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Document 32004R2253

Verordnung (EG) Nr. 2253/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen

ABl. L 385 vom 29.12.2004, p. 7–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0868

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2253/oj

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2253/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission (2) ist der Inhalt der zu benutzenden Betriebsbögen festgelegt worden.

(2)

Bei den für die Betriebsbögen gesammelten Daten muss die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (3) ist die Art und Weise, wie Subventionen an die Landwirte gezahlt werden, grundlegend geändert worden. Diesen Änderungen muss im Betriebsbogen Rechnung getragen werden, um die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen ordnungsgemäß verfolgen zu können und eine ausreichende Grundlage für die Analyse der Tätigkeit der Betriebe zu schaffen.

(3)

Der Betriebsbogen muss aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Da einige der Änderungen ab dem Jahr 2004 anwendbar sein werden, ist es angebracht, dass die Änderungen des Betriebsbogens mit Wirkung vom Rechnungsjahr 2004 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 werden gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom Rechnungsjahr 2004, das zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 2004 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 263 vom 17.10.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1837/2001 (ABl. L 255 vom 24.9.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle A (ALLGEMEINE INFORMATIONEN ÜBER DEN BETRIEB) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„Rubriknummer und Beschreibung

Ordnungsnummer

1.   

Betriebsnummer

Gebiet

1

Gebietsteil

2

Ordnungsnummer des Betriebs

3

‚Frei‘

4—5

2.   

Angaben über die Datenaufzeichnungen und die Buchungsstelle

Zahl der Gruppen von 10 Angaben

6

‚Frei‘

7—16

Nummer der Buchungsstelle (fakultativ)

17“

2.

Die Tabelle M erhält folgende Fassung:

„M.   DIREKTZAHLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHEN BZW. DER TIERISCHEN ERZEUGUNG — gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 (1), (EG) Nr. 1254/1999 (2) und (EG) Nr. 1782/2003 (3) des Rates (Rubriken 601 bis 680 und 700 bis 772)

Erzeugnis oder Kombination von Erzeugnissen (Rubrik)

 

 

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

Referenzbetrag

 

 

 

 

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

xxx

Frei

Frei

 

 

 

Frei“


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 wird wie folgt geändert:

1.

Rubrik 107 erhält folgende Fassung:

„107.   MwSt.-System

Für jeden Betrieb ist das Mehrwertsteuersystem (Ordnungsnummer 400), dem er unterliegt, durch die entsprechende Codenummer der folgenden Liste anzugeben:

 

Ordnungsnummer 400

Code

BELGIEN

Régime normal obligatoire

1

Régime normal sur option

2

Régime agricole

3

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Angemeldet

1

DÄNEMARK

Moms (= normal)

1

DEUTSCHLAND

Pauschalierender Betrieb

1

Optierender Betrieb

2

Getränke erzeugender Betrieb

3

Betrieb mit Kleinumsatz

4

ESTLAND

Normal

1

Spezial

2

GRIECHENLAND

Normales System

1

Landwirtschaftliches System

2

SPANIEN

Normales System

1

Vereinfachtes System

2

Landwirtschaftliches System

3

FRANKREICH

TVA sur option avec autorisation pour animaux vivants

2

Remboursement forfaitaire

3

IRLAND

Agricultural

1

Registered (= normal)

2

ITALIEN

Regime esonerato

1

Regime speciale agricolo

2

Regime normal

3

ZYPERN

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

MwSt. nicht anwendbar

3

LETTLAND

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

LITAUEN

Normal

1

MwSt. nicht anwendbar

2

LUXEMBURG

Régime normal obligatoire

1

Régime normal sur option

2

Régime forfaitaire de l'agriculture

3

UNGARN

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

MALTA

Normal

1

NIEDERLANDE

Algemene regeling verplicht

1

Algemene regeling op aanvraag

2

Landbouwregeling

3

ÖSTERREICH

Pauschalierender Betrieb

1

Optierender Betrieb

2

POLEN

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

PORTUGAL

Landwirtschaftliches System

1

Normales System

2

SLOWENIEN

Normal

1

Landwirtschaftlich

2

SLOWAKEI

Angemeldet

1

Befreit

2

FINNLAND

Normales System

1

SCHWEDEN

Normales System

1

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Befreit

1

Angemeldet

2

Unterteilung des MwSt.-Systems (nur in Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn und Polen)

 

Ordnungsnummer 401

SPANIEN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen

FRANKREICH

Sans TVA obligatoire sur activités connexés

0

Avec TVA obligatoire sur activités connexés

1

ITALIEN

Mwst.-System für Landwirtschaftstourismus (‚agriturismo‘) als Nebenerwerbstätigkeit

 

Regime speciale agricolo

1

Regime normale agricolo

2

UNGARN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen

POLEN

 

Bei Anwendung zweier Systeme innerhalb des Betriebs ist der Code (entsprechend Ordnungsnummer 400) für das Minderheitssystem einzusetzen“

2.

