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Document 32008R1337

Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

ABl. L 354 vom 31.12.2008, p. 62–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1337/oj

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 1337/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der starken Schwankungen der Nahrungsmittelpreise sind zahlreiche Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung in eine dramatische Situation geraten. Da durch diese Nahrungsmittelkrise, mit der eine Finanz- und Energiekrise sowie die Zerstörung der Umwelt einhergehen, zusätzlich Hunderte Millionen Menschen in extreme Armut, Hunger und Unterernährung getrieben werden könnten, bedarf es einer verstärkten Solidarität mit diesen Bevölkerungsgruppen. Sämtliche Daten zur voraussichtlichen Entwicklung der Nahrungsmittelmärkte führen zu der Schlussfolgerung, dass auch in den kommenden Jahren mit extrem starken Schwankungen der Nahrungsmittelpreise zu rechnen ist.

(2)

Durch die vorliegende Verordnung soll daher ergänzend zu den derzeitigen entwicklungspolitischen Instrumenten der Europäischen Union eine Finanzierungsfazilität geschaffen werden, die eine rasche Reaktion auf die durch die stark schwankenden Nahrungsmittelpreise in den Entwicklungsländern verursachte Krise ermöglicht.

(3)

Der am 20. Dezember 2005 vom Rat und von den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament und von der Kommission verabschiedete Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik (2) sieht vor, dass die Europäische Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) weiterhin auf die Verbesserung der Ernährungssicherheit auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene hinarbeitet; zu diesem Ziel soll die vorliegende Verordnung beitragen.

(4)

Das Europäische Parlament nahm am 22. Mai 2008 eine Entschließung zu den steigenden Lebensmittelpreisen in der Europäischen Union und in Entwicklungsländern an, in der es den Rat nachdrücklich auffordert, für die Kohärenz aller mit Nahrungsmitteln zusammenhängenden einzelstaatlichen und internationalen Maßnahmen zu sorgen, die auf die Verwirklichung des Rechts auf Nahrung abzielen.

(5)

Während seiner Tagung vom 20. Juni 2008 bekräftigte der Europäische Rat nachdrücklich seine Verpflichtung, bei der kollektiven Öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) das Ziel von 0,56 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) bis 2010 und von 0,7 % des BNE bis 2015 zu erreichen, wie es in den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2005, den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 2005 und dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik festgelegt wurde.

(6)

Der Europäische Rat, der in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2008 anerkannte, dass hohe Nahrungsmittelpreise Auswirkungen auf die Lage der ärmsten Menschen in der Welt haben und die Fortschritte bei der Verwirklichung aller Millennium-Entwicklungsziele (MDG) gefährden, nahm einen EU-Aktionsplan für MDG an, in dem es heißt, dass die Europäische Union gemäß der Erklärung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) verpflichtet ist, eine globale Partnerschaft für Nahrungsmittel und Landwirtschaft zu fördern, und eine wesentliche Rolle bei der Überbrückung eines Teils der Finanzlücke bis 2010 in den Bereichen Landwirtschaft, Nahrungsmittelsicherheit und ländliche Entwicklung zu spielen wünscht.

(7)

Darüber hinaus betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen, dass in diesem Bemühen die Europäische Union insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (UN) und internationaler Finanzinstitutionen für eine stärker koordinierte und längerfristige internationale Reaktion auf die gegenwärtige Nahrungsmittelkrise eintreten wird; er begrüßte, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen die hochrangige Task-Force „Global Food Security Crisis“ (HLTF) eingesetzt hat, und sich entschlossen zeigt, ihrer Rolle bei der Umsetzung der auf der FAO-Konferenz auf hoher Ebene zur Welternährungssicherheit am 5. Juni 2008 in Rom vereinbarten Erklärung in vollem Umfang gerecht zu werden. Die HLTF hat einen umfassenden Aktionsrahmen (Comprehensive Framework of Action — CFA) angenommen, und internationale wie auch regionale Organisationen haben eigene Initiativen ins Leben gerufen. Darüber hinaus betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen, dass die Europäische Union eine entschlossene Reaktion in Bezug auf die landwirtschaftliche Versorgung in den Entwicklungsländern unterstützen wird, insbesondere durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel für landwirtschaftliche Produktionsfaktoren und durch Unterstützung beim Einsatz von marktgestützten Instrumenten für das Risikomanagement, und ihre Unterstützung öffentlicher und privater Investitionen in die Landwirtschaft erheblich verstärken und allgemein die Entwicklungsländer ermutigen wird, speziell im Hinblick auf die Ernährungssicherheit und eine verstärkte regionale Integration bessere agrarpolitische Maßnahmen zu entwickeln; die Europäische Union wird ferner Ressourcen bereitstellen, um über die Nahrungsmittelhilfe hinaus Sicherheitsnetze für arme und anfällige Bevölkerungsgruppen zu finanzieren.

