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Document 32010D0323

2010/323/: Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2010 zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für Bulgarien und Deutschland hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3617)

ABl. L 145 vom 11.6.2010, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/323/oj

11.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2010

zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung für Bulgarien und Deutschland hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3617)

(Nur der bulgarische und der deutsche Text sind verbindlich)

(2010/323/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

gestützt auf den Antrag Bulgariens vom 10. Februar 2009,

gestützt auf den Antrag Deutschlands vom 20. März 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten für die Durchführung der genannten Verordnung eine Ausnahme gewähren, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme verursachen wird.

(2)

Es ist angebracht, Bulgarien und Deutschland auf ihre Anträge hin solche Ausnahmen zu gewähren.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1065/2008 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2010 gewährt worden ist, die Bestimmungen der Richtlinien 93/23/EWG (2), 93/24/EWG (3) und 93/25/EWG (4) des Rates bis zu diesem Datum weiter an.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1065/2008 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahme bis zum 1. Januar 2011 gewährt worden ist, die Bestimmungen der Richtlinie 93/25/EWG bis zu diesem Datum weiter an —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Bulgarien und Deutschland wird eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 gewährt, die am 1. Januar 2010 endet.

(2)   Deutschland wird eine Ausnahme hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 hinsichtlich der Schafe und Ziegen gewährt, die am 1. Januar 2011 endet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Bulgarien gerichtet.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2009.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5.

(4)  ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 10.


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