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Abfalldeponien

Abfalldeponien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie zielt darauf ab, negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden, Luft und die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu mindern.
  • Dies soll durch die Festlegung strenger technischer Anforderungen erreicht werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Deponien sind in 3 Kategorien eingeteilt:
    • Deponien für gefährliche Abfälle;
    • Deponien für ungefährliche Abfälle; und
    • Deponien für inerte Abfälle (Abfälle, die nicht abgebaut oder verbrannt werden können, wie Kies, Sand und Gestein).
  • Die EU-Länder müssen innerstaatliche Strategien zur schrittweisen Verringerung der Mengen von biologisch abbaubarem Abfall auf Deponien anwenden.
  • Folgende Abfälle dürfen nicht auf Deponien angenommen werden: Altreifen oder flüssige, entzündbare, explosive oder korrosive Abfälle sowie Krankenhausabfälle und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen.
  • Es werden nur behandelte Abfälle deponiert.
  • Deponien für nicht ungefährliche Abfälle können für Siedlungsabfälle genutzt werden.
  • Die nationalen Behörden müssen sicherstellen, dass das Entgelt, das Betreiber für die Abfallbeseitigung in einer Deponie verlangen, so festgelegt wird, dass alle Kosten von der Eröffnung bis zur Stilllegung der Deponie abgedeckt sind.
  • Die Betreiber der Deponien müssen eine Genehmigung beantragen und folgende Angaben machen:
    • die Identität des Antragstellers sowie, in einigen Fällen, des Betreibers;
    • die Beschreibung der Arten und die Menge der zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle;
    • die Kapazität und Beschreibung des Standorts, einschließlich Betriebs-, Mess- und Überwachungsplänen;
    • die Methoden zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen; und
    • Angaben zur Stilllegung und für die Nachsorge.
  • Im Jahre 2014 wurde die Änderungsrichtlinie 2014/52/EU verabschiedet, um die Qualität des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in Richtlinie 2011/92/EU festgelegt wurde (siehe Zusammenfassung). Dies wurde nötig, um die Konsistenz und Synergie mit anderen Bereichen der EU-Gesetzgebung und Politik zu gewährleisten.
  • Die Entscheidung 2003/33/EG legt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien fest.

Änderungsrichtlinie (EU) 2018/850

  • Um den Übergang der EU zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, ändert die Richtlinie (EU) 2018/850 die Richtlinie 1999/31/EG.
  • Richtlinie (EU) 2018/850:
    • führt ab 2030 Beschränkungen für die Deponierung aller Abfälle ein, die für das Recycling oder die Rückgewinnung anderer Materialien oder Energie geeignet sind;
    • versucht, den Anteil der deponierten Siedlungsabfälle bis 2035 auf 10% zu begrenzen;
    • führt Regeln zur Berechnung der Erreichung der Ziele für Siedlungsabfälle ein und fordert die EU-Länder auf, ein wirksames Qualitätskontroll- und Rückverfolgungssystem für Deponien für Siedlungsabfälle einzuführen;
    • fordert die Europäische Kommission zusammen mit der Europäischen Umweltagentur 3 Jahre vor jeder Frist auf, Frühwarnberichte zu erstellen, um Mängel bei der Erreichung der Ziele festzustellen und Maßnahmen zu empfehlen;
    • ermöglicht es den EU-Ländern, wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen einzusetzen, um die Anwendung der Abfallhierarchie* zu fördern führte im Rahmen der Richtlinie 2008/98/EG die Abfallrahmenrichtlinie ein (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 1999/31/EG ist am Freitag, 16. Juli 1999 in Kraft getreten und musste bis spätestens Montag, 16. Juli 2001 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/850 musste von den EU-Ländern bis 5. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

  • Abfall (Europäische Kommission).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Abfallhierarchie: eine 5-Stufen-Hierarchie, in der Prävention die beste Option ist, gefolgt von Wiederverwendung, Recycling und anderen Formen der Verwertung, wobei Entsorgung wie Deponien das letzte Mittel ist.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1-19)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/31/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3-30)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27-49)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.07.2020

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