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Document 32007D0200

2007/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 über die staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe, die Belgien Techspace Aero gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5799) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 90 vom 30.3.2007, p. 79–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/200/oj

30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/79


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

über die staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe, die Belgien Techspace Aero gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5799)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/200/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Entscheidung vom 22. Juni 2006 (2), mit der die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe C 28/2006 (ex NN 23/2004) eingeleitet hat,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 13. Februar 2004, das von der Kommission am 18. Februar 2004 registriert wurde, meldete Belgien eine Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe (FuE) zugunsten des Unternehmens Techspace Aero an. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004, vom 1. Juli 2005 und 8. März 2006, die von der Kommission am 3. Januar 2005, 5. Juli 2005 und 13. März 2006 registriert wurden, übermittelte Belgien der Kommission ergänzende Informationen.

(2)

Diese Anmeldung war der Anmeldung einer FuE-Beihilferegelung für den Luftfahrtsektor beigefügt. Da für die Maßnahme ein großer Teil der im Rahmen der Beihilferegelung bereitgestellten Mittel eingesetzt wurde, musste gemäß Punkt 4.7 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (3) (nachstehend „FuE-Gemeinschaftsrahmen“) eine Einzelanmeldung vorgenommen werden. Die Beihilferegelung war Gegenstand einer getrennten förmlichen Prüfung unter der Beihilfe-Nr. C 27/2006 (ex NN 22/2004).

(3)

Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 teilte die Kommission Belgien ihren Beschluss mit, wegen der Techspace Aero gewährten Einzelbeihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(4)

Mit Schreiben vom 11. September 2006, das am selben Tag registriert wurde, übermittelte Belgien der Kommission eine Stellungnahme.

(5)

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 forderte die Kommission bei Belgien ergänzende Auskünfte an, die wurden ihr mit den am Absendetag registrierten Schreiben vom 23. und 24. November 2006 übermittelt wurden.

(6)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf.

(7)

Die Kommission hat keine diesbezüglichen Stellungnahmen von den Beteiligten erhalten.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Empfänger der Beihilfe

(8)

Techspace Aero ist ein belgisches Unternehmen, das auf die Herstellung von Teilsystemen für in der Luft- und Raumfahrt eingesetzte Triebwerke spezialisiert ist. Nach den Angaben auf der Website des Unternehmens werden 51 % seiner Aktien von der französischen Gruppe Safran, 28,4 % von der Wallonischen Region, 19 % vom US-Unternehmen Pratt & Whitney und 1,6 % von der Société Wallonne d’Investissement gehalten. 2004 beschäftigte Techspace Aero 1 230 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 271 Mio. EUR.

(9)

Techspace Aero verfügt über eine besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet der Niederdruckverdichter. Das Unternehmen war an der Entwicklung vieler wichtiger Triebwerke für die zivile Luftfahrt beteiligt, wobei es beispielsweise mit General Electric oder Pratt & Whitney oder SNECMA zusammenarbeitete.

2.2.   Begünstigtes FuE-Vorhaben

(10)

Techspace Aero ist an einem FuE-Vorhaben zur Entwicklung des für die zivile Luftfahrt bestimmten Triebwerks GP7000 beteiligt. Dieses Triebwerk wird gemeinsam mit den beiden US-Unternehmen General Electric und Pratt & Whitney entwickelt, aber auch andere europäische Unternehmen wie MTU (Deutschland) oder SNECMA (Frankreich) sind an dem Vorhaben beteiligt.

(11)

Techspace Aero ist für die Entwicklung des Niederdruckverdichters des GP7000 zuständig. Die beihilfefähigen Kosten der FuE-Tätigkeiten des Unternehmens für dieses Vorhaben belaufen sich im Zeitraum 2002 bis 2006 auf insgesamt […] (5). Den belgischen Behörden zufolge lassen sich die Gesamtkosten des Vorhabens wie folgt aufschlüsseln: […] für die industrielle Forschung plus […] für die vorwettbewerbliche Entwicklung im Sinne des Anhangs I des FuE-Gemeinschaftsrahmens.

(12)

Die industrielle Forschung umfasst die Tätigkeiten in den Projektphasen, die vor den ersten Triebwerktests liegen. Die vorwettbewerbliche Entwicklung entspricht den Phasen, in denen das Triebwerk getestet wird. Die Zertifizierungskosten sind nicht zuwendungsfähig.

2.3.   Beihilfemodalitäten

(13)

Techspace Aero hat die belgische Regierung im Laufe des Jahres 2000 um Unterstützung für die Durchführung des Vorhabens ersucht. Die belgischen Behörden haben die Beihilfe ab 1. Oktober 2003 gewährt.

