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Document 32011R0304

Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

ABl. L 88 vom 4.4.2011, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/304/oj

4.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 304/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:.

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates (3) wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten. Die Verordnung sieht vor, dass die Einführung und Umsiedlung zur Verwendung in geschlossenen Aquakulturanlagen in Zukunft auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Gutachten von der Genehmigungspflicht gemäß Kapitel III jener Verordnung ausgenommen werden kann.

(2)

Im Rahmen der von der Gemeinschaft finanzierten konzertierten Aktion mit dem Titel „Umweltfolgen nicht heimischer, in Aquakulturen gezüchteter Arten“ (IMPASSE) wurde eine neue Arbeitsdefinition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlage“ erarbeitet. Bei Anlagen im Sinne dieser Definition lässt sich das mit nicht heimischen und gebietsfremden Arten verbundene Risiko auf ein tragbares Maß verringern, wenn der Gefahr eines Entweichens von Zuchtorganismen und Nichtzielorganismen während des Transports begegnet wird, und in der aufnehmenden Anlage genau festgelegte Protokolle eingehalten werden. Die Einführung und Umsiedlung für die Verwendung in geschlossenen Aquakulturanlagen sollte nur dann von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.

(3)

Es ist daher erforderlich, die Definition des Begriffs „geschlossene Aquakulturanlagen“ in der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 zu ändern und um besondere Merkmale zu ergänzen, die die biologische Sicherheit dieser Anlagen sicherstellen.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen erstellen. Aus Gründen der Transparenz sollte dieses Verzeichnis auf einer Website, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (4) eingerichtet wurde, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.

(5)

Im Anschluss an diese Änderungen sind einige andere Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 erforderlich, insbesondere die Streichung der Bezugnahme auf „geschlossene Aquakulturanlagen“ in der Definition des Begriffs „routinemäßige Verbringung“ und in Anhang I.

(6)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, Anhang IV zur Aufnahme von Arten in diesen Anhang zu ändern und detaillierte Bestimmungen für die Voraussetzungen für die Aufnahme von Arten in Anhang IV zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(7)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV erlassen werden.

(8)

Der im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 verwendete Begriff „Gemeinschaft“ sollte infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 geändert werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1, im Titel von Artikel 13, in Artikel 15 Absatz 2 und im Titel von Artikel 19 werden die Begriffe „Gemeinschaft“ bzw. „Gemeinschafts-“ durch „Union“ bzw. „Unions-“ ersetzt.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 3, des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a nicht für die in Anhang IV genannten Arten.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kapitel III bis VI gelten nicht für die Verbringung von nicht heimischen oder gebietsfremden Arten zur Haltung in geschlossenen Aquakulturanlagen, sofern der Transport unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen dieser Arten und von Nichtzielarten verhindern.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen geschlossenen Aquakulturanlagen, die der Definition in Artikel 3 Nummer 3 genügen, und aktualisieren dieses Verzeichnis regelmäßig. Das Verzeichnis wird spätestens am 25. Oktober 2011 auf der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission (5) mit Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung eingerichteten Website veröffentlicht.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚geschlossene Aquakulturanlage‘ eine Anlage an Land,

a)

in der

i)

die Bewirtschaftung in einem Wassermedium mit Wasserrückführung erfolgt und

ii)

abfließendes Wasser in keiner Weise in offene Gewässern gelangt, bevor es gesiebt und gefiltert oder perkoliert sowie aufbereitet wurde, um die Abgabe von festem Abfall in die aquatische Umwelt ebenso zu verhindern wie ein Entweichen von Zuchtarten und Nichtzielarten aus der Anlage, die überleben und sich vermehren könnten,

b)

und die

i)

dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern etwa durch Wegfraß (z. B. Raubvögel) oder Überschwemmungen vorbeugt (d. h., die Anlage muss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung durch die zuständigen Behörden in ausreichend großer Entfernung von offenen Gewässern stehen),

ii)

dem Verlust von Zuchtarten oder Nichtzielarten und anderem biologischen Material einschließlich Krankheitserregern durch Diebstahl und Vandalismus angemessen vorbeugt und

iii)

die geeignete Beseitigung toter Organismen gewährleistet;“

b)

Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„16.

