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Document 01985L0611-20040430

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (85/611/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1985/611/2004-04-30

1985L0611 — DE — 30.04.2004 — 005.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 20. Dezember 1985

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(85/611/EWG)

(ABl. L 375, 31.12.1985, p.3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE DES RATES 88/220/EWG vom 22. März 1988

  L 100

31

19.4.1988

►M2

RICHTLINIE 95/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Juni 1995

  L 168

7

18.7.1995

►M3

RICHTLINIE 2000/64/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. November 2000

  L 290

27

17.11.2000

►M4

RICHTLINIE 2001/107/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Januar 2002

  L 41

20

13.2.2002

►M5

RICHTLINIE 2001/108/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Januar 2002

  L 41

35

13.2.2002

►M6

RICHTLINIE 2004/39/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. April 2004

  L 145

1

30.4.2004


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 045 vom 16.2.2005, S. 18  (04/39)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 20. Dezember 1985

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(85/611/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren unterscheiden sich in erheblichem Maße voneinander, insbesondere hinsichtlich der Pflichten, die diesen Organismen auferlegt, sowie der Kontrollen, denen sie unterworfen werden. Diese Unterschiede verursachen Wettbewerbsstörungen zwischen diesen Organismen und gewährleisten nicht einen angemessenen Schutz der Anteilinhaber.

Eine Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen dürfte sich im Hinblick auf eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Organismen auf Gemeinschaftsebene als zweckmäßig erweisen, um so einen wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilinhaber sicherzustellen. Eine derartige Koordinierung erscheint zweckmäßig, um den in einem Mitgliedstaat ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen den Vertrieb ihrer Anteile im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Die Verwirklichung dieser Ziele erleichtert die Beseitigung der Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen auf Gemeinschaftsebene; die vorgesehene Koordinierung fördert die Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts.

Im Hinblick auf die vorstehend genannten Ziele ist es wünschenswert, gemeinsame Mindestregelungen bezüglich der Zulassung, der Aufsicht, der Struktur, der Geschäftstätigkeit sowie der Informationspflichten für die Organismen für gemeinsame Anlagen in den Mitgliedstaaten einzuführen.

Vorbehaltlich der Regelungen für den Kapitalverkehr bietet die Anwendung dieser gemeinsamen Vorschriften eine ausreichende Garantie für die in einem Mitgliedstaat ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen, ihre Anteile in den anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, ohne daß diese anderen Mitgliedstaaten diese Organismen oder ihre Anteile Vorschriften gleich welcher Art mit Ausnahme solcher Bestimmungen unterwerfen dürfen, die in diesen Staaten nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Vertreibt ein Organismus für gemeinsame Anlagen jedoch seine Anteilscheine in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, so muß er dort alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Anteilinhaber in diesem anderen Mitgliedstaat ihre finanziellen Rechte geltend machen und die erforderlichen Informationen erhalten können.

Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte zunächst auf Organismen für gemeinsame Anlagen des nicht geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft vertreiben und deren einziges Ziel die Anlage in Wertpapieren ist (im wesentlichen Wertpapiere, die an Wertpapierbörsen amtlich notiert oder auf ähnlich geregelten Märkten gehandelt werden); die Regelung der Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, wirft verschiedene Probleme auf, die durch unterschiedliche Bestimmungen behandelt werden müssen; daher sollten solche Organismen Gegenstand einer späteren Koordinierung sein; bis zu einer solchen Koordinierung kann jeder Mitgliedstaat insbesondere die wegen ihrer Anlage- und Anleihepolitik vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie die besonderen Regeln festlegen, denen diese OGAW bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in seinem Gebiet unterliegen.

Der freie Vertrieb von Anteilen eines OGAW, dem es gestattet ist, bis zu 100 % seines Sondervermögens in Wertpapieren anzulegen, die von ein- und demselben Emittenten (Staat, Gebietskörperschaft usw.) ausgegeben werden, darf nicht unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß das Funktionieren des Kapitalmarktes oder die Finanzierung eines Mitgliedstaats gestört wird und wirtschaftliche Situationen geschaffen werden, wie sie durch Artikel 68 Absatz 3 des Vertrages vermieden werden sollen.

Der besonderen Lage des Finanzmarkts der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik ist Rechnung zu tragen, indem ihnen eine zusätzliche Frist für die Anwendung dieser Richtlinie eingeräumt wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

(1)  Die Mitgliedstaaten unterwerfen die in ihrem Gebiet ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) dieser Richtlinie.

(2)  Vorbehaltlich des Artikels 2 sind im Sinne dieser Richtlinie als OGAW diejenigen Organismen anzusehen,

▼M5

 deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und

▼B

 deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, daß der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(3)  Diese Organismen können nach einzelstaatlichem Recht die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust („unit trust“) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein „unit trust“ als Investmentfonds.

(4)  Jedoch unterliegen Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist, nicht dieser Richtlinie.

(5)  Die Mitgliedstaaten untersagen den unter diese Richtlinie fallenden OGAW, sich in einen dieser Richtlinie nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umzubilden.

(6)  Unbeschadet der Vorschriften auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs sowie der Artikel 44 und 45 und des Artikels 52 Absatz 2 darf ein Mitgliedstaat weder die OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, noch die von ihnen begebenen Anteile anderen Bestimmungen unterwerfen als den in der Richtlinie vorgesehenen, wenn diese OGAW ihre Anteile in seinem Gebiet vertreiben.

(7)  Unbeschadet des Absatzes 6 können die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet ansässigen OGAW strengeren Vorschriften als den in Artikel 4 ff. vorgesehenen sowie zusätzlichen Vorschriften unterwerfen, vorausgesetzt, daß diese Vorschriften allgemein gelten und nicht dieser Richtlinie widersprechen.

▼M5

(8)  Als „Wertpapiere“ im Sinne dieser Richtlinie gelten

 Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere („Aktien“),

 Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel („Schuldtitel“),

 alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie durch Zeichnung oder Austausch berechtigen,

mit Ausnahme der in Artikel 21 genannten Techniken und Instrumente.

(9)  Als „Geldmarktinstrumente“ im Sinne dieser Richtlinie gelten Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.

▼M4

Artikel 1 a

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

1. „Verwahrstelle“ ist jede Einrichtung, die mit der Durchführung der in den Artikeln 7 und 14 genannten Aufgaben betraut ist und den sonstigen in den Abschnitten III a und IV a festgelegten Bestimmungen unterliegt.

2. „Verwaltungsgesellschaft“ ist jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW); hierzu gehören auch die in Anhang II genannten Aufgaben.

3. „Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“ ist der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat.

4. „Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft“ ist ein Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt.

5. „Herkunftsmitgliedstaat des OGAW“ ist

a) für einen in Form eines Investmentfonds gegründeten OGAW der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat,

b) für einen in Form einer Investmentgesellschaft gegründeten OGAW der Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat.

6. „Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW“ ist jeder Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft vertrieben werden und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist.

7. „Zweigniederlassung“ ist eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

8. „Zuständige Behörden“ sind die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie bezeichneten Behörden.

9. „Enge Verbindungen“ bezeichnet eine Situation im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 95/26/EWG ( 4 ).

10. „Qualifizierte Beteiligung“ ist das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft oder eine Beteiligung, die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen.

Bei der Anwendung dieser Definition werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG ( 5 ) genannten Stimmrechte berücksichtigt.

11. „Wertpapierdienstleistungsrichtlinie“ bezeichnet die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ( 6 ).

12. „Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG ( 7 ).

13. „Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, wobei jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen wird, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

14. „Anfangskapital“ ist das unter Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2000/12/EG ( 8 ) genannte Kapital.

15. „Eigenmittel“ sind die Eigenmittel im Sinne des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2000/12/EG. Diese Definition darf jedoch unter den in Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG ( 9 ) beschriebenen Umständen geändert werden.

▼B

Artikel 2

(1)  Als OGAW im Sinne dieser Richtlinie gelten nicht:

 OGAW des geschlossenen Typs,

 OGAW, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft zu vertreiben,

 OGAW, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittländern verkauft werden dürfen,

 durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, festgelegte Kategorien von OGAW, für welche die in Abschnitt V und in Artikel 36 vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.

(2)  Nach einer Frist von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Absatzes 1 und insbesondere des vierten Gedankenstrichs vor. Sie schlägt erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs vor.

