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Document 62000CJ0101

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen - Bestimmung des Steuerwerts - Verweisung auf den Zollkodex der Gemeinschaften - Unterschiedlichkeit je nach Handelsstufe - Zulässigkeitsvoraussetzung - Steuer, die nicht höher ist als die Reststeuer, die noch im Restwert eines auf dem inländischen Markt vorhandenen gleichartigen Fahrzeugs enthalten ist

(EG-Vertrag, Artikel 95 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG])

2. Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen - Steuer, die in den ersten sechs Monaten nach der Zulassung oder Inbetriebnahme ebenso hoch ist wie die Steuer für ein gleichartiges Neufahrzeug und ab dem siebten Monat linear ermäßigt wird - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 95 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG])

3. Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen - Pauschale Berechnung des tatsächlichen Wertverlusts auf der Grundlage allgemeiner und abstrakter Kriterien - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Ausschluss jeder diskriminierenden Wirkung - Bekanntmachung der Kriterien - Möglichkeit, im konkreten Fall die Anwendung der pauschalen Berechnung anzufechten

(EG-Vertrag, Artikel 95 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG])

4. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Begriff der Umsatzsteuern" - Tragweite - Als Mehrwertsteuer" bezeichnete finnische Steuer auf die Kraftfahrzeugsteuer - Ausschluss

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33)

5. Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen - Steuer auf die Kraftfahrzeugsteuer - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Steuer, die nicht höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert eines gleichartigen Fahrzeugs auf dem inländischen Markt enthalten ist

(EG-Vertrag, Artikel 95 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG])

Leitsätze

1. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) erlaubt es einem Mitgliedstaat, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, nach der der Steuerwert durch Verweisung auf den Zollwert im Sinne der Verordnungen Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmt wird, lässt es aber nicht zu, dass der Steuerwert je nach Handelsstufe variiert, wenn dadurch zumindest in bestimmten Fällen die Steuer für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug höher sein kann als die Reststeuer, die noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist.

( vgl. Randnr. 61, Tenor 1 )

2. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) verbietet es einem Mitgliedstaat, auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, nach der die Steuer für diese Kraftfahrzeuge

- in den ersten sechs Monaten nach der Zulassung oder der Inbetriebnahme des Fahrzeugs ebenso hoch ist wie die Steuer für ein gleichartiges Neufahrzeug und

- vom 7. bis 150. Monat der Nutzung des Fahrzeugs ebenso hoch ist wie die linear um 0,5 % für jeden vollen Kalendermonat ermäßigte Steuer für ein gleichartiges Neufahrzeug,

da eine solche Steuerregelung dem tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs nicht Rechnung trägt und nicht in jedem Fall gewährleisten kann, dass diese Steuer nicht höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist.

( vgl. Randnr. 80, Tenor 2 )

3. Ein Mitgliedstaat ist, wenn er auf die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anwendet, nach der der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand in nationalen Rechtsvorschriften festgelegter Kriterien bestimmt wird, nach Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) verpflichtet, diese Steuerregelung so auszugestalten, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede derartige Regelung auf angemessenen Schätzungen beruht, jede diskriminierende Wirkung ausgeschlossen ist. Dazu ist zum einen erforderlich, dass die Kriterien, auf denen die pauschale Berechnung des Wertverlusts der Fahrzeuge beruht, öffentlich bekannt gemacht werden, und zum anderen, dass der Eigentümer eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuges die Möglichkeit hat, die Anwendung einer pauschalen Berechnungsmethode auf sein Fahrzeug anzufechten, so dass es sich als notwendig erweisen kann, die individuellen Merkmale des Fahrzeugs zu prüfen, um sicherzustellen, dass die festgesetzte Steuer nicht höher ist als die Reststeuer, die noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs enthalten ist.

( vgl. Randnr. 89, Tenor 3 )

4. Eine Steuer wie die nach § 5 des finnischen Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die in den nationalen Rechtsvorschriften als eine Mehrwertsteuer" bezeichnet wird, die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, stellt keine Mehrwertsteuer" im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der Fassung der Richtlinie 92/111 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer dar und ist mit Artikel 33 dieser Richtlinie vereinbar.

( vgl. Randnr. 107, Tenor 4 )

5. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) steht der Erhebung einer Steuer wie der nach § 5 des finnischen Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die auf die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, entgegen, wenn der Betrag, der gemäß dieser Steuer für ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Gebrauchtfahrzeug zu entrichten ist, den Betrag der Reststeuer übersteigt, der noch im Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist.

( vgl. Randnr. 117, Tenor 5 )

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