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Document 62019CJ0384

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. April 2020.
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Bewertung und Management von Hochwasserrisiken – Richtlinie 2007/60/EG – Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 – Hochwasserrisikomanagementplan – Erstellung – Konsultation und Information der Öffentlichkeit – Zurverfügungstellung an die Europäische Kommission – Flussgebietseinheiten ES 120 Gran Canaria, ES 122 Fuerteventura, ES 123 Lanzarote, ES 124 Teneriffa, ES 125 La Palma, ES 126 La Gomera und ES 127 El Hierro (Spanien).
Rechtssache C-384/19.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:271

 Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. April 2020 –Kommission/Spanien (Hochwasserrisiken – Managementpläne der Kanarischen Inseln)

(Rechtssache C‑384/19) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Bewertung und Management von Hochwasserrisiken – Richtlinie 2007/60/EG – Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 – Hochwasserrisikomanagementplan – Erstellung – Konsultation und Information der Öffentlichkeit – Zurverfügungstellung an die Europäische Kommission – Flussgebietseinheiten ES 120 Gran Canaria, ES 122 Fuerteventura, ES 123 Lanzarote, ES 124 Teneriffa, ES 125 La Palma, ES 126 La Gomera und ES 127 El Hierro (Spanien)“

1. 

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(vgl. Rn. 11)

2. 

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit

(vgl. Rn. 12)

3. 

Umwelt – Bewertung und Management von Hochwasserrisiken – Richtlinie 2007/60 – Erstellung, Veröffentlichung und Übermittlung der Hochwasserrisikomanagementpläne – Information und Konsultation der Öffentlichkeit – Nichteinhaltung der gesetzten Fristen – Nichtdurchführung – Vertragsverletzung

(Richtlinie 2007/60 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1)

(vgl. Rn. 14-17 und Tenor)

Tenor

1. 

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 und 5 sowie aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken verstoßen, dass es die Hochwasserrisikomanagementpläne für die Flussgebietseinheiten ES 120 Gran Canaria, ES 122 Fuerteventura, ES 123 Lanzarote, ES 124 Teneriffa, ES 125 La Palma, ES 126 La Gomera und ES 127 El Hierro (Spanien) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstellt, veröffentlicht und der Europäischen Kommission übermittelt hat, sowie dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie verstoßen, dass es die Information und Konsultation der Öffentlichkeit über die Erarbeitung der Hochwasserrisikomanagementpläne für die Flussgebietseinheiten ES 120 Gran Canaria, ES 122 Fuerteventura und ES 125 La Palma nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen hat.

2. 

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 270 vom 12.8.2019.

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