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Document 32009L0030

Umweltfreundlichere Kraftstoffe für den Straßenverkehr

Umweltfreundlichere Kraftstoffe für den Straßenverkehr

Kraftstoffe im Verkehrssektor tragen wesentlich zu den Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union (EU) bei. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen zur Kontrolle und Verringerung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoff (*) geschaffen, so dass die Gemeinschaft ihre Ziele zur Verringerung der Treibhausgase erreichen kann.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG

ZUSAMMENFASSUNG

Kraftstoffe im Verkehrssektor tragen wesentlich zu den Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union (EU) bei. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen zur Kontrolle und Verringerung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoff (*) geschaffen, so dass die Gemeinschaft ihre Ziele zur Verringerung der Treibhausgase erreichen kann.

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie zur Kraftstoffqualität (Richtlinie 98/70/EG) überarbeitet. Es werden eine Reihe von Elementen geändert, darunter die Kraftstoffspezifikationen, und es wird ein Mechanismus eingeführt, der auf die Überwachung und Verringerung von Treibhausgasemissionen und die Sicherstellung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen ausgerichtet ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Gemäß dieser Richtlinie werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe oder Energieträger für den Straßenverkehr mitzuteilen und zu verringern. Die Anbieter sollten bis Dezember 2020 die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe oder Energieträger um bis zu 10 %, mindestens jedoch um 6 %, verringern.
  • Die Herstellung von Biokraftstoffen sollte auf nachhaltige Weise erfolgen. Biokraftstoffe, die dafür verwendet werden, die Ziele dieser Richtlinie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, müssen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Gemäß diesen Kriterien dürfen Biokraftstoffe nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt oder auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand gewonnen werden.
  • Die Vorschriften für Kraftstoffe sollten durch auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen harmonisiert werden, und insbesondere der Schwefelgehalt von Otto- und Dieselkraftstoffen sollte auf maximal 10 mg/kg verringert werden.
  • Die Richtlinie ermöglicht die Beimischung von Biokomponenten zu Kraftstoff (beispielsweise 10 % Ethanol in Ottokraftstoffen). Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Otto- und Dieselkraftstoff nur in Verkehr gebracht wird, wenn jeweils die Spezifikationen der Anhänge I und II dieser Richtlinie erfüllt sind.
  • Die EU-Länder stellen zudem sicher, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil im Otto- und Dieselkraftstoff angemessen unterrichtet werden.

HINTERGRUND

Aufgrund erheblicher Fortschritte in der Fahrzeugtechnologie und Fahrzeugentwicklung sowie der zunehmenden Verfügbarkeit von Biokraftstoffen legte die Europäische Kommission 2007 einen Vorschlag zur Überarbeitung der in der Richtlinie 98/70/EG dargelegten Spezifikationen über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen vor.

Weitere Informationen sind auf den folgenden Webseiten der Europäischen Kommission erhältlich:

SCHLÜSSELBEGRIFF

Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoff: sämtliche Nettoemissionen, die dem Kraftstoff zugeordnet werden können. Dies umfasst alle relevanten Phasen von der Gewinnung, dem Anbau, dem Transport und dem Vertrieb bis zur Verarbeitung und Verbrennung.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/30/EG

25.6.2009

31.12.2010

ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88-113

Letzte Aktualisierung: 30.04.2015

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