(8)

Der Finanzierungsbedarf und der materielle Bedarf für die Bewältigung der Folgen und Ursachen der hohen Nahrungsmittelpreise sind sehr groß. Da hier eine Reaktion der gesamten internationalen Gemeinschaft notwendig ist, bemüht sich die Gemeinschaft, ihren Teil beizutragen. Am 20. Juni 2008 begrüßte der Europäische Rat, dass die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag für einen neuen Fonds zur Unterstützung der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern im Rahmen der geltenden Finanziellen Vorausschau vorzulegen.

(9)

Die Strategie der Gemeinschaft sollte darauf abzielen, eine positive kurz- bis mittelfristige Angebotsreaktion der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern nachdrücklich zu fördern und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen der starken Schwankungen der Nahrungsmittelpreise auf die Ärmsten in diesen Ländern erheblich zu mindern. Eine Reaktion der Angebotsseite liegt auch im Interesse der Gemeinschaft, um den derzeitigen Druck auf die Agrarpreise zu lockern.

(10)

Der Gemeinschaft stehen mehrere Instrumente mit Schwerpunkt auf langfristig angelegter Entwicklungshilfe zur Verfügung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (3) und der Europäische Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt), der öffentliche Entwicklungshilfe für die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP) und die Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) bietet; die Programmierung im Rahmen dieser Instrumente wurde unlängst entsprechend den mittel- und langfristigen Entwicklungsprioritäten der förderfähigen Länder vorgenommen. Eine großangelegte Neuprogrammierung im Rahmen dieser Instrumente, um auf eine kurzfristige Krise einzugehen, würde die Ausgewogenheit und Kohärenz der vorhandenen Strategien für die Zusammenarbeit mit diesen Ländern gefährden. Der Gemeinschaft stehen ferner die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (4) für die Bereitstellung von Soforthilfe und die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (5) zur Verfügung.

(11)

Diese Instrumente wurden 2008 allerdings bereits im größtmöglichen Umfang eingesetzt oder neu programmiert, um die nachteiligen Auswirkungen der stark schwankenden Nahrungsmittelpreise in den Entwicklungsländern zu bewältigen. Dasselbe könnte 2009 in sehr begrenztem Umfang geschehen, was allerdings für die Deckung des Bedarfs bei weitem nicht ausreichen würde.

(12)

Folglich muss eine spezielle Finanzierungsfazilität zur Ergänzung der vorhandenen externen Finanzierungsinstrumente eingeführt werden, um dringliche zusätzliche Maßnahmen anzunehmen, mit denen die Folgen der starken Schwankungen der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern rasch angegangen werden.

(13)

Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung sollte in einer Weise gestaltet werden, die gewährleistet, dass die lokale Bevölkerung verstärkt mit Nahrungsmitteln versorgt wird.

(14)

Die mit dieser Finanzfazilität angenommenen Maßnahmen sollten die Entwicklungsländer dabei unterstützen, ihre landwirtschaftliche Produktivität in den nächsten Landwirtschaftsjahren zu steigern, um rasch auf die unmittelbaren Bedürfnisse der Länder und ihrer Bevölkerung einzugehen und die ersten Schritte für eine möglichst weitgehende Verhütung weiterer Fälle von Ernährungsunsicherheit zu unternehmen sowie außerdem im Interesse der ärmsten Menschen, der Kleinlandwirte, aber auch der europäischen Verbraucher und Landwirte, zur weltweiten Minderung der Auswirkungen der stark schwankenden Nahrungsmittelpreise beizutragen.

(15)

Die Art der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erfordert mit Blick auf ihre Finanzierung die Einführung effizienter, flexibler, transparenter und rascher Entscheidungsverfahren, bei denen alle beteiligten Institutionen intensiv zusammenarbeiten.

(16)

Kohärenz und Kontinuität zwischen kurzfristigen Maßnahmen zur Bereitstellung von Hilfe an die Bevölkerungsgruppen, die vom drastischen Anstieg und/oder von den starken Schwankungen der Nahrungsmittelpreise am unmittelbarsten und stärksten betroffen sind, und strukturierteren Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass es erneut zu einer Nahrungsmittelkrise wie der derzeitigen kommt, sind zu gewährleisten.

(17)

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft muss im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) sichergestellt werden.

