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Document 62010CJ0587

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-587/10

Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)

gegen

Finanzamt Plauen

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Lieferung von Gegenständen — Besteuerung von Reihengeschäften — Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten – Innergemeinschaftliche Lieferungen – Begriff

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten – Befreiung der Lieferungen von Gegenständen, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden – Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen – Zuordnung dieser Versendung oder Beförderung zu einer von zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen – Kriterien – Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten – Befreiung der Lieferungen von Gegenständen, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden – Anforderung an den Lieferer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitzuteilen – Zulässigkeit – Voraussetzung

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 29-30)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 31-37)

  3.  Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitteilt; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.

    Neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft als Steuerpflichtige, die Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, und die physische Verbringung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf keine weitere Voraussetzung für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen aufgestellt werden. Somit kann für den Anspruch auf Steuerbefreiung nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vom Lieferer nicht verlangt werden, Beweise für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs der in Rede stehenden Gegenstände vorzulegen.

    (vgl. Randnrn. 55, 58 und Tenor)

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Rechtssache C-587/10

Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)

gegen

Finanzamt Plauen

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)

„Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Lieferung von Gegenständen — Besteuerung von Reihengeschäften — Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — Innergemeinschaftliche Lieferungen — Begriff

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — Befreiung der Lieferungen von Gegenständen, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden — Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen — Zuordnung dieser Versendung oder Beförderung zu einer von zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen — Kriterien — Beurteilung durch das nationale Gericht

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten — Befreiung der Lieferungen von Gegenständen, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden — Anforderung an den Lieferer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitzuteilen — Zulässigkeit — Voraussetzung

    (Richtlinie 77/388 des Rates in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 29-30)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 31-37)

  3.  Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitteilt; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.

    Neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft als Steuerpflichtige, die Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, und die physische Verbringung der Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen darf keine weitere Voraussetzung für die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen aufgestellt werden. Somit kann für den Anspruch auf Steuerbefreiung nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie vom Lieferer nicht verlangt werden, Beweise für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs der in Rede stehenden Gegenstände vorzulegen.

    (vgl. Randnrn. 55, 58 und Tenor)

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