Artikel 3

Ein OGAW im Sinne dieser Richtlinie ist in demjenigen Mitgliedstaat als ansässig anzusehen, in dem sich der satzungsgemäße Sitz der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft befindet; die Mitgliedstaaten müssen verlangen, daß sich die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat des satzungsmäßigen Sitzes befindet.



ABSCHNITT II

Zulassung des OGAW

Artikel 4

(1)  Ein OGAW bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung durch die Stellen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, nachstehend „zuständige Stellen“ genannt.

Diese Zulassung gilt für sämtliche Mitgliedstaaten.

(2)  Die Zulassung eines Investmentfonds ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Stellen einerseits der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung erteilen und andererseits die Vertragsbedingungen genehmigen sowie der Wahl der Verwahrstelle zustimmen. Die Zulassung einer Investmentgesellschaft ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Stellen einerseits deren Satzung genehmigen und andererseits der Wahl der Verwahrstelle zustimmen.

▼M4

(3)  Die zuständigen Behörden dürfen einem OGAW die Zulassung nur erteilen, wenn die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen gemäß den Abschnitten III bzw. IV dieser Richtlinie erfüllt.

Ferner dürfen die zuständigen Behörden einem OGAW die Zulassung nur erteilen, wenn die Geschäftsleiter der Verwahrstelle ausreichend gut beleumdet sind und auch in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden OGAW über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter der Verwahrstelle sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

„Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen.

(3a)  Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn es dem OGAW aus rechtlichen Gründen (z.B. aufgrund einer Bestimmung seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung) verwehrt ist, seine Fonds- oder seine Gesellschaftsanteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.

▼B

(4)  Jeder Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle sowie jegliche Änderung von Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft müssen von den zuständigen Stellen genehmigt werden.

▼M4



ABSCHNITT III

Verpflichtungen betreffend die Verwaltungsgesellschaften



Titel A

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 5

(1)  Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft ist die vorherige förmliche Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich. Die gemäß dieser Richtlinie erteilte Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ist in allen Mitgliedstaaten gültig.

(2)  Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist die zusätzliche Verwaltung anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, deren Anteile jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

Die Tätigkeit der Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften schließt für die Zwecke dieser Richtlinie die Aufgaben ein, die in Anhang II in nicht erschöpfender Weise genannt sind.

(3)  Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer Verwaltungsgesellschaft — zusätzlich zur Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften — die Zulassung für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

a) individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie genannten Instrumente enthalten;

b) als Nebendienstleistungen:

 Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Abschnitt B des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie genannten Instrumente,

 Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Nebendienstleistungen zu erbringen, wenn ihr nicht gestattet wurde, die in Buchstabe a) genannte Dienstleistung zu erbringen.

▼M6

(4)  Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der ►C1  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ◄  ( 10 ) finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.

▼M4

Artikel 5 a

(1)  Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts dürfen die zuständigen Behörden einer Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung nur erteilen, wenn

a) sie mit einem Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR ausgestattet ist:

 Wenn der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Mio. EUR überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Mio. EUR übersteigt, entsprechen. Die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Mio. EUR nicht überschreiten.

 Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die folgenden Portfolios als Portfolios der Verwaltungsgesellschaft:

 

i) von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet,

ii) Investmentgesellschaften, die sie als ihre Verwaltungsgesellschaft benannt haben,

iii) andere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet.

 Unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Anhang IV der Richtlinie 93/6/EWG genannten Betrag absinken.

 Die Mitgliedstaaten können von bis zu 50 % der im ersten Gedankenstrich genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung an eine Verwaltungsgesellschaft absehen, wenn diese über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben, sofern es im letzten Fall Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

 Spätestens am 13. Februar 2005 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung und legt gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor;

b) die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, ausreichend gut beleumdet sind und auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;

c) dem Antrag auf Zulassung ein Geschäftsplan beigefügt wird, aus dem unter anderem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht;

d) sich ihre Hauptverwaltung und ihr Sitz in ein und demselben Mitgliedstaat befinden.

(2)  Bestehen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaft ihnen die Angaben übermittelt, die sie verlangen, um sich davon überzeugen zu können, dass die Bedingungen dieses Absatzes fortwährend eingehalten werden.

(3)  Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(4)  Nach Erteilung der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(5)  Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Verwaltungsgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft

a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtliniegenannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d) der Richtlinie 93/6/EWG nicht mehr genügt, sofern die Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) dieser Richtlinie erstreckte;

e) in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat; oder

f) ein in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.

Artikel 5 b

(1)  Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft halten, mitgeteilt wurden.

Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Verwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen auf Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen oder weiterführen, keine Bestimmungen anwenden, die dazu führen, dass diese günstiger behandelt werden als Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

(3)  Vor der Erteilung der Zulassung an eine Verwaltungsgesellschaft sind die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats zu hören, wenn diese Verwaltungsgesellschaft

a) Tochterunternehmen einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer anderen Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft ist, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine andere Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.



Titel B

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 5 c

(1)  Die Beziehungen zu Drittländern sind durch die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie geregelt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Ausdrücke „Firma“ bzw. „Wertpapierfirma“ und „Wertpapierfirmen“ in Artikel 7 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als „Verwaltungsgesellschaft“ bzw. „Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen; die Worte „Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ in Artikel 7 Absatz 2 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie sind als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu verstehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die die OGAW beim Vertrieb ihrer Anteile in Drittländern stoßen.



Titel C

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Artikel 5 d

(1)  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlangen von einer von ihnen zugelassenen Verwaltungsgesellschaft, dass sie die in Artikel 5 und Artikel 5 a Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen fortwährend erfüllt. Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft dürfen nicht unter die in Artikel 5 a Absatz 1 Buchstabe a) genannte Schwelle absinken. Tritt dieser Fall ein, können die zuständigen Behörden der Gesellschaft jedoch — sofern die Umstände dies rechtfertigen — eine Frist einräumen, innerhalb deren sie entweder die Situation korrigieren oder ihre Tätigkeit einstellen muss.

(2)  Die Aufsicht über eine Verwaltungsgesellschaft obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, unabhängig davon, ob die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet oder Dienstleistungen erbringt; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

Artikel 5 e

(1)  Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften unterliegen den Vorschriften des Artikels 9 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.

(2)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Ausdrücke „Firma“, „Wertpapierfirma“ bzw. „Wertpapierfirmen“ des Artikels 9 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie als „Verwaltungsgesellschaft“ bzw. „Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen.

Artikel 5 f

(1)  Jeder Herkunftsmitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — auch unter Berücksichtigung des Typs der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW — vor, dass jede dieser Verwaltungsgesellschaften

a) über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage eigener Gelder gehören, verfügen muss, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes den Fonds betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentfonds oder Investmentgesellschaften gemäß den Vertragsbedingungen dieser Fonds bzw. den Satzungen dieser Investmentgesellschaften sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

b) so aufgebaut und organisiert ist, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Kunden, zwischen verschiedenen Kunden der Gesellschaft, zwischen einem ihrer Kunden und einem OGAW oder zwischen zwei OGAW, die den Interessen der OGAW oder denen der Kunden schaden, möglichst gering ist. Jedoch dürfen die organisatorischen Modalitäten bei der Errichtung einer Zweigniederlassung den vom Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf Interessenkonflikte erlassenen Wohlverhaltensregeln nicht zuwiderlaufen.

(2)  Eine Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die individuelle Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) erstreckt,

 darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentfonds oder Investmentgesellschaften anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben,

 unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger ( 11 ).

Artikel 5 g

(1)  Gestatten die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften, eine oder mehrere ihrer Aufgaben zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen, die diese Aufgaben für sie wahrnehmen, so müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Die zuständigen Behörden sind in geeigneter Form davon zu unterrichten;

b) der Auftrag darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf er weder die Verwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf er verhindern, dass der OGAW im Interesse der Anleger verwaltet wird;

c) wenn die Übertragung die Anlageverwaltung betrifft, so darf der Auftrag nur Unternehmen erteilt werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsicht unterliegen; die Übertragung muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen;

d) wenn der Auftrag die Anlageverwaltung betrifft und einem Drittlandsunternehmen erteilt wird, so muss die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden sichergestellt sein;

e) der Verwahrstelle oder anderen Unternehmen, deren Interessen mit denen der Verwaltungsgesellschaft oder der Anteilinhaber kollidieren können, darf kein Auftrag für die Hauptdienstleistung der Anlageverwaltung erteilt werden;

f) es sind Maßnahmen zu ergreifen, die die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Unternehmens, dem der Auftrag erteilt wurde, jederzeit wirksam zu überwachen;

g) der Auftrag hindert die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft führen, nicht daran, dem Unternehmen, dem die Aufgaben übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen zu erteilen oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;

h) unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben übertragen werden, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen; und

i) in den OGAW-Prospekten sind die Aufgaben aufzulisten, für deren Übertragung die Verwaltungsgesellschaft eine Genehmigung erhalten hat.

