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Document 32007R1295

Verordnung (EG) Nr. 1295/2007 der Kommission vom 5. November 2007 zur zollamtlichen Erfassung bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 288 vom 6.11.2007, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1295/oj

6.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1295/2007 DER KOMMISSION

vom 5. November 2007

zur zollamtlichen Erfassung bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China vor.

A.   BETROFFENE WARE

(1)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht werden.

B.   ANTRAG

(2)

Nach Eingang eines Antrags des spanischen Dachverbandes der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie (FNACV) („Antragsteller“) stellte die Kommission fest, dass ausreichende Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorlagen, und leitete gemäß Artikel 5 der Grundverordnung mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union („Einleitungsbekanntmachung“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (2).

(3)

Der Antragsteller beantragt außerdem, dass die Einfuhren der betroffenen Ware gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(4)

Die betroffene Ware ist derzeit bereits zu einem großen Teil Gegenstand endgültiger Schutzmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2004 der Kommission (3) eingeführt wurden. Diese Maßnahmen laufen am 8. November 2007 aus.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung dürfen vorläufige Maßnahmen frühestens 60 Tage nach Verfahrenseinleitung eingeführt werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 kann indessen ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die im betreffenden Absatz aufgeführten Bedingungen erfüllt sind und die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.

(6)

Der Antrag enthält hinreichende Beweise, um eine zollamtliche Erfassung zu rechtfertigen. Diese werden auch durch Beweise aus anderen Quellen gestützt.

(7)

Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dass die Ausführer dumpen. Der Antidumpingantrag und der Antrag auf zollamtliche Erfassung enthalten Beweise zu den Ausfuhrpreisen für die Saison 2006/07. Diese werden durch Eurostat-Daten untermauert sowie durch verschiedene Angebote oder Angaben von Ausfuhrpreisen, die von verschiedenen Quellen gegenüber einer Reihe von Einführern gemacht wurden. Die im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Beweise zum Normalwert, bestehen, in diesem Stadium und vorbehaltlich der Vorlage weiterer Daten im Laufe der Untersuchung, aus detaillierten Angaben über Inlandspreise und Produktionskosten von allen oder fast allen Herstellern in einem Vergleichsland. In diesem Stadium beziehen sich diese, zur Berücksichtigung der geschätzten Transportkosten und anderer Kosten entsprechend berichtigten, Daten offensichtlich auf dieselbe Ware, denselben Zeitraum und dieselbe Handelsstufe, und dürften daher weitgehend vergleichbar sein. Insgesamt und angesichts der Höhe des angeblichen Dumpings wird durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die in Frage stehenden Ausführer dumpen.

(8)

In Bezug auf die Schädigung liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Dumpingpraktiken der Ausführer eine Schädigung verursachen oder verursachen würden. Bei diesen Beweisen handelt es sich um detaillierte Angaben zu den Hauptschadensfaktoren im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung, die im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthalten sind und durch Angaben aus anderen Quellen untermauert werden. Die Beweise im Zusammenhang mit der vorangegangenen Untersuchung zur Einführung von Schutzmaßnahmen stützen außerdem die Auffassung, dass das Einfuhrvolumen ohne Schutzmaßnahme erheblich steigen und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter geschädigt würde.

(9)

Der Kommission liegen ferner aus dem Antidumpingantrag und dem Antrag auf zollamtliche Erfassung hinreichende, von Informationen aus anderen Quellen gestützte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einführer wussten oder hätten wissen müssen, dass die Ausführer dumpten und damit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigten oder hätten schädigen können. Eine Bekanntmachung zur Einleitung einer Untersuchung wegen angeblichen schädigenden Dumpings wurde veröffentlicht. Außerdem geht aus mehreren Artikeln in der Fachpresse, die über längere Zeit veröffentlicht wurden, hervor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Niedrigpreiseinfuhren aus China geschädigt werden könnte. Schließlich kann, angesichts der Höhe des Dumpings der Schluss gezogen werden, dass den Einführern die Situation bewusst gewesen sein dürfte oder hätte bewusst sein müssen.

(10)

Zudem liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass eine solche Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren in einem relativ kurzen Zeitraum verursacht wird oder würde, was angesichts des Zeitpunktes und der Menge der gedumpten Einfuhren und anderer Umstände (wie dem raschen Aufbau von Lagerbeständen) die von endgültigen Antidumpingzöllen ausgehende Erholungswirkung fast zunichte machen dürfte, sofern solche Antidumpingzölle nicht rückwirkend angewandt würden. Bei diesen Beweisen, die im Antidumpingantrag und im Antrag auf zollamtliche Erfassung enthalten sind und von Informationen aus anderen Quellen untermauert werden, handelt es sich um Informationen über die Art der Ware, einschließlich ihrer Fungibilität und ihres Saisoncharakters und der Tatsache, dass sie in Dosen konserviert wird und leicht über längere Zeit gelagert und transportiert werden kann. Das ermöglicht auch einen schnellen Aufbau von Lagerbeständen. Außerdem bestätigen im Rahmen der Schutzmaßnahmenuntersuchung erlangte Beweise, dass ohne Maßnahmen das Einfuhrvolumen wieder dramatisch ansteigen dürfte. Dies gilt umso mehr, als die Schutzmaßnahme kurz nach Beginn der Konservierungssaison ausläuft.

(11)

Aus diesen Gründen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine zollamtliche Erfassung gegeben.

E.   VERFAHREN

(12)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise im Antrag für eine zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ausreichen.

(13)

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(14)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften erhoben werden können.

(15)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung. Die Angaben im Antrag auf Einleitung einer Untersuchung liegen für das Dumping über 50 % und für die Schädigung über 30 %.

G.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(16)

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067, 2008309069) eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. November 2007 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 246 vom 20.10.2007, S. 15.

(3)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 67.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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