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Document 62007CJ0426

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 33 Abs. 1)

2. Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Verbrauchsteuern, die auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland erhoben werden

(Art. 90 Abs. 1 EG)

Leitsätze

1. Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 91/680 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsteuer, die auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland erhoben wird, nicht entgegensteht.

Da nämlich eine solche Verbrauchsteuer nur auf Verkäufen von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland lastet, kann sie nicht als Maßnahme angesehen werden, die alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte in allgemeiner Weise belastet, und sie unterscheidet sich damit von der Mehrwertsteuer in einer Weise, dass sie nicht als eine Abgabe, die den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des genannten Artikels hat, angesehen werden kann.

(vgl. Randnrn. 22-23, 25-26, Tenor 1)

2. Art. 90 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsteuer, die auf jeden Verkauf von Kraftfahrzeugen vor deren Erstzulassung im Inland erhoben wird, entgegensteht, soweit der Abgabenbetrag, der auf den Verkauf von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugen erhoben wird, höher ist als der restliche Betrag dieser Verbrauchsteuer, der zu einem Teil des Verkaufswerts von gleichartigen Fahrzeugen geworden ist, die vorher in dem die Verbrauchsteuer erhebenden Mitgliedstaat zugelassen waren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Regelung eine solche Folge hat.

(vgl. Randnr. 39, Tenor 2)

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