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Document 62013CJ0183

Banco Mais

Rechtssache C‑183/13

Fazenda Pública

gegen

Banco Mais SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo)

„Besteuerung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 77/388/EWG — Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c — Art. 19 — Vorsteuerabzug — Leasingumsätze — Gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen — Regel für die Bestimmung des abzuziehenden Vorsteuerbetrags — Ausnahmeregelung — Voraussetzungen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2014

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht – Leasingumsätze – Pro-rata-Abzug – Berechnung – Anderer Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode – Zulässigkeit – Voraussetzung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c)

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, eine Bank, die u. a. Leasingtätigkeiten ausübt, zu verpflichten, im Zähler und im Nenner des Bruchs, der dazu dient, für die Gesamtheit ihrer gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen einen einheitlichen Pro-rata-Satz für den Vorsteuerabzug zu bestimmen, nur den Anteil der von den Kunden im Rahmen ihrer Leasingverträge gezahlten Raten aufzuführen, der auf die Zinsen entfällt, sofern die Nutzung dieser Gegenstände und Dienstleistungen vor allem durch die Finanzierung und die Verwaltung dieser Verträge verursacht wird.

Zwar muss jeder Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Berechnungsregel abzuweichen, Gebrauch macht, Zweck und Systematik dieser Richtlinie sowie die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, beachten.

Jedoch hat in Anbetracht erstens des Wortlauts von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie, zweitens des Zusammenhangs, in den sich diese Vorschrift einfügt, drittens der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit und viertens des Zwecks des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie jeder Mitgliedstaat, der von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, darauf zu achten, dass die Modalitäten der Berechnung des Abzugsrechts die präzisere Feststellung des Teils der Mehrwertsteuer erlauben, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt.

Der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der Neutralität verlangt nämlich, dass die Modalitäten der Berechnung des Vorsteuerabzugs objektiv den tatsächlichen Anteil der beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände und Dienstleistungen angefallenen Ausgaben widerspiegeln, der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zugerechnet werden kann.

Die Sechste Richtlinie verbietet es daher nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines bestimmten Umsatzes eine andere Aufteilungsmethode oder einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode anwenden, vorausgesetzt, diese Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode.

(vgl. Rn. 27, 30-32, 35 und Tenor)

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Rechtssache C‑183/13

Fazenda Pública

gegen

Banco Mais SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo)

„Besteuerung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 77/388/EWG — Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c — Art. 19 — Vorsteuerabzug — Leasingumsätze — Gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen — Regel für die Bestimmung des abzuziehenden Vorsteuerbetrags — Ausnahmeregelung — Voraussetzungen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2014

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Gegenstände und Leistungen, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht – Leasingumsätze – Pro-rata-Abzug – Berechnung – Anderer Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode – Zulässigkeit – Voraussetzung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c)

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, eine Bank, die u. a. Leasingtätigkeiten ausübt, zu verpflichten, im Zähler und im Nenner des Bruchs, der dazu dient, für die Gesamtheit ihrer gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen einen einheitlichen Pro-rata-Satz für den Vorsteuerabzug zu bestimmen, nur den Anteil der von den Kunden im Rahmen ihrer Leasingverträge gezahlten Raten aufzuführen, der auf die Zinsen entfällt, sofern die Nutzung dieser Gegenstände und Dienstleistungen vor allem durch die Finanzierung und die Verwaltung dieser Verträge verursacht wird.

Zwar muss jeder Mitgliedstaat, wenn er von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis, von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Berechnungsregel abzuweichen, Gebrauch macht, Zweck und Systematik dieser Richtlinie sowie die Grundsätze, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht, beachten.

Jedoch hat in Anbetracht erstens des Wortlauts von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie, zweitens des Zusammenhangs, in den sich diese Vorschrift einfügt, drittens der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit und viertens des Zwecks des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie jeder Mitgliedstaat, der von der durch Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, darauf zu achten, dass die Modalitäten der Berechnung des Abzugsrechts die präzisere Feststellung des Teils der Mehrwertsteuer erlauben, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze entfällt.

Der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem innewohnende Grundsatz der Neutralität verlangt nämlich, dass die Modalitäten der Berechnung des Vorsteuerabzugs objektiv den tatsächlichen Anteil der beim Erwerb gemischt genutzter Gegenstände und Dienstleistungen angefallenen Ausgaben widerspiegeln, der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zugerechnet werden kann.

Die Sechste Richtlinie verbietet es daher nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines bestimmten Umsatzes eine andere Aufteilungsmethode oder einen anderen Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode anwenden, vorausgesetzt, diese Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Bestimmung anhand der Umsatzmethode.

(vgl. Rn. 27, 30-32, 35 und Tenor)

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