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Schutz der Gewässer gegen Ableitungen gefährlicher Stoffe (bis 2013)

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Schutz der Gewässer gegen Ableitungen gefährlicher Stoffe (bis 2013)

Die Europäische Union (EU) legt harmonisierte Vorschriften zum Schutz der Gewässer gegen Ableitungen gefährlicher Stoffe fest. Die neue Regelung verlangt insbesondere die Erteilung einer Genehmigung für bestimmte Schadstoffableitungen, Emissionsgrenzwerte für bestimmte chemische Stoffe und eine Verbesserung der Qualität der unter nationalen Gesetzen unterliegenden Gewässer ? Diese Richtlinie wird Ende 2013 durch die Wasser-Rahmenrichtlinie außer Kraft gesetzt.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung).

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie regelt den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe; dazu gehört auch die Vorbeugung der Verschmutzung. Sie findet Anwendung auf die oberirdischen Binnengewässer, das Küstenmeer und die inneren Küstengewässer.

Zwei Listen gefährlicher Stoffe werden erstellt, um der Verschmutzung entgegenzuwirken:

  • Die Ableitungen von Stoffen der Liste I müssen beseitigt werden während
  • die Ableitungen von Stoffen der Liste II verringert werden müssen.

Gemäß Anhang IX der Wasser-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) werden Qualitätsziele und Emissionsgrenzwerte von den „Tochterrichtlinien“ der Richtlinie 2006/11/EG festgelegt. Zudem müssen die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Artikel 10 der Rahmenrichtlinie 200/60/EG auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt werden.

Jede Ableitung eines in Liste I aufgeführten Stoffs bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung ist zeitlich begrenzt und schreibt Emissionsnormen vor, die strenger sein können als die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Emissionsgrenzwerte, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Toxizität und der Langlebigkeit des Stoffes in dem betreffenden Milieu. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Emissionsnormen eingehalten werden.

In Bezug auf die Stoffe der Liste II richten die Mitgliedstaaten Programme zur Erhaltung und zur Verbesserung der Wasserqualität ein und führen sie durch. Jede Ableitung bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt sind.

Die Mitgliedstaaten nehmen eine Bestandsaufnahme der Ableitungen in die von dieser Richtlinie abgedeckten Gewässer vor und können Maßnahmen treffen, die über die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen hinausgehen, um die die durch gefährliche Stoffe verursachte Verschmutzung zu verringern oder zu beseitigen.

In der Richtlinie ist das Verfahren festgelegt, nach dem eine Überarbeitung und eine Ergänzung der Listen oder eine Überführung von Stoffen der Liste II in die Liste I möglich ist.

Die Mitgliedstaaten können vor dem 22. Dezember 2012 die Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 5, 8 und 15 der Wasser-Rahmenrichtlinie sicherstellen.

Zusammenhang

Diese Richtlinie kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 76/464/EWG und deren spätere Änderungen. Diese Kodifizierung ermöglicht eine Verdeutlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften. Sie berücksichtigt die Annahme der Wasserrahmenrichtlinie sowie internationaler Übereinkommen über den Schutz von Wasserläufen und der Meeresumwelt.

Diese Richtlinie wird am 22. Dezember 2013 durch die Wasser-Rahmenrichtlinie außer Kraft gesetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/11/EG

24.4.2006

-

ABl. L 64 vom 4.4.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Umweltqualitätsnormen

Richtlinie 82/176/EWG [Amtsblatt L 81 vom 27.3.1982].

Diese Richtlinie legt Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse fest.

Vgl. konsolidierte Fassung

Richtlinie 83/513/EWG [Amtsblatt L 291 vom 24.10.1983].

Diese Richtlinie legt Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen in die aquatische Umwelt fest

Vgl. konsolidierte Fassung

Richtlinie 84/156/EWG [Amtsblatt L 74 vom 17.3.1984].

Diese Richtlinie legt Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse fest.

Vgl. konsolidierte Fassung

Richtlinie 84/491/EWG [Amtsblatt L 274 vom 17.10.1984].

Diese Richtlinie legt Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan in die aquatische Umwelt fest.

Vgl. konsolidierte Fassung

Richtlinie 86/280/EWG [Amtsblatt L 181 vom 4.7.1986].

Diese Richtlinie legt Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 2006/11/EG fest.

Vgl. konsolidierte Fassung

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG [Amtsblatt L 348 vom 24.12.2008]. Diese Richtlinie legt Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik fest. Diese harmonisierten Qualitätsnormen sollen der Verschmutzung von Oberflächengewässern mit 33 prioritären chemischen Stoffen entgegenwirken (Anhang II). Diese Richtlinie sieht insbesondere vor:

  • eine Überarbeitung der Liste der prioritären Stoffe und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen;
  • transparente Kriterien zur Ausweisung sogenannter „Durchmischungsbereiche“, in denen die Normen unter bestimmten Bedingungen überschritten werden dürfen;
  • eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Ableitungen und Verluste. Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme soll die Kommission bis 2018 einen Bericht über die bei der Verringerung oder Beendigung von Schadstoffemissionen erzielten Fortschritte ausarbeiten.

Die Richtlinie ergänzt den durch die Wasser-Rahmenrichtlinie geschaffenen Rechtsrahmen. Sie ermöglicht das Treffen von Entscheidungen auf allen politischen Führungsebenen. Die Mitgliedstaaten können bis Dezember 2009 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und diesbezügliche Maßnahmenprogramme erstellen.

Bessere Informationen

Richtlinie 91/692/EWG [Amtsblatt L 377 vom 31.12.1991]. Diese Richtlinie zielt darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien der Gemeinschaft die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis zu rationalisieren und zu verbessern.

Entscheidung 92/446/EWG [Amtsblatt L 247 vom 27. 8.1992].

In dieser Entscheidung werden die Schemata der Fragebögen festgelegt, die für die Kontrolle der Durchführung und der Einhaltung aller Wasserrichtlinien (dazu gehören die Richtlinien 76/464/EWG, 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG) erforderlich sind.

Freisetzungsregister

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 [Amtsblatt L 33 vom 4.2.2006]. Die EU führt ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -Verbringungsregister ein, um den Bürgern den Zugang zu Informationen zu erleichtern und letztlich zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beizutragen.

Letzte Änderung: 27.05.2009

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