‚routinemäßige Verbringung‘ die Verbringung von Wasserorganismen aus einer Quelle, bei der nur ein geringes Risiko der Übertragung von Nichtzielarten besteht und bei der es in Anbetracht der Merkmale der Wasserorganismen und/oder des verwendeten Aquakulturverfahrens nicht zu negativen ökologischen Auswirkungen kommt;“

4.

In Artikel 4 wird der bisherige Absatz zu Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Aquakulturanlagen, damit sichergestellt ist, dass

a)

geschlossene Aquakulturanlagen den Anforderungen von Artikel 3 Nummer 3 genügen und

b)

jeder Transport von oder zu geschlossenen Aquakulturanlagen unter Bedingungen erfolgt, die ein Entweichen von nicht heimischen Arten oder Nichtzielarten verhindern.“

5.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Einsetzen in Aquakulturanlagen bei routinemäßiger Einführung

Bei routinemäßiger Einführung wird das Einsetzen der Wasserorganismen in Aquakulturanlagen ohne Quarantäne oder Pilotphase gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft in außergewöhnlichen Fällen auf der Grundlage spezieller Gutachten des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung. Die Verbringungen aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gelten nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 als routinemäßige oder nicht routinemäßige Verbringung.“

6.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Änderungen der Anhänge und Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24a und unter den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen

a)

die Anhänge I, II und III der vorliegenden Verordnung ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen,

b)

detaillierte Bestimmungen für die Voraussetzungen für die Aufnahme von Arten in Anhang IV gemäß Absatz 3 erlassen und

c)

Arten in Anhang IV aufnehmen, sofern die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen und die weiteren Bestimmungen erfüllt sind.

(2)   Beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 handelt die Kommission nach der vorliegenden Verordnung.

(3)   Voraussetzung für die Aufnahme seiner Art in Anhang IV ist, dass der Wasserorganismus in bestimmten Gebieten der Union über einen langen Zeitraum (im Verhältnis zu seinem Lebenszyklus) hinweg ohne negative Auswirkungen in der Aquakultur verwendet wurde und dass seine Einführung oder Umsiedlung ohne gleichzeitige Verbringung potenziell schädlicher Nichtzielarten möglich ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beantragen, dass die Kommission Arten in Anhang IV aufnimmt. Die Mitgliedstaaten können wissenschaftliche Daten vorlegen, um nachzuweisen, dass die einschlägigen Kriterien für die Aufnahme von Arten in Anhang IV erfüllt sind. Die Kommission beschließt binnen fünf Monaten nach Eingang des Antrags, ob die beantragte Aufnahme angebracht ist; dabei wird die Zeit, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für das Nachreichen von der Kommission angeforderter zusätzlicher Angaben benötigen, nicht angerechnet.

(5)   Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union können beantragen, dass für diese Regionen bestimmte Arten in einen gesonderten Teil des Anhangs IV aufgenommen werden.

(6)   Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 4 und 5 erlassen, und zwar insbesondere zu den Formaten, Inhalten und Einzelheiten der Anträge der Mitgliedstaaten auf die Aufnahme von Arten sowie zu den zur Begründung solcher Anträge vorzulegenden Informationen.“

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 24 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. April 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 24b.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen.

Artikel 24b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 24 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie der möglichen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht unberührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“

8.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Die Angaben sind soweit möglich durch Verweise auf Fachliteratur und persönliche Kontakte zu wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten zu untermauern.“

b)

Abschnitt D („Wechselwirkung mit heimischen Arten“) wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Beschreiben Sie die Überlebens- und Ansiedlungschancen des eingeführten Organismus, falls er entweicht.“

ii)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Werden die eingeführten Organismen im vorgeschlagenen Gebiet überleben und sich erfolgreich reproduzieren, oder wird eine jährliche Bestandsaufstockung erforderlich sein?“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 88, und ABl. C 51 vom 17.2.2011, S. 80.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2011.

(3)  ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6.

(5)  ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6.“


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