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Document 62015CJ0011
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Juni 2016.
Odvolací finanční ředitelství gegen Český rozhlas.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Mehrwertsteuer – Art. 2 Nr. 1 – Dienstleistungen gegen Entgelt – Begriff – Öffentlicher Rundfunk – Finanzierung durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr.
Rechtssache C-11/15.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Juni 2016.
Odvolací finanční ředitelství gegen Český rozhlas.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Mehrwertsteuer – Art. 2 Nr. 1 – Dienstleistungen gegen Entgelt – Begriff – Öffentlicher Rundfunk – Finanzierung durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr.
Rechtssache C-11/15.
Court reports – general
Rechtssache C‑11/15
Odvolací finanční ředitelství
gegen
Český rozhlas
(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Mehrwertsteuer — Art. 2 Nr. 1 — Dienstleistungen gegen Entgelt — Begriff — Öffentlicher Rundfunk — Finanzierung durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Juni 2016
Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen gegen Entgelt – Begriff – Öffentlicher Rundfunk, der durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Eigentümer oder Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind – Ausschluss
(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 2 Nr. 1)
Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Eigentümer oder Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind, und die durch eine durch Gesetz geschaffene Rundfunkgesellschaft ausgeübt wird, keine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
(vgl. Rn. 36 und Tenor)