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Document 32011D0846

2011/846/GASP: Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees ATALANTA/5/2011 vom 16. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

ABl. L 335 vom 17.12.2011, p. 79–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/846/oj

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/79


BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES ATALANTA/5/2011

vom 16. Dezember 2011

zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2011/846/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf den Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (2) und den Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (3) und das Addendum hierzu (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 16. Dezember 2008 eine Truppengestellungskonferenz abgehalten.

(2)

Entsprechend dem Angebot Serbiens, zur Operation Atalanta beizutragen, und gemäß der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) sollte der Beitrag Serbiens angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Im Anschluss an die Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen und die Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des Militärausschusses der Europäischen Union werden die Beiträge Norwegens, Kroatiens, Montenegros, der Ukraine und Serbiens zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen.“

Artikel 2

Der Anhang zum Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.

(3)  ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.

(4)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GENANNTEN DRITTSTAATEN

Norwegen

Kroatien

Montenegro

Ukraine

Serbien“


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