(14)

Die Beihilfe wird in Form eines rückzahlbaren Vorschusses von höchstens 41 274 000 EUR gewährt, was 65 % der Kosten der industriellen Forschung plus 45 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung entspricht.

(15)

Der Vorschuss wird wie folgt zurückgezahlt: Für jedes verkaufte fertige Element wird ein nach Rang des Elements gestaffelter Betrag entrichtet. Ferner werden Zahlungen geleistet, die sich nach dem durch den Verkauf von Ersatzteilen und durch Reparaturen erzielten Umsatz richten. Die Vereinbarung zwischen dem belgischen Staat und Techspace Aero sieht vor, dass das Unternehmen unter keinen Umständen Zinsen auf den Vorschuss zahlen muss. Die Rückzahlung endet, sobald der Vorschussbetrag zurückgezahlt wurde.

(16)

Die belgischen Behörden gehen in ihren Schreiben an die Kommission davon aus, dass Techspace Aero den Vorschuss 2019 zurückgezahlt haben wird. Diese Annahme stützt sich unter anderem auf eine Absatzprognose, der zufolge bis zum Jahr 2018 […] „Shipsets“ verkauft werden sollen.

2.4.   Anreizwirkung der Beihilfe

(17)

Nach Angaben der belgischen Behörden sind die FuE-Aufwendungen von Techspace Aero, die sich vor Beginn des Programms auf […] beliefen, im Haushaltsjahr 2005 auf […] gestiegen. Außerdem ist der Anteil der FuE-Aufwendungen am Umsatz des Unternehmens von […] auf […] gestiegen.

2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(18)

In ihrer Entscheidung vom 22. Juni 2006 hat die Kommission die Maßnahme anhand des FuE-Gemeinschaftsrahmens geprüft und Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit diesem Rahmen geäußert.

(19)

Sie hat festgestellt, dass die Beihilfe in Form eines Vorschusses gewährt wurde, dessen Rückzahlung vom Verkauf des aus der Forschungstätigkeit hervorgehenden Produktes beeinflusst wird. Diese Art von Vorschüssen, die bei Erfolg der Forschungstätigkeiten rückzahlbar sind, ist im Luftfahrtsektor weit verbreitet.

(20)

Punkt 5.6 des FuE-Gemeinschaftsrahmens sieht eben diese Art von Vorschüssen als Möglichkeit vor und erlaubt, dass nach Prüfung der jeweiligen Rückzahlungsbedingungen die üblichen Beihilfeintensitäten (25 % für die vorwettbewerbliche Entwicklung und 50 % für die industrielle Forschung) überschritten werden.

(21)

Seit Inkrafttreten des FuE-Gemeinschaftsrahmens wurden zahlreiche Beihilfen bei der Kommission angemeldet, die in Form von bei Programmerfolg rückzahlbaren Vorschüssen gewährt wurden. Daher hat die Kommission eine Auslegungspraxis für Punkt 5.6 des Gemeinschaftsrahmens entwickelt (6).

(22)

In den bislang von der Kommission geprüften Fällen sahen die Rückzahlungsbedingungen bei Programmerfolg nicht nur die Rückzahlung des Vorschussbetrags, sondern auch Zinszahlungen vor; die Zinsen wurden anhand eines Referenz- und Abzinsungssatzes berechnet, den die Kommission für den betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe festlegte. Bei besonders erfolgreichen Programmen wurden sogar höhere Beträge zurückgezahlt.

(23)

In diesen Fällen begrenzte die Kommission den Anteil des „Vorschussbetrags an den beihilfefähigen Kosten“ auf höchsten 40 % bei der vorwettbewerblichen Entwicklung bzw. auf 60 % bei der industriellen Forschung, wobei die Möglichkeit bestand, diese Basissätze um die in Punkt 5.10 des FuE-Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Prozentsätze zu erhöhen.

(24)

Die Kommission stellt fest, dass die belgischen Behörden bei der in Rede stehenden Beihilfe die Schwellen von 40 % und 60 % (plus ein Zuschlag von 5 % gemäß Punkt 5.10.2 Absatz 2 des FuE-Gemeinschaftsrahmens) zugrunde gelegt haben, obwohl die Rückzahlungsbedingungen nicht einmal bei Erfolg des Programms Zinszahlungen vorsahen.

(25)

Daher wird in der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 festgestellt, dass die Rückzahlungsbedingungen für Techspace Aero wesentlich günstiger sind als die klassischen Rückzahlungsbedingungen der bislang von der Kommission geprüften Beihilfen. Aufgrund der fehlenden Zinszahlen war immer gewährleistet, dass ein Beihilfeelement vorlag, während es bei den klassischen Rückzahlungsbedingungen bei Programmerfolg völlig fehlen und bei großem Erfolg, wenn das Unternehmen dem Staat Gewinne (auch in realen Werten) ermöglichte, sogar negativ werden konnte.