Rubrik 113 erhält folgende Fassung:

„113.   Davon: Einzelheiten zu dem Betrag unter Rubrik 112

1.

Tierarten (Rubriken 22 bis 50), ausschließlich Tiersubventionen unter den Codes 700 und 770.

2.

Erzeugnisse (Rubriken 120 bis 313 und Unterrubriken), ausschließlich Flächenzahlungen unter Code 600 und Zahlungen unter den Codes 670 und 680.

3.

Spezielle Codes gemäß der folgenden Liste:

Code 600 umfasst die Summe der Flächenzahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 einschließlich der Flächenzahlungen für die Flächenstilllegung und die Energiepflanzen. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 670 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 680 umfasst die Beihilfe im Rahmen der Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe wird ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 700 umfasst die Summe der Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 770 umfasst die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese Summe und die entsprechenden Einzelheiten werden ebenfalls in die Tabelle M eingetragen;

Code 800 umfasst die Direktbeihilfen für landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des ländlichen Raums oder auf einen verbesserten Tierschutz ausgerichtet sind;

Code 810 umfasst die Zahlungen an Landwirte zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten, die sich in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen ergeben;

Code 820 umfasst die Ausgleichszahlungen in benachteiligten Gebieten;

Code 830 umfasst die den Landwirten gewährte Beihilfe zur Anpassung an anspruchsvolle Normen, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften beruhen

Code 835 umfasst die Beihilfe für die Kosten der Nutzung der Betriebsberatungsdienste;

Code 840 umfasst die Beihilfe für landwirtschaftliche Produktionsmethoden zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

Code 900 umfasst die Beihilfe für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen;

Code 910 umfasst die anderen Beihilfen für die Forstwirtschaft;

Code 951 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die tierische Erzeugung, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 952 umfasst die Beihilfen und Subventionen für Kulturen, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 953 umfasst die Beihilfen und Subventionen für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht unter einen der vorhergehenden Codes fallen;

Code 955 umfasst die zusätzliche Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

Code 998 umfasst die Entschädigungen durch die öffentlichen Behörden für Einbußen bei Produktion oder Produktionsmitteln infolge von Naturkatastrophen. (Die Entschädigungen aus privaten Versicherungen sind in Tabelle F und unter Rubrik 181 in der Tabelle K anzugeben);

Code 999 umfasst außergewöhnliche Zahlungen (z. B. agromonetäre Ausgleichsbeihilfen). Angesichts ihres außergewöhnlichen Charakters werden sie anhand der gezahlten Summe registriert;

Codes 1052 und 2052 umfassen die Ausgleichszahlungen für die Aufgabe der Milcherzeugung, entweder in Form von jährlichen Zahlungen (Code 1052) oder in Form einer pauschaler Zahlung (Code 2052);

Code 950 umfasst die allgemeinen Subventionen, die unter keine der Aktivitäten (= unter keinen der vorhergehenden Codes) fallen.“

3.

In Abschnitt K erhalten der Titel und die ersten drei Absätze folgende Fassung:

„K.   ERZEUGUNG (außer Vieh)

Bestimmte Erzeugungsrubriken sind in Unterrubriken aufgeschlüsselt. In solchen Fällen sollen die Angaben für die Spalten 4 bis 10 sowohl bei den Unterrubriken als auch bei der übergeordneten Rubrik eingetragen werden. Der Gesamtbetrag für die Unterrubriken wird in die übergeordnete Rubrik eingetragen.

Getrennte Einträge sollten für den Anbau auf stillgelegten Flächen nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 erfolgen. Getrennte Einträge sollten auch verwendet werden, wenn die gleiche Kultur sowohl mit Bewässerung als auch ohne Bewässerung vorliegt.

Angaben für Ernten auf dem Halm sollten unter den entsprechenden Rubriken eingetragen werden, mit Ausnahme der Fläche, die nicht einzutragen ist. Dasselbe gilt für Kulturen auf Flächen, die für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachtet werden.“

4.

Rubrik 146 erhält folgende Fassung:

„146.

Stillgelegte Flächen: Flächen, die während des ganzen Rechnungsjahres keine Ernten erbringen. Ebenfalls unter dieser Rubrik werden eingetragen: Stillgelegte Flächen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003, die nicht bestellt sind, sowie stillgelegte Flächen, die begrünt sind. Stillgelegte Flächen, auf denen ein zulässiger Anbau von nachwachsenden Rohstoffen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt, sind unter der entsprechenden Anbaurubrik mit dem Code 8 oder 9 für die Anbauart einzutragen.“

5.

Im Unterabschnitt SPALTEN DER TABELLE K erhält der Text betreffend die Spalte 2 (Anbauart) und die Spalte 3 (Fehlende Angaben) folgende Fassung:

„Anbauart (Spalte 2)

Man unterscheidet folgende Anbauarten und Codenummern:

Codenummer 0

:

Diese Codenummer ist für tierische Erzeugnisse, weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden.