(18)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher wegen ihres Umfangs besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(20)

Die einzelnen Entwicklungsinstrumente und die vorliegende Finanzfazilität werden so eingesetzt, dass die Kontinuität der Zusammenarbeit, vor allem beim Übergang von der Soforthilfe zu mittel- und langfristigen Maßnahmen, sichergestellt ist. Diese Verordnung sollte mit einer langfristigen Strategie im Einklang stehen, die einen Beitrag zur Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit in den Entwicklungsländern leistet und dabei den eigenen Bedürfnissen und Programmen dieser Länder Rechnung trägt.

(21)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten und ihrer Dringlichkeit Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen, die auf eine rasche und unmittelbare Reaktion auf die stark schwankenden Nahrungsmittelpreise in den Entwicklungsländern abzielen, um in erster Linie die Zeit zwischen Soforthilfe und mittel- bis langfristiger Entwicklungszusammenarbeit zu überbrücken.

2.   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen den Entwicklungsländern gemäß der Definition des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und ihrer Bevölkerung entsprechend den folgenden Bestimmungen zugute.

Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dadurch werden Initiativen finanziert, die Zweck und Zielsetzung dieser Verordnung unterstützen.

3.   Die von den förderfähigen Einrichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Aktionsprogramme sind nach Möglichkeit in Abstimmung mit Organisationen der Zivilgesellschaft zu erstellen, die an der Durchführung der mit dieser Finanzfazilität finanzierten Projekte beteiligt werden.

4.   Im Hinblick auf die Optimierung des Nutzeffekts und der Auswirkungen dieser Verordnung werden die Mittel in Abstimmung mit anderen Gebern und anderen Entwicklungspartnern gestützt auf eine relevante Gesamteinschätzung, die von spezialisierten bzw. internationalen Einrichtungen wie den Organisationen der Vereinten Nationen im Benehmen mit Partnerländern bereitgestellt wird, auf eine begrenzte Liste von Empfängerländern aufgeteilt, die hohe Priorität genießen und anhand der im Anhang aufgeführten Kriterien ausgewählt werden.

5.   Zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe kann bei regionalen oder grenzübergreifenden Programmen gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 beschlossen werden, dass diese auch der Bevölkerung anderer Entwicklungsländer zugute kommen können, die nicht zu der durch das betreffende Programm begünstigten Region gehören.

6.   Wird die Hilfe für Maßnahmen bereitgestellt, die von internationalen Organisationen einschließlich regionaler Organisationen durchgeführt werden, so werden diese Organisationen gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 anhand des zusätzlichen Nutzens, den sie bieten, sowie ihrer jeweiligen Vorteile und ihrer Fähigkeit ausgewählt, die Programme mit Blick auf die Ziele dieser Verordnung rasch und effizient durchzuführen und dabei auf den spezifischen Bedarf der Zielländer zu reagieren.

Artikel 2

Ziele und Grundsätze

1.   Das Hauptziel der Hilfe und Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung besteht darin,

a)

eine positive Angebotsreaktion der Landwirtschaft in den Zielländern und -regionen zu fördern;

b)

Maßnahmen zu unterstützen, mit denen im Einklang mit den globalen Zielen der Ernährungssicherheit, einschließlich der UN-Standards für Ernährungsanforderungen, rasch und direkt zur Minderung der nachteiligen Auswirkungen der stark schwankenden Nahrungsmittelpreise auf die lokalen Bevölkerungsgruppen beigetragen wird;

c)

die Produktionskapazitäten des Agrarsektors zu stärken und die Politikgestaltung in diesem Sektor zu verbessern, um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu fördern.

2.   Es wird ein auf die jeweiligen Entwicklungszusammenhänge und die Auswirkungen der stark schwankenden Nahrungsmittelpreise abgestimmter, differenzierter Ansatz verfolgt, so dass die Zielländer und -regionen und ihre Bevölkerung eine gezielte, maßgeschneiderte und angemessene Unterstützung auf der Grundlage ihrer eigenen Bedürfnisse, Strategien, Prioritäten und Reaktionskapazitäten erhalten.

3.   Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung unterstützt werden, werden mit den aufgrund anderer Instrumente unterstützten Maßnahmen einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 sowie des Partnerschaftsabkommens AKP-EG (10) koordiniert, damit die Kontinuität der Zusammenarbeit, vor allem beim Übergang von der Soforthilfe zu mittel- und langfristigen Maßnahmen, sichergestellt ist.

4.   Die Kommission sorgt dafür, dass die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen mit dem strategischen Gesamtkonzept der Gemeinschaft für die betreffenden förderfähigen Länder vereinbar sind.

