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Document 32011D0848
Council Implementing Decision 2011/848/CFSP of 16 December 2011 implementing Decision 2010/788/CFSP concerning restrictive measures against the Democratic Republic of the Congo
Durchführungsbeschluss 2011/848/GASP des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
Durchführungsbeschluss 2011/848/GASP des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
ABl. L 335 vom 17.12.2011, p. 83–84
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/83 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/848/GASP DES RATES
vom 16. Dezember 2011
zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen. |
(2) |
Am 12. Oktober und 28. November 2011 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Republik Kongo eingesetzt wurde, die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. NALEWAJK
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
ANHANG
Personen nach Artikel 1
Name |
Aliasname(n) |
Geburtsdatum/Geburtsort |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
||||
Jamil MUKULU |
Professor Musharaf Steven Alirabaki David Kyagulanyi Musezi Talengelanimiro Mzee Tutu Abdullah Junjuaka Alilabaki Kyagulanyi |
1965 Alternatives Geburtsdatum: 1. Januar 1964
|
Ugander Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte |
Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, welche die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten der ADF nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b behindert. |
12.10.2011 |
||||
Hussein Muhammad Nicolas Luumu Talengelanimiro |
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Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge hat Jamil Mukulu der ADF (einer in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe) materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt und ist ihr Anführer gewesen. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu weiter politischen Einfluss besessen, Finanzmittel zur Verfügung gestellt und die Aktivitäten der ADF-Kräfte im Einsatz direkt beherrscht und kontrolliert, wozu auch die Überwachung der Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken gehört. |
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Ntabo Ntaberi SHEKA |
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4. April 1976 Territorium Walikale, Demokratische Republik Kongo |
Kongolese Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe |
Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber der politischen Fraktion der Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, welche die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingeliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der DR Kongo aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der DR Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Er hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen. |
28.11.2011 |