(2)  Auf keinen Fall wird die Haftung der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle durch die Tatsache berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft eigene Aufgaben auf Dritte übertragen hat; ferner darf die Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt.

Artikel 5 h

Jeder Mitgliedstaat erlässt Wohlverhaltensregeln, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der unter den nachstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Grundsätze gewährleisten. Gemäß diesen Grundsätzen muss die Verwaltungsgesellschaft

a) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;

b) ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;

c) über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;

d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden; und

e) alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten.



Titel D

Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurde, in ihren Hoheitsgebieten die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben kann.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen die Errichtung einer Zweigniederlassung oder das Erbringen von Dienstleistungen weder von einer Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig machen.

Artikel 6 a

(1)  Jede Verwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, muss die Bedingungen der Artikel 5 und 5 a erfüllen und den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Absicht mitteilen.

(2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen hat:

a) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten möchte;

b) Geschäftsplan, in dem die geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;

c) Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

d) Namen der Leiter der Zweigniederlassung.

(3)  Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Gründe für Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft haben, übermitteln sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 2 diese den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ab, so nennen sie der betroffenen Verwaltungsgesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(4)  Bevor die Zweigniederlassung der Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft und erforderlichenfalls zur Angabe der Bedingungen — einschließlich der in den Artikeln 44 und 45 genannten Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats sowie der im Falle der individuellen Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 und bei der Anlageberatung und im Verwahrungsgeschäft einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln —, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gelten.

(5)  Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb der Anteile der Investmentfonds und Investmentgesellschaften beginnen, die dieser Richtlinie unterliegen und die sie verwaltet, es sei denn, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen in einer mit Gründen versehenen Entscheidung — die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu übermitteln ist — vor Ablauf dieses Zweimonatszeitraums fest, dass die Modalitäten des Vertriebs der Anteile nicht den in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Vorschriften entsprechen.

(6)  Im Falle einer Änderung des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 4 zu dieser Änderung eine Entscheidung treffen können.

(7)  Im Falle einer Änderung bei den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 übermittelten Angaben teilen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit.

Artikel 6 b

(1)  Jede Verwaltungsgesellschaft, die ihre Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben:

a) Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit ausüben möchte;

b) Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3.

(2)  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Informationen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

Ferner übermitteln sie Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.

(3)  Die Verwaltungsgesellschaft kann daraufhin ungeachtet des Artikels 46 ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen der Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 die Bedingungen einschließlich der im Falle der individuellen Portfolioverwaltung gemäß Artikel 5 Absatz 3 und bei der Anlageberatung und im Verwahrungsgeschäft einzuhaltenden Wohlverhaltensregeln mit, die die Verwaltungsgesellschaft aus Gründen des Allgemeininteresses im Aufnahmemitgliedstaat einzuhalten hat.

(4)  Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Absatz 1 Buchstabe b) übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung vor deren Vornahme schriftlich mit, damit die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls von erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben unterrichten können.

(5)  Eine Verwaltungsgesellschaft unterliegt dem Meldeverfahren dieses Artikels auch dann, wenn sie einen Dritten mit dem Vertrieb der Anteile in einem Aufnahmemitgliedstaat betraut.

Artikel 6 c

(1)  Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke von jeder Verwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet verlangen, ihren zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte zu erstatten.

(2)  Die Aufnahmemitgliedstaaten können in Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Verwaltungsgesellschaften die Angaben verlangen, die sie zu diesem Zweck auch von inländischen Verwaltungsgesellschaften verlangen.

Die Aufnahmemitgliedstaaten können von den Verwaltungsgesellschaften, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Gesellschaften zu überwachen; diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Verwaltungsgesellschaften zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

(3)  Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats begründenden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden die betreffende Verwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

(4)  Unternimmt die Verwaltungsgesellschaft nicht die erforderlichen Schritte, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

(5)  Verstößt die Verwaltungsgesellschaft trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaates weiter gegen die in Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Verwaltungsgesellschaften zugestellt werden können.

(6)  Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die von ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einer Verwaltungsgesellschaft, die sich vorschriftswidrig verhält, neue Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

(7)  Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4, 5 oder 6, die Sanktionen oder eine Einschränkung der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Gegen jede derartige Maßnahme kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden.

(8)  In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(9)  Im Falle eines Widerrufs der Zulassung sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten; sie treffen geeignete Maßnahmen, damit die betreffende Verwaltungsgesellschaft nicht neue Geschäfte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigt und die Interessen der Anleger gewahrt werden. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem gemäß Artikel 53 eingesetzten Kontaktausschuss einen Bericht über diese Fälle.

(10)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Ablehnung gemäß Artikel 6 a ausgesprochen wurde oder Maßnahmen nach Absatz 5 getroffen worden sind. Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem gemäß Artikel 53 dieser Richtlinie eingesetzten Kontaktausschuss einen Bericht über diese Fälle.



▼M4

ABSCHNITT III a

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle

▼B

Artikel 7

(1)  Die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds ist einer Verwahrstelle zu übertragen.

(2)  Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 9 wird nicht dadurch aufgehoben, daß sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3)  Die Verwahrstelle muß außerdem

a) dafür sorgen, daß der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen des Investmentfonds gemäß erfolgt;

b) dafür sorgen, daß die Berechnung des Wertes der Anteile den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen gemäß erfolgt;

c) den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, es sei denn, daß sie gegen die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds verstoßen;

d) dafür sorgen, daß ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

e) dafür sorgen, daß die Erträge des Investmentfonds gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden.

Artikel 8

(1)  Die Verwahrstelle muß entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, oder in ihm niedergelassen sein, wenn sie ihren satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(2)  Die Verwahrstelle muß eine Einrichtung sein, die einer öffentlichen Aufsicht unterliegt. Sie muß ausreichende finanzielle und berufliche Garantien bieten, um die ihr als Verwahrstelle obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3)  Der Mitgliedstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

Artikel 9

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Staates, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Verwaltungsgesellschaft befindet, der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern gegenüber für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind. Im Verhältnis zu den Anteilinhabern kann die Haftung unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht werden, je nachdem, welche Art von Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern bestehen.

Artikel 10

(1)  Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)  Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.

Artikel 11

Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.



▼M4

ABSCHNITT IV

Verpflichtungen betreffend die Investmentgesellschaften



Titel A

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

Artikel 12

Für den Zugang zur Tätigkeit einer Investmentgesellschaft ist die vorherige förmliche Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates erforderlich.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rechtsform, welche eine Investmentgesellschaft haben muss.

▼B

Artikel 13

Die Investmentgesellschaft darf keine anderen als die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben.

▼M4

Artikel 13 a

(1)  Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts erteilen die zuständigen Behörden einer Investmentgesellschaft eine Zulassung nur, wenn diese eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat oder wenn sie mit einem ausreichenden Anfangskapital von mindestens 300 000 EUR ausgestattet ist.

Hat eine Investmentgesellschaft keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt,

 wird eine Zulassung ferner nur erteilt, wenn dem Antrag auf Zulassung ein Geschäftsplan beigefügt wird, aus dem unter anderem der organisatorische Aufbau der Investmentgesellschaft hervorgeht;

 müssen die Geschäftsleiter der Investmentgesellschaft ausreichend gut beleumdet sein und auch in Bezug auf die Art der Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft über ausreichende Erfahrung verfügen. Zu diesem Zweck sind die Namen der Geschäftsleiter sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Über die Geschäftspolitik der Investmentgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen. „Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Investmentgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft tatsächlich bestimmen;

 erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn etwaige enge Verbindungen, die zwischen der Investmentgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Investmentgesellschaft ihnen die geforderten Angaben übermittelt.