Artikel 3

Durchführung

1.   Die Hilfe und Zusammenarbeit der Gemeinschaft erfolgen auf der Grundlage einer Reihe von Beschlüssen über die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 und zwar im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2. Ein Gesamtplan für die Nutzung dieser Finanzfazilität einschließlich der Liste der Empfängerländer im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 wird von der Kommission vorgelegt und gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 angenommen. Sie achtet dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den förderfähigen Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2. Zu diesem Gesamtplan gibt der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Ausschuss vor dem 1. Mai 2009 eine Stellungnahme ab.

2.   Unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten sind folgende Unterstützungsmaßnahmen förderfähig:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, einschließlich Düngemitteln und Saatgut, unter besonderer Berücksichtigung lokaler Einrichtungen und der Verfügbarkeit vor Ort;

b)

Maßnahmen zur Schaffung von Sicherheitsnetzen, die auf die Erhaltung oder den Ausbau der landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten sowie auf die Deckung des Grundnahrungsmittelbedarfs der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen einschließlich Kindern abzielen;

c)

andere Maßnahmen kleineren Umfangs zur Produktionssteigerung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Bedürfnisse: Mikrokredite, Investitionen, Ausrüstung, Infrastruktur und Lagerung sowie berufliche Bildung und Unterstützung für Berufsgruppen im Agrarsektor.

3.   Die Durchführung dieser Unterstützungsmaßnahmen erfolgt im Einklang mit der Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die von dem Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe am 2. März 2005 in Paris angenommen wurde („Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe“) und dem vom Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe am 4. September 2008 in Accra verabschiedeten Aktionsplan („Aktionsplan von Accra“). Sie konzentriert sich auf kleine und mittlere Familienbetriebe in der Nahrungsmittel erzeugenden Landwirtschaft, insbesondere wenn sie von Frauen geführt werden, sowie die von der Nahrungsmittelkrise am stärksten betroffenen armen Bevölkerungsgruppen, wobei Verzerrungen auf den lokalen Märkten und in der lokalen Produktion zu vermeiden sind. Landwirtschaftliche Betriebsmittel und Dienstleistungen sind nach Möglichkeit vor Ort zu erwerben.

4.   Flankierende administrative Maßnahmen, die den Zielen dieser Verordnung entsprechen, können in Höhe von bis zu 2 % des in Artikel 12 genannten Betrags finanziert werden.

Artikel 4

Förderfähigkeit

1.   Für eine Förderung kommen — sofern ihre Programme einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten — in Betracht:

a)

Partnerländer und -regionen und deren Einrichtungen;

b)

dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer wie Gemeinden, Provinzen, Bezirke und Regionen;

c)

gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;

d)

internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des UN-Systems, internationale Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken;

e)

Gemeinschaftsorgane und Einrichtungen, jedoch nur zur Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4;

f)

EU-Einrichtungen;

g)

die folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie alle anderen Drittstaaten, die die Regelungen für den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 einhalten, sofern sie dazu beitragen, die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen:

i)

öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen, lokale Behörden sowie deren Zusammenschlüsse oder repräsentative Vereinigungen;

ii)

Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte;

iii)

Finanzinstitutionen, die Privatinvestitionen in den Partnerländern und -regionen tätigen, fördern und finanzieren;

iv)

nichtstaatliche Akteure, die auf unabhängiger und verantwortlicher Basis tätig sind;

v)

natürliche Personen.

2.   Bei der Zuweisung der Mittel wird für eine ausgewogene Verteilung zwischen den in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Stellen und anderen für eine Förderung in Betracht kommenden Stellen Sorge getragen.

Artikel 5

Arten der Finanzierung

Die Gemeinschaftsfinanzierungen können insbesondere in folgender Form erfolgen:

a)

Projekte und Programme;

b)

Budgethilfen, insbesondere sektorbezogene Budgethilfen, sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und die Bedingungen für Budgethilfen gemäß dem einschlägigen geografischen Finanzierungsinstrument erfüllt sind;

c)

Beiträge zu internationalen oder regionalen Organisationen und internationalen Fonds, die von solchen Organisationen verwaltet werden;

d)

Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und –regionen zur Förderung gemeinsamer Kofinanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden, oder zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Projekten eingerichtet wurden;

e)

Kofinanzierung mit Einrichtungen, die für eine Finanzierung gemäß Artikel 4 in Frage kommen.

f)

Mittelzuweisungen für die Europäische Investitionsbank (EIB) und andere Finanzintermediäre, die zu den in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 festgelegten Bedingungen auf der Grundlage von Programmen der Kommission zur Gewährung von Darlehen (insbesondere zur Förderung von Investitionen und zur Entwicklung des Privatsektors), für Risikokapitalbeiträge (insbesondere in Form von nachrangigen oder bedingten Darlehen), für andere Formen zeitlich begrenzter Minderheitsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie für Beiträge zu Garantiefonds eingesetzt werden, und zwar in der Weise, dass das finanzielle Risiko der Gemeinschaft auf diese Mittelzuweisungen beschränkt ist.

