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Document 62014CJ0592

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. September 2016.
European Federation for Cosmetic Ingredients gegen Secretary of State for Business, Innovation and Skills und Attorney General.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Art. 18 Abs. 1 Buchst. b – Kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung‘ durch Tierversuche bestimmt worden sind – Verbot des Inverkehrbringens auf dem Markt der Europäischen Union – Umfang.
Rechtssache C-592/14.

Court reports – general

Rechtssache C‑592/14

European Federation for Cosmetic Ingredients

gegen

Secretary of State for Business, Innovation and Skills

und

Attorney General

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Kosmetische Mittel — Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 — Art. 18 Abs. 1 Buchst. b — Kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung‘ durch Tierversuche bestimmt worden sind — Verbot des Inverkehrbringens auf dem Markt der Europäischen Union — Umfang“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. September 2016

  1. Gerichtliches Verfahren – Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – Antrag, sich zu den in den Schlussanträgen des Generalanwalts aufgeworfenen Rechtsfragen äußern zu dürfen – Voraussetzungen für die Wiedereröffnung

    (Art. 252 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

  2. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Wörtliche, systematische und teleologische Auslegung

  3. Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verordnung Nr. 1223/2009 – Verbot des Inverkehrbringens von Mitteln, deren Bestandteile durch Tierversuche bestimmt worden sind – Umfang – Durchführung von Tierversuchen in Drittländern, um Mittel dort vermarkten zu können – Einbeziehung – Voraussetzung – Verwendung von aus diesen Versuchen gewonnenen Daten im Rahmen eines Ersuchens, das darauf gerichtet ist, die Sicherheit der betroffenen Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen

    (Verordnung Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 22-24)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 31)

  3.  Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.

    Insoweit reicht der Umstand, dass im Sicherheitsbericht für ein kosmetisches Mittel Ergebnisse von Tierversuchen mit einem Bestandteil zum kosmetischen Gebrauch angeführt werden, um die Sicherheit dieses Bestandteils für die menschliche Gesundheit nachzuweisen, für die Feststellung aus, dass diese Versuche zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009 durchgeführt wurden, um Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten. Unerheblich ist, dass es dieser Tierversuche bedurfte, um die Vermarktung kosmetischer Mittel in Drittländern zu ermöglichen. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1223/2009 unterscheidet nämlich nicht nach dem Ort, an dem der in Rede stehende Tierversuch durchgeführt wurde. Eine solche Unterscheidung im Wege der Auslegung einzuführen, stünde in Widerspruch zu dem mit der Verordnung Nr. 1223/2009 im Allgemeinen und ihrem Art. 18 im Besonderen verfolgten Tierschutzziel.

    (vgl. Rn. 39-41, 45 und Tenor)

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