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Document 32008D0820

2008/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei der Produktion von Kerngarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6133)

ABl. L 285 vom 29.10.2008, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/820/oj

29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2008

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregelungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei der Produktion von Kerngarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6133)

(2008/820/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss Nr. 3/2005 des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 13. Januar 2006 wurde eine Ausnahme von der Bestimmung der Begriffe „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ zur Berücksichtigung der besonderen Lage des Königreichs Swasiland bei der Produktion von Kerngarnen beschlossen (2). Abweichend von den besonderen Vorschriften der Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 1 des Anhangs V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) konnte Swasiland in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2007 eine Gesamtmenge von 1 300 Tonnen Kerngarn in die Gemeinschaft einführen.

(2)

Nach Ablauf des AKP-EG-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens am 31. Dezember 2007 hat Swasiland am 24. April 2008 gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von fünf Jahren beantragt. Am 25. Juni 2008 hat Swasiland zusätzliche Informationen zu seinem Antrag vorgelegt. Der Antrag bezieht sich auf die Gesamtmenge von jährlich 1 300 t Kerngarn der HS-Positionen 5206 22, 5206 42, 5402 52 und 5402 62.

(3)

Swasiland ist ein kleines Entwicklungsland ohne Zugang zum Meer. Wie aus den von Swasiland vorgelegten Informationen hervorgeht, hängt seine Wirtschaft stark vom Handel ab; die Arbeitslosenrate ist bereits jetzt sehr hoch. Die Anwendung der derzeit geltenden Ursprungsregel würde die Kapazität des Landes, weiter in die Gemeinschaft auszuführen, erheblich beeinträchtigen. Swasiland muss Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die Herstellung des Endprodukts einführen, weil es zurzeit nicht in der Lage ist, die Regeln der Ursprungskumulierung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zu erfüllen. Folglich entspricht das Endprodukt nicht den in dem genannten Anhang niedergelegten Vorschriften. Andererseits hat Swasiland erhebliche Summen investiert, um insbesondere durch Kumulierung mit Südafrika Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu bekommen und nicht länger von einer befristeten Ausnahmeregelung abhängig zu sein. Daher ist der Antrag auf eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gerechtfertigt.

(4)

Damit Swasiland seine Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Ablauf der Ausnahmeregelung gemäß Beschluss des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen Nr. 3/2005, die am 31. Dezember 2007 ausgelaufen ist, fortsetzen kann, sollte eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(5)

Für einen reibungslosen Übergang von dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zum Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC (Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika)-EPA (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen)-Staaten andererseits (SADC-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen) sollte eine neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 eingeräumt werden.

(6)

Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 dürfte angesichts des vorgesehenen Einfuhrvolumens zu keinen schweren Schäden für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer erfüllt werden.

(7)

Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

(8)

Swasiland kann Ausnahmen von den Ursprungsregeln gemäß Artikel 39 des Ursprungsprotokolls im Anhang zu dem SADC-EU-Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beantragen, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt oder in Erwartung des Inkrafttretens vorläufig angewandt wird.

(9)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des SADC-EU-Interims-Partnerschaftsabkommens, das im Jahr 2008 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II dieser Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Daher sollte die Ausnahme nicht für den beantragten Zeitraum von fünf Jahren, sondern für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 gewährt werden.

(10)

Swasiland sollte daher eine Ausnahmeregelung für 1 300 t Kerngarn für die Dauer eines Jahres eingeräumt werden.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden Swasilands, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß dieser Entscheidung eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(12)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden Swasilands die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Anhangs gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellte Kerngarne der HS-Positionen 5206 22, 5206 42, 5402 52 und 5402 62 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 als Waren mit Ursprung in Swasiland.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 aus Swasiland zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Swasiland treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung.

Die zuständigen Behörden von Swasiland übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Decision 2008/820/EC“.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit Swasiland mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 26 vom 31.1.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 94.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen

09.1698

5206 22, 5206 42, 5402 52, 5402 62

Kerngarn

1.1.2008 bis 31.12.2008

1 300 Tonnen


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