Artikel 6

Finanzierungs- und Verwaltungsverfahren

1.   Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen werden im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) durchgeführt, wobei gegebenenfalls berücksichtigt wird, dass die anzunehmenden Maßnahmen einen Krisenfall betreffen.

2.   Im Falle der Kofinanzierung und in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen übertragen.

3.   Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die vom empfangenden Partnerland bzw. der Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass sie die relevanten Kriterien gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 einhalten, vorausgesetzt, dass die Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 eingehalten werden.

4.   Die Gemeinschaftshilfe darf grundsätzlich nicht zur Bezahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren in den förderfähigen Ländern verwendet werden.

5.   Die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die im Rahmen des geografischen Entwicklungsinstruments teilnahmeberechtigt sind, das in dem Land eingesetzt wird, in dem die Maßnahme stattfindet, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Regeln der internationalen Durchführungsorganisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Bestimmungen gelten für Lieferungen und Materialien. Die Staatsangehörigkeit der Sachverständigen spielt keine Rolle.

Artikel 7

Mittelbindungen

Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1.   Alle zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Finanzierungsvereinbarungen enthalten Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

2.   In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen einschließlich Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.

3.   In allen zur Durchführung der Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse nach Absatz 2 während der Ausführung der Verträge und danach wahrnehmen können.

Artikel 9

Sichtbarkeit der Europäischen Union

Die im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Verträge enthalten spezifische Bestimmungen, die bei allen auf der Grundlage dieser Verträge durchgeführten Maßnahmen eine angemessene Sichtbarkeit der Europäischen Union sicherstellen.

Artikel 10

Bewertung

1.   Die Kommission verfolgt und überprüft gemäß dieser Verordnung durchgeführte Maßnahmen, gegebenenfalls mit Hilfe unabhängiger externer Bewertungen, um sich zu vergewissern, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung einschlägiger künftiger Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit aussprechen zu können. Vorschläge des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt.

2.   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 13 genannten Ausschuss ihre Bewertungsberichte zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können um Erörterung spezifischer Bewertungen in diesem Ausschuss ersuchen.

3.   Die Kommission beteiligt alle wichtigen Interessenvertreter, auch nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden an der Bewertungsphase der durch diese Verordnung begründeten Hilfe der Gemeinschaft.

Artikel 11

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen vor, der — soweit möglich — über die Hauptergebnisse und die Auswirkungen der im Rahmen der Verordnung geleisteten Unterstützung Aufschluss gibt. Im Dezember 2009 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Zwischenbericht über die durchgeführten Maßnahmen vor. In diesen Berichten werden die Auflagen der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und des Aktionsplans von Accra berücksichtigt.

Artikel 12

Finanzbestimmungen

Der Referenzbetrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2008-2010 auf insgesamt 1 Mrd. EUR.

Artikel 13

Ausschuss

1.   Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 10 Werktage für bis zum 30. April 2009 angenommene Maßnahmen und auf 30 Tage für danach angenommene Maßnahmen festgesetzt.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2008.

(2)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.).

(3)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(4)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG

Richtkriterien für die Auswahl der Zielländer und die Zuweisung der Finanzmittel:

Armutsquoten und tatsächliche Bedürfnisse der Bevölkerungen

Entwicklungen der Nahrungsmittelpreise und deren potenzielle sozioökonomische Auswirkungen:

Abhängigkeit von Nahrungsmittelimporten

Soziale Instabilität und politische Stabilität

Makroökonomische Auswirkungen der Entwicklungen der Nahrungsmittelpreise

Kapazitäten des Landes zur Reaktion auf die Krise sowie Durchführung geeigneter Maßnahmen

Landwirtschaftliche Produktionskapazität

Widerstandsfähigkeit gegenüber externen Schocks

Die vorläufigen Mittelzuweisungen an die Länder erfolgen auf der Grundlage der Auswahlkriterien des Ziellandes unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl des Ziellandes.

Berücksichtigt werden auch die sonstigen Finanzierungsmöglichkeiten seitens der Gebergemeinschaft, auf die das Zielland kurzfristig zur Bewältigung der Entwicklungen der Nahrungsmittelpreise zurückgreifen kann.


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