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Document 32009D0867

2009/867/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9406)

ABl. L 314 vom 1.12.2009, p. 106–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/867/oj

1.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/106


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9406)

(2009/867/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2) („Ausweitungsverordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3) („Befreiungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Inkrafttreten der Befreiungsverordnung beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Kommission hat im Amtsblatt mehrfach Listen von Fahrradmontagebetrieben (4) veröffentlicht, für deren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren wesentlicher Fahrradteile der ausgeweitete Antidumpingzoll gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Befreiungsverordnung ausgesetzt wurde.

(2)

Nach der letzten Veröffentlichung der Liste der untersuchten Parteien (5) wurde ein Untersuchungszeitraum festgelegt. Dieser erstreckte sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2009. Allen untersuchten Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt, in dem Informationen über die Montagevorgänge angefordert wurden, die im betreffenden Untersuchungszeitraum ausgeführt wurden.

A.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR EINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE

A.1.   Zulässige Befreiungsanträge

(3)

Von den in Tabelle 1 genannten Parteien erhielt die Kommission alle Informationen, die sie benötigte, um über die Zulässigkeit der Anträge zu befinden. Diesen Parteien wurde die Aussetzung bereits mit Wirkung von dem Tag gewährt, an dem ein erster vollständiger Antrag bei der Kommission einging. Die angeforderten und übermittelten neuen Angaben wurden analysiert und soweit erforderlich in den Betrieben der betroffenen Parteien überprüft. Anhand dieser Angaben stellte die Kommission fest, dass die Anträge der in Tabelle 1 genannten Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren.

Tabelle 1

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

MADIROM PROD SRL

Bucuresti, Sector 6, Splaiul Independentei no. 319, OB. 152

Rumänien

A896

Rose Versand GmbH

Schersweide 4, 46395 Bocholt

Deutschland

A897

Winora Staiger GmbH

Max-Planck-Strasse 6, 97526 Sennfeld

Deutschland

A894

(4)

Den endgültigen Feststellungen der Kommission zufolge machte für alle diese Antragsteller der Wert der bei Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Montagevorgängen verwendeten Teile aus, so dass sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung fallen.

(5)

In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in der vorstehenden Tabelle genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden.

(6)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung der in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge gelten. Ferner ist ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Tag als erloschen zu betrachten.

A.2.   Unzulässiger Befreiungsantrag

(7)

Die in Tabelle 2 genannte Partei übermittelte ebenfalls einen Antrag auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

Tabelle 2

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

CITIC — MARMES BICYCLE CZ, s.r.o.

Žichlínské Předměstí, Albrechtická 391, 56301 Lanškroun

Tschechische Republik

A891

(8)

Diese Partei beantwortete jedoch den Fragebogen nicht.

(9)

Da die in Tabelle 2 genannte Partei die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Befreiungsverordnung nicht erfüllte, ist die Kommission gezwungen, ihren Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung abzulehnen. Infolgedessen ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben und der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Antrags dieser Partei zu erheben.

B.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR KEINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE

B.1.   Zulässige Anträge auf Befreiung der Parteien, denen eine Aussetzung gewährt werden sollte

(10)

Die interessierten Parteien werden davon in Kenntnis gesetzt, dass weitere Anträge auf Befreiung gemäß Artikel 3 der Befreiungsverordnung eingegangen sind; die Antragsteller sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die Aussetzung des ausgeweiteten Antidumpingzolls aufgrund dieser Anträge sollte mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erfolgen.

Tabelle 3

Name

Anschrift

Land

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Eddy Merckx Cycles N.V.

Birrebeekstraat 1, 1860 Meise

Belgien

30.4.2009

A954

Sektor SRL

Via Don Peruzzi 27/B, 36027 Rosa (VI)

Italien

27.5.2009

A956

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (6) eingeführten, durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (7) aufrechterhaltenen und durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (8) geänderten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf bestimmte Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.

Die Befreiung der einzelnen Parteien gilt mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.

Tabelle 1

Liste der zu befreienden Parteien

Name

Anschrift

Land

Befreiung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

MADIROM PROD SRL

Bucuresti, Sector 6, Splaiul Independentei no. 319, OB. 152

Rumänien

Artikel 7

11.8.2008

A896

Rose Versand GmbH

Schersweide 4, 46395 Bocholt

Deutschland

Artikel 7

16.9.2008

A897

Winora Staiger GmbH

Max-Planck-Strasse 6, 97526 Sennfeld

Deutschland

Artikel 7

27.11.2008

A894

Artikel 2

Der Antrag der in Tabelle 2 genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird abgelehnt.

Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die betroffene Partei mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.

Tabelle 2

Liste der Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

CITIC — MARMES BICYCLE CZ, s.r.o.

Žichlínské Předměstí, Albrechtická 391, 56301 Lanškroun

Tschechische Republik

Artikel 5

23.5.2008

A891

Artikel 3

Tabelle 3 enthält die aktualisierte Liste der untersuchten Parteien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97. Auf die Anträge dieser Parteien hin wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum ausgesetzt.

Tabelle 3

Liste der untersuchten Parteien

Name

Anschrift

Land

Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97

Mit Wirkung vom

TARIC-Zusatzcode

Eddy Merckx Cycles N.V.

Birrebeekstraat 1, 1860 Meise

Belgien

Artikel 5

30.4.2009

A954

Sektor SRL

Via Don Peruzzi 27/B, 36027 Rosa (VI)

Italien

Artikel 5

27.5.2009

A956

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Parteien gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(4)  ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3. ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9. ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6. ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2. ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9. ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3. ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6. ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8. ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5. ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2. ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3. ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5. ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2. ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4. ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16. ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5. ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73. ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19. ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62.

(5)  ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62.

(6)  ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(8)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.


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