(2)  Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird. Jede Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(3)  Nach Erteilung der Zulassung kann die Investmentgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(4)  Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Investmentgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Investmentgesellschaft

a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtliniegenannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b) die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d) in schwerwiegender Weise und/oder systematisch gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat; oder

e) ein in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.



Titel B

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

Artikel 13 b

Die Artikel 5 g und 5 h gelten für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Ausdruck „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.

Eine Investmentgesellschaft darf nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios verwalten; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.

Artikel 13 c

Jeder Herkunftsmitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die eine Investmentgesellschaft, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat, fortwährend einzuhalten hat.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — auch unter Berücksichtigung des Typs der Investmentgesellschaft — vor, dass die betreffende Investmentgesellschaft über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage ihres Anfangskapitals gehören, verfügen muss, durch die unter anderem gewährleistet wird, dass jedes die Gesellschaft betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der Investmentgesellschaft gemäß ihrer Satzung und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird.



ABSCHNITT IV a

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle

▼B

Artikel 14

(1)  Die Verwahrung des Vermögens der Investmentgesellschaft muß einer Verwahrstelle übertragen werden.

(2)  Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 16 wird nicht dadurch aufgehoben, daß sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3)  Die Verwahrstelle muß außerdem dafür sorgen, daß

a) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der Gesellschaft gemäß erfolgt;

b) ihr bei Geschäften, die sich auf das Gesellschaftsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

c) die Erträge der Gesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung gemäß verwendet werden.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, daß die in seinem Gebiet ansässigen Investmentgesellschaften, die ihre Anteile ausschließlich über eine oder mehrere Wertpapierbörsen vertreiben, an denen diese zur amtlichen Notierung zugelassen sind, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen.

Die Artikel 34, 37 und 38 finden auf diese Gesellschaften keine Anwendung. Jedoch sind die Regeln für die Bewertung des Vermögens dieser Gesellschaften in den gesetzlichen Vorschriften und/oder in ihrer Satzung anzugeben.

(5)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, daß die in seinem Gebiet ansässigen Investmentgesellschaften, die mindestens 80 % ihrer Anteile über eine oder mehrere in ihrer Satzung benannte Wertpapierbörsen vertreiben, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen, sofern diese Anteile an den Wertpapierbörsen der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie vertrieben werden, zur amtlichen Notierung zugelassen sind, und sofern die außerbörslichen Geschäfte von der Gesellschaft nur zum Börsenkurs getätigt werden. In der Satzung der Gesellschaft ist die Wertpapierbörse des Vertriebslandes anzugeben, deren Notierung für den Kurs der von dieser Gesellschaft in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte maßgeblich ist.

Der Mitgliedstaat nimmt die in vorstehendem Unterabsatz vorgesehene Möglichkeit nur in Anspruch, wenn die Anteilinhaber seines Erachtens den gleichen Schutz wie die Anteilinhaber von OGAW mit einer Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie genießen.

Diese Gesellschaften und die in Absatz 4 genannten Gesellschaften müssen insbesondere

a) in ihrer Satzung die Methoden zur Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile angeben, wenn es keine diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften gibt;

b) auf dem Markt intervenieren, um zu verhindern, daß der Börsenkurs ihrer Anteile um mehr als 5 % vom Nettoinventarwert dieser Anteile abweicht;

c) den Nettoinventarwert der Anteile bestimmen, diesen den zuständigen Stellen mindestens zweimal wöchentlich mitteilen und ihn zweimal monatlich veröffentlichen.

Ein unabhängiger Rechnungsprüfer hat sich mindestens zweimal monatlich zu vergewissern, daß die Berechnung des Wertes der Anteile nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgt. Der Rechnungsprüfer hat sich dabei Gewißheit darüber zu verschaffen, daß das Vermögen der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung angelegt werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welchen Gesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.

Die Kommission erstattet dem Kontaktausschuß innerhalb von fünf Jahren ab Beginn der Anwendung dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung der Absätze 4 und 5. Erforderlichenfalls schlägt sie nach Stellungnahme des Kontaktausschusses geeignete Maßnahmen vor.

Artikel 15

(1)  Die Verwahrstelle muß entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Investmentgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sein, wenn sie ihren satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(2)  Die Verwahrstelle muß eine Einrichtung sein, die einer öffentlichen Aufsicht unterliegt. Sie muß ausreichende finanzielle und berufliche Garantien bieten, um die ihr als Verwahrstelle obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß ausführen zu können und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

(3)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.

Artikel 16

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Staates, in dem die Investmentgesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern gegenüber für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.

Artikel 17

(1)  Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)  Die Verwahrstelle hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.

Artikel 18

Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei diesem Wechsel gewährleisten.



ABSCHNITT V

Verpflichtungen betreffend die Anlagepolitik der OGAW

Artikel 19

(1)  Die Anlagen eines gemeinsamen Investmentfonds und einer Investmentgesellschaft müssen ausschließlich bestehen aus:

▼M5

a) Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Nummer 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie notiert oder gehandelt werden, und/oder

▼B

b) Wertpapieren ►M5  und Geldmarktinstrumenten ◄ , die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, ►M5  und/oder ◄

c) Wertpapieren ►M5  und Geldmarktinstrumenten ◄ , die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Stellen genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist, ►M5  und/oder ◄

d) Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern

 die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Stellen genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist;

 die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird, ►M5  und/oder ◄

▼M5

e) Anteilen von nach dieser Richtlinie zugelassenen OGAW und/oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, sofern

 diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der für den OGAW zuständigen Behörden derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

 das Schutzniveau der Anteilseigner der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind,

 die Geschäftstätigkeit der anderen Organismen für gemeinsame Anlagen Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

 der OGAW oder der andere Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner Satzung insgesamt höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen darf, und/oder

f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittstaat befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der für den OGAW zuständigen Behörden denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, und/oder

g) abgeleiteten Finanzinstrumenten („Derivaten“), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern

 es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne dieses Absatzes oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der OGAW gemäß den in seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung genannten Anlagezielen investieren darf,

 die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von den für den OGAW zuständigen Behörden zugelassen wurden,

 und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können, und/oder

h) Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikels 1 Absatz 9 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden

 von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder

 von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder

 von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder

 von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von den für OGAW zuständigen Behörden zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG ( 12 ) erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

▼B

(2)  Jedoch

a) kann ein OGAW höchstens 10 % seines Sondervermögens in anderen als den in Absatz 1 genannten Wertpapieren ►M5  und Geldmarktinstrumenten ◄ anlegen;

▼M5 —————

▼B

c) darf eine Investmentgesellschaft bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerläßlich ist;

d) darf ein OGAW weder Edelmetalle noch Zertifikate über diese erwerben.

▼M5 —————

▼B

(4)  Investmentfonds und Investmentgesellschaften dürfen daneben flüssige Mittel halten.

▼M5 —————

▼M5

Artikel 21

(1)  Die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft muss ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss den zuständigen Behörden entsprechend dem von diesen festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten OGAW die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitteilen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können dem OGAW gestatten, sich unter Einhaltung der von ihnen festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen.

Unter keinen Umständen darf ein OGAW bei diesen Transaktionen von den in seinen Vertragsbedingungen, seiner Satzung bzw. seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.

(3)  Der OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet.

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die folgenden Unterabsätze.

Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 22 Absatz 5 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 22 nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten bei den Anlagegrenzen des Artikels 22 nicht berücksichtigt werden.

Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 13. Februar 2004 alle Informationen über die Methoden zur Berechnung der in Absatz 3 genannten Risiken, einschließlich des Ausfallrisikos bei OTC-Derivaten, sowie alle nachfolgenden Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten. Die Angaben sind gemäß dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 4 Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Kontaktausschusses.

Artikel 22

(1)  Ein OGAW darf höchstens 5 % seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Ein OGAW darf höchstens 20 % seines Sondervermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:

 wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) ist, 10 % des Sondervermögens

 und ansonsten 5 % des Sondervermögens.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Jedoch darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.

Ungeachtet der Einzelobergrenzen des Absatzes 1 darf ein OGAW bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20 % seines Sondervermögens in einer Kombination aus

 von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder

 Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder

 von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten

investieren.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Satz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % anheben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Satz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.

Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des Unterabsatzes 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der vorstehend genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des Unterabsatzes 1 befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den obigen Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission übermittelt diese Informationen mit den ihr erforderlich erscheinenden Bemerkungen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Der Kontaktausschuss kann nach dem Verfahren des Artikels 53 Absatz 4 hierüber einen Gedankenaustausch vornehmen.

(5)  Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt.

Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben in keinem Fall 35 % des Sondervermögens der OGAW übersteigen.

Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG ( 13 ) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent anzusehen.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen 20 % erreichen.

▼M5

Artikel 22 a

(1)  Unbeschadet der in Artikel 25 festgelegten Anlagegrenzen können die Mitgliedstaaten die in Artikel 22 genannten Obergrenzen für Anlagen in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % anheben, wenn es gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des OGAW Ziel seiner Anlagestrategie ist, einen bestimmten, von den zuständigen Behörden anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden; Voraussetzung hierfür ist, dass

 die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist,

 der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und

 der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 festgelegte Grenze auf höchstens 35 % anheben, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Obergrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.

▼B

Artikel 23

(1)  Abweichend von Artikel 22 und unbeschadet des Artikels 68 Absatz 3 des Vertrages können die Mitgliedstaaten den OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in Wertpapieren ►M5  und Geldmarktinstrumenten ◄ verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.

Die zuständigen Stellen erteilen diese Ausnahmegenehmigung nur dann, wenn sie der Auffassung sind, daß die Anteilinhaber des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Grenzen von Artikel 22 einhalten.

Diese OGAW müssen Wertpapiere ►M5  und Geldmarktinstrumente ◄ halten, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere ►M5  und Geldmarktinstrumente ◄ aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Sondervermögens nicht überschreiten dürfen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten OGAW müssen in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ausdrücklich die Staaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters erwähnen, von denen die Wertpapiere, in denen sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen, begeben oder garantiert werden; diese Vertragsbedingungen oder die Satzung müssen von den zuständigen Stellen genehmigt sein.

(3)  Ferner müssen die in Absatz 1 genannten OGAW in den Prospekten sowie in sonstigen Werbeschriften deutlich auf diese Genehmigung hinweisen und dabei die Staaten, die Gebietskörperschaften und die internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters angeben, in deren Wertpapieren sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen oder angelegt haben.

▼M5

Artikel 24

(1)  Ein OGAW darf Anteile von anderen OGAW und/oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe e) erwerben, sofern er höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegt. Die Mitgliedstaaten können die Grenze auf höchstens 20 % anheben.

(2)  Anlagen in Anteilen von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Sondervermögens des OGAW nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass in den Fällen, in denen ein OGAW Anteile eines anderen OGAW und/oder sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen erworben hat, die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen Organismus in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 22 nicht berücksichtigt werden müssen.

(3)  Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder Organismen für gemeinsame Anlagen durch den OGAW keine Gebühren berechnen.

Legt ein OGAW einen wesentlichen Teil seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW und/oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen an, so muss sein Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden OGAW selbst wie auch von den anderen OGAW und/oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Im Jahresbericht ist anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der OGAW einerseits und die OGAW und/oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die er investiert, andererseits zu tragen haben.

▼M5

Artikel 24 a

(1)  In dem Prospekt wird angegeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten der OGAW investieren darf. Er gibt ferner an, ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf; ist dies der Fall, so muss der Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.

(2)  Wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in in Artikel 19 definierten Kategorien von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente sind, investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex gemäß Artikel 22a nachbildet, müssen sein Prospekt und gegebenenfalls seine sonstigen Werbeschriften an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des OGAW hinweisen.

(3)  Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, so müssen der Prospekt und gegebenenfalls seine sonstigen Werbeschriften an hervorgehobener Stelle auf dieses Merkmal des OGAW hinweisen.

(4)  Wenn ein Anleger dies wünscht, muss die Verwaltungsgesellschaft ferner zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlageinstrumenten informieren.

▼B

Artikel 25

(1)  Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluß auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.

Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten die gesetzlichen Vorschriften der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen der im ersten Unterabsatz genannte Grundsatz niedergelegt ist.

(2)  Ferner darf eine Investmentgesellschaft oder ein Investmentfonds höchstens erwerben:

 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,

 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,

▼M5

 25 % der Anteile ein und desselben OGAW und/oder anderen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich,

▼M5

 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.

▼M5

Die unter dem zweiten, dem dritten und dem vierten Gedankenstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.

▼B

(3)  Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden

a) auf Wertpapiere ►M5  und Geldmarktinstrumente ◄ , die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;

b) auf von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere ►M5  und Geldmarktinstrumente ◄ ;

c) auf Wertpapiere ►M5  und Geldmarktinstrumente ◄ , die von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;

d) auf Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagenpolitik die in den Artikeln 22 und 24 sowie in Artikel 25 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in den Artikeln 22 und 24 vorgesehenen Grenzen findet Artikel 26 sinngemäß Anwendungen;

▼M5

e) auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilseigner ausüben.

▼B

Artikel 26

▼M5

(1)  Ein OGAW braucht die in diesem Abschnitt vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Sondervermögens sind, nicht einzuhalten.

Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung zu achten, können die Mitgliedstaaten neu zugelassenen OGAW gestatten, während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den Artikeln 22, 22a, 23 und 24 abzuweichen.

▼B

(2)  Werden die in Absatz 1 genannten Grenzen von dem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.



ABSCHNITT VI

Verpflichtungen betreffend die Information der Anteilinhaber



A.

Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte

Artikel 27

▼M4

(1)  Von der Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmenttrust oder Investmentfonds — und von der Investmentgesellschaft sind folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

 ein vereinfachter Prospekt,

 ein vollständiger Prospekt,

 ein Jahresbericht je Geschäftsjahr und

 ein Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.

▼B

(2)  Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zu veröffentlichen:

 für den Jahresbericht vier Monate,

 für den Halbjahresbericht zwei Monate.

▼M4

Artikel 28

(1)  Sowohl der vereinfachte Prospekt als auch der vollständige Prospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden kann. Der vollständige Prospekt muss — unabhängig von der Art der Instrumente, in die investiert wird — eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten.

(2)  Der vollständige Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Schema A in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die dem vollständigen Prospekt gemäß Artikel 29 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.

(3)  Der vereinfachte Prospekt muss eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen enthalten, die in Schema C in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehen sind. Er ist so zu gliedern und abzufassen, dass er für den Durchschnittsanleger leicht verständlich ist. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass der vereinfachte Prospekt dem vollständigen Prospekt als herausnehmbarer Teil beigefügt wird. Der vereinfachte Prospekt kann als Marketingunterlage dienen und so konzipiert sein, dass er — abgesehen von einer Übersetzung — unverändert für alle Mitgliedstaaten verwendet werden kann. Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine weiteren Unterlagen oder zusätzlichen Angaben verlangen.

(4)  Sowohl der vollständige als auch der vereinfachte Prospekt können als schriftliches Dokument erstellt oder auf einem von den zuständigen Behörden gebilligten dauerhaften Datenträger mit gleichwertiger Rechtsstellung gespeichert werden.

(5)  Der Jahresbericht muss eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Schema B in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten, sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW zu bilden.

(6)  Der Halbjahresbericht muss mindestens die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben enthalten; die Zahlenangaben müssen — wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt — das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.

Artikel 29

(1)  Die Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft sind Bestandteil des vollständigen Prospekts und diesem beizufügen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Dokumente brauchen dem vollständigen Prospekt jedoch nicht beigefügt zu werden, wenn der Anteilinhaber davon unterrichtet wird, dass er auf Verlangen diese Dokumente erhalten oder auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile angeboten werden, einsehen kann.

Artikel 30

Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten sowie im vollständigen Prospekt sind auf dem neuesten Stand zu halten.

▼B

Artikel 31

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben sind von einer oder mehreren Personen zu prüfen, die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen ( 14 ) gesetzlich zur Abschlußprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

▼M4

Artikel 32

OGAW müssen den zuständigen Behörden ihren vereinfachten Prospekt und ihren vollständigen Prospekt und deren Änderungen sowie ihre Jahres- und Halbjahresberichte übermitteln.

Artikel 33

(1)  Der vereinfachte Prospekt ist potenziellen Zeichnern vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten.