3.   BEMERKUNGEN BELGIENS

(26)

Die belgischen Behörden haben die Modalitäten der Techspace Aero gewährten Beihilfe durch einen Nachtrag zu der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung geändert und der Kommission diesen Nachtrag am 24. November 2006 übermittelt. Darin ist die Rückforderung eines Teils der gewährten Beihilfe vorgesehen, um die Beihilfeintensität auf die durch den FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehene Höhe (höchstens 50 % für industrielle Forschung und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung plus ein Zuschlag von 5 %, da das Vorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt wird) zu senken. Die belgischen Behörden werden den darüber hinausgehenden Betrag spätestens am 31. März 2007 einziehen, wobei sie einen Zinssatz anlegen, der dem zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenz- und Abzinsungssatz der Kommission entspricht. Zusätzlich werden die belgischen Behörden wie im Beihilfevertrag vorgesehen bei Projekterfolg die zinslose Rückzahlung des Teils der Beihilfe verlangen, den das Unternehmen behalten hat.

Tabelle

Auf Beihilfeintensität gesenkter Vorschuss

Beihilfeempfänger

Beihilfefähige Kosten

(in 1 000 EUR)

Beihilfeintensität

Gezahlter Vorschuss

(in 1 000 EUR)

Rückforderung mit Zinsen (in 1 000 EUR)

Satz

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Entwicklung

Industrielle Forschung

Vorwettbewerbliche Entwicklung

Techspace Aero

[…]

[…]

55 %

30 %

34 800

8 397

3,95 %

(27)

Letztendlich wurde Techspace Aero ein Vorschuss in Höhe von 31 978 850 EUR gewährt; damit beläuft sich die Beihilfeintensität auf […], was dem gewogenen Mittel der für die industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung anwendbaren Beihilfeintensitäten entspricht.

4.   WÜRDIGUNG

4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(28)

Der Vorschuss wird aus den Mitteln des belgischen Staates gewährt. Er betrifft ein einziges Unternehmen und wird nur zurückgezahlt, wenn das Produkt, das Gegenstand der Forschung ist, kommerziell erfolgreich ist. Dies stellt einen Vorteil gegenüber einem zu Marktbedingungen gewährten Darlehen dar. Das Unternehmen Techspace Aero ist in einem Bereich tätig, in dem reger Handel zwischen den Mitgliedstaaten betrieben wird. Die Maßnahme erfüllt somit die die kumulativen Kriterien der Definition einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

4.2.   Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe

(29)

Die Beihilfe wurde am 1. Oktober 2003 gewährt, bevor sie bei der Kommission angemeldet und somit auch bevor sie von dieser genehmigt wurde. Es gibt keine Klausel, mit der die Zahlung des Vorschusses so lange ausgesetzt würde, bis die Kommission die Maßnahme anhand der Beihilfevorschriften der Gemeinschaft geprüft hat. Da die Maßnahme bereits durchgeführt wird, muss sie als rechtswidrig im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b und f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 betrachtet werden.

4.3.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit den Beihilfevorschriften der Gemeinschaft

(30)

Durch die in den Erwägungsgründen 26 und 27 beschriebene Änderung wird der Vorteil, der dem Beihilfeempfänger ursprünglich gewährt wurde, beseitigt, indem die Beihilfeintensität auf die im FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehene Höhe (höchstens 50 % für industrielle Forschung und 25 % für vorwettbewerbliche Entwicklung plus ein Zuschlag von 5 %, da das Vorhaben in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt wird) gesenkt und der darüber hinausgehende Betrag verzinst zurückgezahlt wird. Zudem wird der restliche Teil der Beihilfe erstattet, was über die Anforderungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens hinausgeht. Die so geänderte Beihilfe ist mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar.

(31)

Die belgischen Behörden heben damit den zusätzlichen Vorteil auf, den sie Techspace Aero vorübergehend gegenüber den Empfängern der bislang von der Kommission geprüften Beihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse gewährt haben.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(32)

Die Kommission stellt fest, dass Belgien dem Unternehmen Techspace Aero rechtswidrig eine Beihilfe gewährt und damit gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Belgien hat die gewährte Beihilfe jedoch geändert, damit sie mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen vereinbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe, die Belgien dem Unternehmen Techspace Aero ursprünglich in Höhe von 41 274 000 EUR gewährt und wie in den Erwägungsgründen 26 und 27 beschrieben geändert hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 16.

(3)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Geschäftsgeheimnis.

(6)  Vgl. die Fälle, die in der Fußnote 4 der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 (ABl. C 196 vom 19.8.2006, S. 16) zitiert werden.


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