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Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen

Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 – über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung:

  • legt die Vorschriften der Europäischen Union (EU) über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln fest;
  • harmonisiert die unterschiedlichen in den EU-Ländern geltenden Vorschriften, um den freien Verkehr von Lebensmitteln in der EU zu erleichtern und den Verbraucherschutz zu verbessern;
  • enthält eine Liste der Vitamine und Mineralstoffe, deren Zusatz zu Lebensmitteln erlaubt ist;
  • legt zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung fest, um den Verbraucher besser über die den Lebensmitteln zugesetzten Nährstoffe zu informieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Diese Verordnung betrifft Vitamine, Mineralstoffe und bestimmte andere Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden. Die Richtlinie gilt für:

Sie gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die von der Richtlinie 2002/46/EG abgedeckt werden.

In dieser Verordnung sind die Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, aufgeführt.

Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen nach Maßgabe der Verordnung zugesetzt werden.

Änderungen der Listen werden unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erlassen.

Kennzeichnung

Die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die unter diese Verordnung fallen, ist obligatorisch. Sie muss folgende Angaben umfassen:

  • Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen, wenn sie dem Lebensmittel zugesetzt werden;
  • Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Kochsalz (Natrium) (gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln);
  • Energiewert.

Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, denen Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt werden, sowie die Werbung für diese Lebensmittel

  • dürfen den Verbraucher in Bezug auf den Nährwert des Lebensmittels nicht irreführen oder täuschen;
  • dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei.

Höchst- und Mindestgehalte

Lebensmittel, denen freiwillig Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, können dazu beitragen, dass diese Stoffe in ausreichenden Mengen aufgenommen werden, und folglich die Gefahr eines Mangels verringern.

Eine übermäßige Zufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen kann jedoch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Deshalb sieht die Verordnung die Festlegung von Höchstgehalten für Vitamine und Mineralstoffe vor, die Lebensmitteln zugesetzt werden.

Die Höchstgehalte berücksichtigen

  • die sicheren Höchstgehalte an Vitaminen und Mineralstoffen, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung ermittelt wurden;
  • eine mögliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen aus anderen Ernährungsquellen und
  • die empfohlene Bevölkerungsreferenzzufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen

Falls erforderlich, werden auch der Anteil der einzelnen Erzeugnisse an der Gesamternährung der Bevölkerung im Allgemeinen und das gemäß der Verordnung (EG) 1924/2006 festgelegte Nährstoffprofil berücksichtigt.

Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin bzw. der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, sofern dies im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 definiert ist.

Beschränkungen und Verbote

Vitamine und Mineralstoffe dürfen nicht zugesetzt werden zu:

  • nicht verarbeiteten Lebensmitteln, insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, Geflügel und Fisch;
  • Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2Vol.-%, mit Ausnahme bestimmter Fälle und unter der Bedingung, dass keine nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden.

Die Verordnung ermöglicht ein Verfahren für das Verbot oder die Beschränkung von anderen Stoffen als Vitaminen oder Mineralstoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung*. Bei bestimmten Stoffen gibt es neben diesen Verfahren weitere europäische Kontrollvorschriften. EU-Länder können bei der Europäischen Kommission unter Vorlage wissenschaftlicher Erkenntnisse beantragen, ein bestimmtes Produkt in Anhang III der Verordnung (Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln verboten oder eingeschränkt ist oder von der Gemeinschaft geprüft wird) aufnehmen zu lassen. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 legt die Bedingungen für einen solchen Antrag sowie die dem Antrag beizufügenden Nachweise bzw. Erkenntnisse fest.

Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Physiologische Wirkung: Einwirkung auf den menschlichen Körper.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26-38)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35-56)

Siehe konsolidierte Fassung

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 102 vom 12.4.2012, S. 2-4)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18-63)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34-50)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16-33)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9-25)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1-23)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51-57)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1-6)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 28.09.2017

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