Darüber hinaus sind den Zeichnern der vollständige Prospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2)  Die Jahres- und Halbjahresberichte werden den Anteilinhabern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

(3)  Die Jahres- und die Halbjahresberichte müssen der Öffentlichkeit an den im vollständigen Prospekt und im vereinfachten Prospekt genannten Stellen oder in anderer von den zuständigen Behörden genehmigter Form zugänglich sein.

▼B



B.

Veröffentlichung sonstiger Informationen

Artikel 34

Der OGAW muß den Ausgabe- oder Verkaufs-, den Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedesmal dann in geeigneter Weise veröffentlichen, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die zuständigen Stellen können einem OGAW jedoch gestatten, diese Veröffentlichung nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Interessen der Anteilinhaber auswirkt.

▼M4

Artikel 35

Jede Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW enthält, muss auf das Vorhandensein von Prospekten hinweisen sowie die Stellen bezeichnen, bei denen diese Prospekte für das Publikum erhältlich sind, bzw. die Art und Weise des möglichen Zugangs des Publikums zu ihnen angeben.

▼B



ABSCHNITT VII

Allgemeine Verpflichtungen des OGAW

Artikel 36

(1)  Kredite aufnehmen dürfen weder:

 die Investmentgesellschaft noch

 die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“-Darlehen erwerben.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten in folgender Höhe genehmigen:

a) bis zu 10 %

 ihres Vermögens im Falle von Investmentgesellschaften,

 des Wertes des Sondervermögens im Falle eines Investmentfonds,

sofern es sich um vorübergehende Kredite handelt;

b) bis zu 10 % ihres Vermögens im Falle von Investmentgesellschaften, sofern es sich um Kredite handelt, die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerläßlich sind; in diesem Fall dürfen diese sowie die Kredite nach Buchstabe a) zusammen 15 % ihres Vermögens nicht übersteigen.

Artikel 37

(1)  Ein OGAW ist auf Verlangen eines Anteilinhabers zur Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile verpflichtet.

(2)  Abweichend von Absatz 1

a) darf ein OGAW in den in gesetzlichen Vorschriften, den Vertragsbedingungen des Fonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehenen Fällen die Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile vorläufig aussetzen. Die Aussetzung darf nur für außergewöhnliche Fälle vorgesehen werden, wenn Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen und wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist;

b) können die Mitgliedstaaten den zuständigen Stellen gestatten, im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile zu verlangen.

(3)  In den in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen muß der OGAW seine Entscheidung unverzüglich den zuständigen Stellen und, falls er seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, deren Stellen bekanntgeben.

Artikel 38

Die Regeln für die Bewertung des Sondervermögens sowie die Regeln zur Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW müssen in den gesetzlichen Vorschriften oder in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft angegeben sein.

Artikel 39

Die Erträge des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft ausgeschüttet oder wiederangelegt.

Artikel 40

Es dürfen keine Anteile eines OGAW ausgegeben werden, wenn nicht der Gegenwert des Nettoausgabepreises innerhalb der üblichen Fristen dem Vermögen des OGAW zufließt. Diese Bestimmung steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.

Artikel 41

(1)  Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen dürfen unbeschadet der Anwendung der Artikel 19 und 21 weder:

 die Investmentgesellschaft noch

 die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle für Rechnung von Investmentfonds.

▼M5

(2)  Absatz 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch die betreffenden Organismen nicht entgegen.

Artikel 42

Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder anderen in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben e), g) und h) genannten Finanzinstrumenten dürfen

 weder von Investmentgesellschaften

 noch von für die Rechnung von Investmentfonds handelnden Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen

getätigt werden.

▼B

Artikel 43

In den gesetzlichen Vorschriften oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds sind die Vergütungen und Kosten, welche die Verwaltungsgesellschaft aus dem Fonds entnehmen darf, sowie die Art der Berechnung dieser Vergütungen anzugeben.

In den gesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ist die Art der zu Lasten der Gesellschaft gehenden Kosten anzugeben.



ABSCHNITT VIII

Sondervorschriften für OGAW, die ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat vertreiben, in dem sie ansässig sind

Artikel 44

(1)  Ein OGAW, der seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertreibt, hat die in diesem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten, die den nicht von dieser Richtlinie geregelten Bereich betreffen.

(2)  Jeder OGAW kann in dem Staat des Vertriebs Werbung betreiben. Er hat die hierfür in diesem Staat geltenden Bestimmungen zu beachten.

(3)  Die Absätze 1 und 2 sind ohne Diskriminierung anzuwenden.

Artikel 45

In dem in Artikel 44 bezeichneten Fall muß der OGAW unter Einhaltung der in dem Mitgliedstaat des Vertriebs geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter anderem die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber in diesem Staat in den Genuß der Zahlungen, des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile kommen und die vom OGAW zu liefernden Informationen erhalten.

▼M4

Artikel 46

Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu vertreiben, muss er dies den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaats vorher anzeigen. Zugleich muss er diesen Stellen Folgendes vorlegen:

 eine Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass er die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt,

 seine Vertragsbedingungen oder seine Satzung,

 seinen vollständigen und seinen vereinfachten Prospekt,

 gegebenenfalls den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht sowie

 Angaben über die vorgesehenen Modalitäten für den Vertrieb seiner Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat.

Eine Investmentgesellschaft bzw. eine Verwaltungsgesellschaft kann mit dem Vertrieb ihrer Anteile in diesem anderen Mitgliedstaat zwei Monate nach Vorlage dieser Unterlagen beginnen, es sei denn, die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in einer mit Gründen versehenen Entscheidung vor Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten fest, dass die Modalitäten des Vertriebs der Anteile nicht den in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 genannten Vorschriften entsprechen.

Artikel 47

Vertreibt ein OGAW seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, so muss er in diesem anderen Mitgliedstaat — jedoch gemäß den Modalitäten des Herkunftsmitgliedstaats — den vollständigen und den vereinfachten Prospekt, die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen veröffentlichen.

Diese Unterlagen sind in der Amtssprache bzw. in einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats genehmigten Sprache zu erstellen.

▼B

Artikel 48

Die OGAW können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in der Gemeinschaft dieselben allgemeinen Bezeichnungen, beispielsweise „Investmentgesellschaft“ oder „Investmentfonds“, wie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, verwenden. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Staaten des Vertriebs der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.



ABSCHNITT IX

Vorschriften betreffend die für Zulassung und Aufsicht zuständigen Stellen

Artikel 49

(1)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Stellen, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Befugnisse wahrzunehmen haben. Sie setzen die Kommission hiervon unter Angabe der etwaigen Zuständigkeitsverteilung in Kenntnis.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Stellen müssen Behörden oder von Behörden bezeichnete Stellen sein.

(3)  Für die Aufsicht über den OGAW sind die Stellen des Staates zuständig, in dem der OGAW ansässig ist. Für die Überwachung der Einhaltung der in Abschnitt VIII genannten Vorschriften sind jedoch die Stellen des Staates zuständig, in dem der OGAW seine Anteile gemäß Artikel 44 vertreibt.

(4)  Den Stellen müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Zuständigkeiten und Aufsichtsbefugnisse übertragen werden.

Artikel 50

(1)  Die in Artikel 49 genannten Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eng zusammen und übermitteln sich zu diesem alleinigen Zweck gegenseitig die notwendigen Auskünfte.

▼M2

(2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, so daß die OGAW sowie die Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrgesellschaften (im folgenden „Unternehmen, die an seiner/ihrer Tätigkeit mitwirken“ genannt) nicht zu erkennen sind; es gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für einen OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Tätigkeit mitwirkt, durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(3)  Absatz 2 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderen für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

▼M3

(4)  Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne der Definition der Absätze 6 und 7 nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

▼M2

(5)  Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 2 und 3 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

 zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, erfüllt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen oder

 zur Verhängung von Sanktionen oder

 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder

 im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 51 Absatz 2.

(6)  Die Absätze 2 und 5 stehen einem Informationsaustausch folgender Art nicht entgegen:

a) innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder

b) sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden und

 den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen und anderen Finanzinstituten betrauten Stellen sowie den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen,

 den Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW und Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, oder ähnlichen Verfahren befaßt werden,

 den mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Finanzinstituten betrauten Personen,

damit sie den ihnen übertragenen Beaufsichtigungsaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen die genannten Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

(7)  Ungeachtet der Absätze 2 bis 5 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und

 den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken oder ähnlichen Verfahren befaßt werden, obliegt, oder

 den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, daß folgende Bedingungen erfüllt werden:

 Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt.

 Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

 Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

(8)  Ungeachtet der Absätze 2 bis 5 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumidest, daß folgende Bedingungen erfüllt werden:

 Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt.

 Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

 Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

Die Kommission erstellt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes.

(9)  Dieser Artikel steht weder dem entgegen, daß die zuständigen Behörden den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen übermitteln, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, noch daß die letztgenannten Behörden oder Einrichtungen den zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 5 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.

(10)  Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, daß die zuständigen Behörden die Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen gesetzlich anerkannten Stelle übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Absatz genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

(11)  Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 2 und 5 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung der OGAW und der Unternehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken, der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierfirmen und der Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen dürfen jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus aufsichtsrechtlichen Gründen als erforderlich erweist.

Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 3 und 6 erhalten, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, liegt vor.

▼M2

Artikel 50a

(1)  Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, daß

a) jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG ( 15 ) zugelassene Person, die bei einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einem Untenehmen, das an seiner Tätigkeit mitwirkt die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG ( 16 ), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die

 eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im besonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Untenehmen, die an ihrer Tätigkeit mitwirken gelten, oder

 die Fortsetzung der Tätigkeit des Organismuses für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder des Untenehmens, das an seiner Tätigkeit mitwirkt, beeinträchtigen können oder

 die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können;

b) die betreffende Person auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a) Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindungen zu dem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder den Untenehmen, das an seiner Tätigkeit mitwirkt, erfüllt, bei dem sie die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt.

(2)  Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keine Haftung nach sich.

▼B

Artikel 51

(1)  Die in Artikel 49 genannten Stellen haben jede Entscheidung, mit der die Genehmigung abgelehnt wird, oder jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen allgemeinen Maßregeln getroffen worden ist, zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß gegen Entscheidungen, die gegenüber einem OGAW in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können; dies gilt auch, wenn über einen Antrag des OGAW, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

Artikel 52

(1)  Allein die Stellen des Mitgliedstaats, in dem der OGAW ansässig ist, sind befugt, diesem gegenüber bei Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen.

(2)  Jedoch können die Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden, diesem gegenüber im Falle einer Verletzung der Vorschriften des Abschnitts VIII Maßnahmen ergreifen.

(3)  Jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung und jede andere gegen eine OGAW getroffene schwerwiegende Maßnahme oder jede Maßnahme zur Aussetzung des Rückkaufs oder der Rücknahme ist unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des betroffenen OGAW vertrieben werden, durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, in dem dieser ansässig ist, mitzuteilen.

▼M4

Artikel 52 a

(1)  Betreiben Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Geschäfte in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.

Sie stellen auf Anfrage einander bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Verwaltungsgesellschaften alle Informationen zur Verfügung, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Gesellschaften zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Erhebung der in Artikel 6 c Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen.

(2)  Soweit für die Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse erforderlich, werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle vom Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 6 c Absatz 6 ergriffenen Maßnahmen unterrichtet, die Sanktionen gegen eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.

Artikel 52 b

(1)  Wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat über eine Zweigniederlassung ausübt, sorgt der Aufnahmemitgliedstaat dafür, dass die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 52 a genannten Informationen selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen vor Ort überprüfen können.

(2)  Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft können auch die zuständigen Behörden ihres Aufnahmemitgliedstaats um diese Überprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Überprüfung selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden dazu ermächtigen, oder aber gestatten, dass ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger die Überprüfung vornimmt.

(3)  Dieser Artikel berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Überprüfungen der in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

▼B



ABSCHNITT X

Kontaktausschuß

Artikel 53

(1)  Bei der Kommission wird ein Kontaktausschuß — nachstehend „Ausschuß“ genannt — eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:

a) Erleichterung einer harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie durch eine regelmäßige Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben und über die ein Gedankenaustausch als nützlich erachtet wird; die Artikel 169 und 170 des Vertrages bleiben unberührt;

b) Erleichterung eines abgestimmten Vorgehens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der strengeren oder zusätzlichen Bestimmungen, die sie gemäß Artikel 1 Absatz 7 erlassen dürfen, oder den Bestimmungen, die sie gemäß den Artikeln 44 und 45 anwenden können;

c) Beratung der Kommission, falls erforderlich, bei an dieser Richtlinie vorzunehmenden Ergänzungen oder Änderungen.

(2)  Der Ausschuß hat nicht die Aufgabe, die Begründetheit der Beschlüsse zu beurteilen, die die in Artikel 49 genannten Stellen in Einzelfällen erlassen haben.

(3)  Der Ausschuß setzt sich aus von den Mitgliedstaaten bezeichneten Personen sowie Vertretern der Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen. Das Sekretariat obliegt den Dienststellen der Kommission.

(4)  Der Vorsitzende beruft den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats ein. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M5

Artikel 53 a

(1)  Zusätzlich zu seinen in Artikel 53 Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben kann der Kontaktausschuss auch als Regelungsausschuss im Sinne von Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG ( 17 ) zusammentreten, um die Kommission bei der Vornahme der technischen Änderungen an dieser Richtlinie in den nachstehend genannten Bereichen zu unterstützen:

 Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten;

 Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B



ABSCHNITT XI

Übergangs-, Ausnahme- und Schlußbestimmungen

Artikel 54

Für die ausschließliche Verwendung durch die dänische OGAW werden die in Dänemark ausgegebenen „pantebreve“ den Wertpapieren nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) gleichgestellt.

Artikel 55

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 können die zuständigen Stellen die OGAW, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie mehrere Verwahrstellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften besaßen, ermächtigen, diese Verwahrstellen beizubehalten, wenn sie die Gewähr dafür haben, daß die in Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.

Artikel 56

(1)  Abweichend von Artikel 6 können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften die Genehmigung erteilen, Inhaberzertifikate zu emittieren, die Namenspapiere anderer Gesellschaften vertreten.

(2)  Die Mitgliedstaaten können es den Verwaltungsgesellschaften gestatten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie noch andere als die in Artikel 6 vorgesehenen Geschäftstätigkeiten ausüben, diese Tätigkeiten weiterhin während eines Zeitraums von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt auszuüben.

Artikel 57

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Oktober 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten können den zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden OGAW eine Frist von höchstens zwölf Monaten ab diesem Zeitpunkt zur Anpassung an die neuen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einräumen.

(3)  Die Republik Griechenland und die Portugiesische Republik sind ermächtigt, den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie längstens bis zum 1. April 1992 zu verschieben.

Die Kommission erstattet dem Rat ein Jahr vor dem letztgenannten Zeitpunkt Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie und über die etwaigen Schwierigkeiten der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik, den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt einzuhalten.

Sie schlägt dem Rat erforderlichenfalls vor, diese Frist um maximal vier Jahre zu verlängern.

Artikel 58

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Text der wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 59

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG ►M4  I ◄

SCHEMA A



1.  Informationen über den Investmentfonds

1.  Informationen über die Verwaltungsgesellschaft

1.  Informationen über die Investmentgesellschaft

1.1.  Bezeichnung

1.1.  Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.1  Bezeichnung oder Firma, Rechtsform, Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

1.2.  Zeitpunkt der Gründung des Investmentfonds. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.2.  Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

1.2.  Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft. Angabe der Dauer, falls diese begrenzt ist

 

1.3.  Falls die Gesellschaft weitere Investmentfonds verwaltet, Angabe dieser weiteren Investmentfonds

►M4  

1.3.  Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Anlagezweigen, Angabe dieser Anlagezweige

 ◄

1.4.  Angabe der Stelle, bei der die Vertragsbedingungen, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die-periodischen Berichte erhältlich sind

 

1.4.  Angabe der Stelle, bei der die Satzung, wenn auf deren Beifügung verzichtet wird, sowie die periodischen Berichte erhältlich sind

1.5.  Kurzangaben über die auf den Investmentfonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Investmentfonds bezogenen Einkünfte und Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden

 

1.5.  Kurzangaben über die auf die Gesellschaft anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte und Kapitalertäge Quellenabzüge erhoben werden

1.6.  Stichtag für den Jahresabschluß und Häufigkeit der Ausschüttung

 

