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Document 32012R1218

Verordnung (EU) Nr. 1218/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch sowie zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 351 vom 20.12.2012, p. 36–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1218/oj

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1218/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2012

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch sowie zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) wurden eine Nomenklatur für Waren (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit seinem Beschluss 2012/792/EU vom 6. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigte der Rat die Abkommen im Namen der Union, um so die gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Abkommen wurden auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Codes der Kombinierten Nomenklatur ausgehandelt.

(4)

In der neuesten Fassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (4) festgelegt ist, sind die Zolltarifpositionen 16 023 940 und 16 023 980 zu einer neuen Zolltarifposition 16 023 985 zusammengefasst worden. Dieser neuen Situation wird im Anhang der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen.

(5)

Die autonomen Zollsätze für die Tarifpositionen, die Gegenstand der Verhandlungen sind, sind derzeit in einer Höhe festgesetzt, die unter den neuen vertragsmäßigen Zollsätzen liegt, die sich aus der Änderung der Zugeständnisse gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 ergeben. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden jedoch die autonomen Zollsätze angewendet, wenn sie unter den vertragsmäßigen Zollsätzen liegen.

(6)

Daher sollte der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte autonome Zollsatz auf die Höhe des vertragsmäßigen Zollsatzes angehoben werden.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in Anhang I Teil II („Zolltarif“) die Zölle entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Die autonomen Zollsätze werden in der Höhe der vertragsmäßigen Zollsätze festgesetzt.

Artikel 2

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden in Anhang I Teil III Abschnitt III Anhang 7 („WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind“) entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung die Zollkontingente geändert und die Zölle und Mengen ergänzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Abkommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2012.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(3)  Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1).


ANHANG

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist.

Teil II

Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (autonom und vertragsmäßig)

1602 32 11

Zubereitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

2 765 EUR/Tonne

1602 32 30

Zubereitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

2 765 EUR/Tonne

1602 32 90

Zubereitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

2 765 EUR/Tonne

1602 39 21

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

2 765 EUR/Tonne

1602 39 29

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

2 765 EUR/Tonne

1602 39 85

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 57 GHT

2 765 EUR/Tonne


Teil III

Anhänge zum Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

1602 32 11

Zubereitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

Eröffnung eines Zollkontingents von 16 140 Tonnen, von denen 15 800 Tonnen Brasilien zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 630 EUR/Tonne

1602 32 30

Zubereitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

Eröffnung eines Zollkontingents von 79 705 Tonnen, von denen 62 905 Tonnen Brasilien und 14 000 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

1602 32 90

Zubereitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

Eröffnung eines Zollkontingents von 2 865 Tonnen, von denen 295 Tonnen Brasilien und 2 100 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

1602 39 21

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

Eröffnung eines Zollkontingents von 10 Tonnen für Thailand

Kontingentzollsatz: 630 EUR/Tonne

1602 39 29

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr

Eröffnung eines Zollkontingents von 13 720 Tonnen, von denen 13 500 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

ex 1602 39 85

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

Eröffnung eines Zollkontingents von 748 Tonnen, von denen 600 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

ex 1602 39 85

Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT

Eröffnung eines Zollkontingents von 725 Tonnen, von denen 600 Tonnen Thailand zugewiesen werden

Kontingentzollsatz: 10,9 %

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der EU-WTO-Liste.


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