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Zuständigkeit und anzuwendendes Recht in Erbsachen und das Europäische Nachlasszeugnis

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht in Erbsachen und das Europäische Nachlasszeugnis

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über Erbsachen und zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie gibt den Berechtigten in grenzüberschreitenden Erbfällen Rechtssicherheit, vermeidet einander widersprechende Entscheidungen und vereinfacht die Verfahren. Sie erleichtert es Berechtigten in einem anderen EU-Land somit, die Rechte, die durch Rechtsnachfolge von Todes wegen gewährt oder übertragen werden, in Anspruch zu nehmen.
  • Sie stellt EU-weite Regeln zur Zuständigkeit und zum anzuwendenden Recht in Erbsachen in der EU sowie Regeln zur Anerkennung und Vollstreckung von in einem EU-Land ergangenen Entscheidungen und zur Annahme und Vollstreckung von in einem EU-Land ausgestellten formellen, rechtlichen Dokumenten auf.
  • Sie führt zudem ein Europäisches Nachlasszeugnis ein, das von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern verwendet werden kann, um in einem anderen EU-Land ihren Status nachzuweisen und/oder ihre Rechte und Befugnisse auszuüben.
  • Sie gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs (1), Irlands und Dänemarks, wo auf internationale Erbfälle weiterhin nationales Recht Anwendung findet. Die übrigen EU-Länder werden ihre nationalen Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung auf Entscheidungen anwenden, die in diesen drei Ländern ergangen sind.
  • Sie findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden.

Sie gilt nicht für:

  • Steuersachen,
  • Zollsachen sowie
  • verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Die Verordnung gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, beispielsweise das eheliche Güterrecht, Zuwendungen und Rentenpläne.

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

  • Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des EU-Landes zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  • In der Regel ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht das Recht des Landes, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei kann es sich entweder um das Recht eines EU-Landes oder eines Drittlandes handeln.
  • Eine Person kann vor ihrem Tod allerdings festlegen, dass auf ihren Nachlass stattdessen das Recht des Landes Anwendung findet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Ist diese Person ein Staatsangehöriger eines EU-Landes, können die von dem Erbfall betroffenen Parteien sich einigen, dass die Gerichte dieses EU-Landes anstelle des Gerichts des Landes, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, den Nachlasses abwickeln.
  • Dasselbe Recht findet auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung, unabhängig von der Art der betroffenen Vermögenswerte (beweglich oder unbeweglich) oder des Landes, in dem diese Vermögenswerte sich befinden.

Das anzuwendende Recht regelt zum Beispiel:

  • die Bestimmung der Berechtigten und ihrer jeweiligen Anteile;
  • die Erbfähigkeit;
  • die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter;
  • die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;
  • die Teilung des Nachlasses.

Anerkennung und Vollstreckung

Durch die Anwendung des Rechts eines einzigen Landes durch eine einzige Behörde auf grenzüberschreitende Erbfälle werden Parallelverfahren mit möglicherweise einander widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen vermieden. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass in einem EU-Land erlassene Entscheidungen EU-weit anerkannt werden, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind. Entscheidungen, die in dem EU-Land vollstreckbar sind, in dem sie erlassen wurden, sind in einem anderen EU-Land vollstreckbar, wenn sie, auf Antrag des Berechtigten, vom örtlich zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind.

Europäisches Nachlasszeugnis

  • Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein optionales Dokument, das von der mit der Erbsache befassten Behörde ausgestellt wird.
  • Es kann von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern verwendet werden, die in einem anderen EU-Land ihren Status nachweisen und/oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.
  • Einmal ausgestellt wird das Europäische Nachlasszeugnis in allen EU-Ländern anerkannt, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind.
  • Im Gegensatz zu nationalen Nachlasszeugnissen, die je nach EU-Ausstellungsland eine unterschiedliche Wirkung haben, hat das Europäische Nachlasszeugnis gemäß der Verordnung in allen EU-Ländern dieselbe Wirkung.
  • In der Verordnung (EU) Nr. 1329/2014 werden die Formblätter nach Maßgabe dieser Verordnung, insbesondere das Europäische Nachlasszeugnis, dargelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 5. Juli 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weitere Informationen sind auf der Website des Europäischen Justizportals erhältlich.

Europäisches Nachlasszeugnis (Europäisches Justizportal)

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107-134)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 30-84). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.01.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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