel 15 Absatz 3, Unterabsatz 2 |
Artikel 35 Absatz 1, Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 3 |
Artikel 35 Absatz 3 |
— |
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 37 |
— |
Artikel 38 Absatz 1 |
— |
Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 38 Absatz 3 |
Artikel 22 Absatz 2 |
Artikel 38 Absatz 4 |
— |
Artikel 38 Absatz 5 |
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 38 Absatz 6 |
Artikel 22 Absatz 4 |
Artikel 39 Absatz 1 |
— |
Artikel 39 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 40 |
— |
Artikel 41 |
— |
Artikel 42 |
— |
Artikel 43 Absatz 1 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 2 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 44 Absatz 1 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 44 Absatz 2 |
— |
Artikel 45 |
Artikel 6 |
Artikel 46 |
— |
Artikel 47 |
Artikel 25 |
Artikel 48 |
— |
Artikel 49 |
Artikel 29 |
Artikel 50 |
Artikel 28 |
Artikel 51 |
Artikel 30 |
Anhang I, Kategorien 1 bis 31 |
►C2 Anhang II, Kategorien 1 bis 31 ◄ |
Anhang I, Kategorie 32 |
Anhang II, Kategorie 37a |
Anhang I, Kategorie 33 |
Anhang II, Kategorie 32 |
Anhang I, Kategorie 34 |
Anhang II, Kategorie 33 |
Anhang I, Kategorie 35 |
Anhang II, Kategorie 37 |
Anhang I, Kategorie 36 |
Anhang II, Kategorie 38 |
Anhang I, Kategorie 37 |
Anhang II, Kategorie 39 |
Anhang I, Kategorie 38 |
Anhang II, Kategorie 40 |
Anhang I, Kategorie 39 |
Anhang II, Kategorie 41 |
Anhang I, Kategorie 40 |
Anhang II, Kategorie 42 |
Anhang I, Kategorie 41 |
Anhang II, Kategorie 43 |
Anhang I, Kategorie 42 |
Anhang II, Kategorie 44 |
Anhang I, Kategorie 43 |
Anhang II, Kategorie 45 |
Anhang I, Kategorie 44 |
Anhang II, Kategorie 46 |
ANHANG II |
Anhang II, der Teil nach dem Titel „Sonstige Spirituosen“ |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
— |
( 1 ) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
( 2 ) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
( 3 ) Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).
( 4 ) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates über die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
( 10 ) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21).