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Document 32012R1217

Verordnung (EU) Nr. 1217/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

ABl. L 351 vom 20.12.2012, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1217/oj

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 351/34


VERORDNUNG (EU) Nr. 1217/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2012

über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung von Rohholzeinfuhren für die Union sowie der Bedeutung der Russischen Föderation als Rohholzlieferant für die Union hat die Kommission mit der Russischen Föderation Verpflichtungen Letzterer zur Senkung oder Abschaffung von Ausfuhrzöllen für Rohholz ausgehandelt.

(2)

Diese Verpflichtungen, die mit dem Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) in ihre WTO-Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr aufgenommen wurden, beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Union zugeteilt.

(3)

Bei den Verhandlungen über den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO hat die Kommission — im Namen der Union — ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (2) (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(4)

Die Union und die Russische Föderation haben auch ein Protokoll über technische Modalitäten nach Maßgabe des Abkommens (3) (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt.

(5)

Am 14. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2012/105/EU (4) angenommen, mit dem die Unterzeichnung des Abkommens und des Protokolls und ihre vorläufige Anwendung ab dem Tag des WTO-Beitritts der Russischen Föderation genehmigt wurden. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Die Russische Föderation trat am 22. August 2012 der WTO bei.

(6)

Nach den Bestimmungen des Abkommens hat die Union die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile gemäß ihren internen Verfahren zu verwalten. Der Beschluss 2012/105/EU sieht vor, dass die Kommission ausführliche Regeln für die Methode der Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Maßgabe des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind, erlassen muss. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission (5) wurden die erforderlichen vorläufigen Durchführungsbestimmungen festgelegt, die der Union mit dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO eine voll funktionsfähige Verwaltung ihres Anteils an den Zollkontingenten ermöglichen sollen. Die genannte Verordnung wird mit Abschluss und Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls außer Kraft treten.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls nach deren Inkrafttreten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(8)

Um für die Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit und rechtliche Kontinuität zu gewährleisten, sollten die neuen, nach dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte die Rechtswirkungen der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 bereits getroffenen Übergangsmaßnahmen aufrechterhalten. Diese Übergangsmaßnahmen sollten anschließend so behandelt werden, als seien sie gemäß den entsprechenden Bestimmungen dieser neuen Durchführungsrechtsakte getroffen worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zum Zweck der Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Union und des Protokolls über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung ausführlicher Regeln für die Methode der Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie zur Festlegung aller anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Mit den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten werden die Rechtswirkungen der nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 getroffenen Übergangsmaßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 2

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 5 des Beschlusses 2012/105/EU eingesetzten Holzausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Holzausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens und des Protokolls prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2012.

(2)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 3.

(3)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 5.

(4)  ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


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