1.6.  Stichtag für den Jahresabschluß und Häufigkeit der Dividendenausschüttung

1.7.  Name der Personen, die mit der Prüfung der in Artikel 31 vorgesehenen-Zahlenangaben beauftragt sind

 

1.7.  Name der Personen, die mit der Prüfung der in Artikel 31 vorgesehenen Zahlenangaben beauftragt sind

 

1.8.  Name und Funktion der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

1.8.  Name und Funktion der Mitgliederder Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Angabe der Hauptfunktionen, die diese Personen außerhalb der Gesellschaft ausüben, wenn sie für diese von Bedeutung sind

 

1.9.  Kapital:Höhe des gezeichneten Kapitals mit Angabe des eingezahlten Kapitals

1.9.  Kapital

1.10.  Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

— Art des Rechts (dingliches, Forderungs- oder anderes Recht), das der Anteil repräsentiert

— Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

— Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

— Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber, falls dieses besteht

— Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des Investmentfonds beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

 

1.10.  Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere:

— Original-Urkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf einem Konto

— Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung

— Beschreibung des Stimmrechts der Anteilinhaber

— Voraussetzungen, unter denen die Auflösung der Investmentgesellschaft beschlossen werden kann, und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in bezug auf die Rechte der Anteilinhaber

1.11.  Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

 

1.11.  Gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden

1.12.  Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

 

1.12.  Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und/oder den Verkauf der Anteile

1.13.  Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann

 

1.13.  Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann. ►M4  Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Anlagezweigen, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Anlagezweig in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind ◄

1.14.  Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

 

1.14  Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge

1.15.  Beschreibung der Anlageziele des Investmentfonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Investmentfonds Gebrauch gemacht werden kann

 

1.15.  Beschreibung der Anlageziele der Ge-sellschaft, einschließlich der finanziellen Ziele (z. B. Kapital- oder Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z. B.Spezialisierung auf geographische Gebiete oder Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente oder Befugnisse zur Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann

1.16.  Regeln für die Vermögensbewertung

 

1.16.  Regeln für die Vermögensbewertung

1.17.  Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

— Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

— Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

— Angaben von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise

 

1.17.  Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile, insbesondere:

— Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise

— Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile verbundenen Kosten

— Angabe von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise (1)

1.18.  Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Investmentfonds gehenden Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder Dritte durch den Investmentfonds

 

1.18.  Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der Vergütungen, die von der Gesellschaft zu zahlen sind an ihre Geschäftsleiter und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, an die Verwahrstelle oder an Dritte, und der Unkostenerstattungen an die Geschäftsleiter der Gesellschaft, an die Verwahrstelle oder an Dritte durch die Gesellschaft

(1)   Die in Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie bezeichneten Investmentgesellschaften geben außerdem an:

— Methode und Häufigkeit der Ermittlung des Nettoinventarwerts der Anteile;

— Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieses Wertes;

— Börse im Vertriebsland, deren Notierung den Preis der in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte bestimmt.

2. Informationen über die Verwahrstelle:

2.1. Bezeichnung oder Firma, Rechtsform. Gesellschaftssitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz zusammenfällt

2.2. Haupttätigkeit

3. Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:

3.1. Name der Firma oder des Beraters

3.2. Einzelheiten des Vertrages mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die für die Anteilinhaber von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen

3.3. Andere Tätigkeiten von Bedeutung

4. Angaben über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anteilinhaber, den Rücklauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW ansässig ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen Mitgliedstaat vertrieben werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.

▼M4

5. Weitere Anlageinformationen:

5.1. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein

5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der Investmentfonds bzw. die Investmentgesellschaft konzipiert ist

6. Wirtschaftliche Informationen:

6.1. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Nummer 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des Investmentfonds bzw. der Investmentgesellschaft zu zahlen sind.

▼B

SCHEMA B

Informationen, die in den periodischen Berichten enthalten sein müssen

I.   Vermögensstand

 Wertpapiere

 verbriefte Rechte im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe b)

 Bankguthaben

 sonstige Vermögen

 Vermögen insgesamt

 Verbindlichkeiten

 Nettobestandswert

II   Anzahl der umlaufenden Anteile

III.   Nettobestandswert je Anteil

IV.   Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen

a) Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;

b) Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;

c) in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;

d) den sonstigen in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten Wertpapieren;

e) sonstigen verbrieften Rechten, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) Wertpapieren gleichgestellt sind,

wobei eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (zum Beispiel nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen ist; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier ist sein Anteil am Gesamtvermögen des OGAW anzugeben.

Angabe der Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums.

V.   Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die folgendes umfassen:

 Erträge aus Anlagen

 sonstige Erträge

 Aufwendungen für die Verwaltung

 Aufwendungen für die Verwahrstelle

 sonstige Aufwendungen und Gebühren

 Nettoertrag

 Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge

 Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung.

 Mehr- oder Minderwert der Anlagen

 etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren.

VI.   Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres folgendes anzugeben ist:

 gesamter Nettobestandswert

 Nettobestandswert je Anteil

VII.   Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Artikel 21, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.

▼M4

SCHEMA C

Inhalt des vereinfachten Prospekts

Kurzdarstellung des OGAW

 Datum der Gründung und Angabe des Mitgliedstaats, in dem der Investmentfonds oder die Investmentgesellschaft eingetragen/gegründet wurde

 gegebenenfalls Hinweis darauf, dass der OGAW unterschiedliche Anlagezweige anbietet

 gegebenenfalls Verwaltungsgesellschaft

 gegebenenfalls erwartete Existenzdauer

 Verwahrstelle

 Abschlussprüfer

 Finanzgruppe (z. B. Bank), die für den OGAW wirbt.

Anlageinformationen

 kurze Definition des Anlageziels/der Anlageziele des OGAW

 Anlagestrategie des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft und kurze Bewertung des Risikoprofils des Fonds (gegebenenfalls einschließlich der Angaben gemäß Artikel 24a und mit Untergliederung nach Anlagezweigen)

 gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft zusammen mit einem Warnhinweis, dass dies keine Aussage über die künftigen Ergebnisse erlaubt — diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein

 Profil des typischen Anlegers, für den der Investmentfonds oder die Investmentgesellschaft konzipiert ist.

Wirtschaftliche Informationen

 geltende Steuervorschriften

 Ein- und Ausstiegsprovisionen

 etwaige sonstige Kosten und Gebühren, aufgeschlüsselt danach, ob sie vom Anteilinhaber zu entrichten sind, oder aus dem Vermögen des Investmentfonds oder der Investmentgesellschaft zu zahlen sind.

Den Handel betreffende Informationen

 Art und Weise des Erwerbs der Anteile

 Art und Weise der Veräußerung der Anteile

 im Falle von OGAW mit unterschiedlichen Anlagezweigen, gegebenenfalls Angabe der Art und Weise, wie von einem Anlagezweig in den anderen gewechselt werden kann, und Angabe der damit verbundenen Kosten

 gegebenenfalls Termin und Art und Weise der Ausschüttung der Dividenden auf Anteile oder Aktien der OGAW

 Häufigkeit und Ort bzw. Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der Preise.

Zusätzliche Informationen

 Hinweis darauf, dass auf Anfrage der vollständige Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsabschluss angefordert werden können

 zuständige Behörden

 Angabe einer Kontaktstelle (Person/Abteilung; Zeiten usw.), bei der gegebenenfalls weitere Auskünfte eingeholt werden können

 Erscheinungsdatum des Prospekts.




ANHANG II

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

 Anlageverwaltung

 Administrative Tätigkeiten:

 

a) gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

b) Kundenanfragen

c) Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)

d) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

e) Führung des Anteilinhaberregisters

f) Gewinnausschüttung

g) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;

h) Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)

i) Führung von Aufzeichnungen

 Vertrieb.



( 1 ) ABl. Nr. C 171 vom 26. 7. 1976, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. C 57 vom 7. 3. 1977, S. 31.

( 3 ) ABl. Nr. C 75 vom 26. 3. 1977, S. 10.

( 4 ) ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7.

( 5 ) ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62.

( 6 ) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

( 7 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 8 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

( 9 ) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

( 10 ►C1  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. ◄

( 11 ) ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

( 12 ) Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 65).

( 13 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 14 ) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

( 15 ) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

( 16 ) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

( 17 ) ABl. L 184 de 17.7.1989, S. 23.

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