A.   Feldanbau (einschließlich frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren in Freilandkultur in Fruchtfolge mit landwirtschaftlichen Kulturen; mit Ausnahme von Kulturen auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegten Flächen).

Codenummer 1

:

Hauptkulturen (unbewässert)

Die Hauptkulturen umfassen:

Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;

Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;

von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht.

Codenummer 2

:

Vergesellschaftete Kulturen (unbewässert)

Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahres normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt.

Codenummer 3

:

Folgekulturen (Zwischenfrüchte) (unbewässert)

Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut werden und nicht als Hauptkulturen gelten.

Codenummer 6

:

Bewässerte Hauptkulturen oder vergesellschaftete Kulturen

Codenummer 7

:

Bewässerte Folgekulturen

Eine Kultur gilt als bewässert, wenn normalerweise eine künstliche Wasserzufuhr besteht.

Diese beiden Anbauarten sind anzugeben, wenn die Information in der Buchführung des Betriebs verfügbar ist.

B.   Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland

Codenummer 4

:

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Freilandanbau (siehe Rubrik 137), Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau (siehe Rubrik 140).

C.   Anbau unter Witterungsschutz

Codenummer 5

:

Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz (siehe Rubrik 138), Blumen und Zierpflanzen (einjährig oder ganzjährig) unter Schutz (siehe Rubrik 141), Dauerkulturen unter Schutz (siehe Rubrik 156). Gegebenenfalls auch die Rubriken 143, 285 und 157.

D.   Anbau auf stillgelegten Flächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003

Codenummer 8

:

Unbewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen

Codenummer 9

:

Bewässerter Anbau auf stillgelegten Flächen

E.   Energiepflanzen

Codenummer 10

:

Energiepflanzen (Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).

Fehlende Angaben (Spalte 3)

Codenummer 0

:

Die Codenummer 0 ist einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.

Codenummer 1

:

Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist (siehe Spalte 4), z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse.

Codenummer 2

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte 5).

Codenummer 3

:

Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen.

Codenummer 4

:

Einzutragen, wenn Flächen und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen.

Codenummer 8

:

Einzutragen in Zusammenhang mit der Erzeugnisrubrik 146, wenn die Fläche der Stilllegung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 bzw. (EG) Nr. 1782/2003 unterliegt und nicht bestellt wird (einschließlich begrünte Flächen).“.

6.

Abschnitt L erhält folgende Fassung:

„L.   QUOTEN UND ANDERE RECHTE

Die Menge der Quoten im Besitz sollte immer in Spalte 9 angegeben werden.

Auch ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, aber nur, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle G anzugeben.

Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter anderen Rubriken in den Tabellen F, G und/oder K.

Folgende Rubriken sind zu verwenden:

401

Milch

402

Mutterkuhprämien

404

Prämien für Mutterschafe und Ziegen

421

Zuckerrüben

422

Tabak

423

Stärkekartoffeln

441

Ammoniak

442

organischer Dünger

470

Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung (fakultativ)

499

Sonstiges.

SPALTEN DER TABELLE L

Quoten und andere Rechte (Spalte 1)

Rubriknummer der Quote oder des Rechtes

Angabenart (Spalte 2)

Code 1

:

Buchwert: Zukäufe und Verkäufe

Code 2

:

Laufende Transaktionen: Leasing oder Verpachtung von Quoten

(Spalte 3). Frei

Zahlungen (Spalte 4)

Code 1 in Spalte 2:

 

Für den Erwerb von Quoten und anderen Rechten gezahlter Betrag

Code 2 in Spalte 2:

 

Für Leasing oder Pacht von Quoten und anderen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Rubrik 85 „Bezahlte Pacht“ in Tabelle F.

Erträge (Spalte 5)

Code 1 in Spalte 2:

 

Für den Verkauf von Quoten und anderen Rechten erhaltener Betrag.

Code 2 in Spalte 2:

 

Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und anderen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten in der Rubrik 181 ‚Sonstige Erträge und Einnahmen‘ in Tabelle K.

Anfangsbestand (Spalte 6)

Code 1 in Spalte 2:

 

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Code 2 in Spalte 2:

 

Nicht anwendbar.

Abschreibung (Spalte 7)

Abschreibung von Quoten und anderen Rechten können hier eingetragen werden. Auf jeden Fall sollte keine Abschreibung von Quoten und anderen Rechten in der Tabelle G (Ordnungsnummer 340) angegeben werden.

Endbestand (Spalte 8)

Code 1 in Spalte 2:

 

Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.

Code 2 in Spalte 2:

 

Nicht anwendbar.

Menge (Spalte 9)

Die entsprechenden Einheiten sind:

Rubriken 401, 421 bis 442: Dezitonnen

Rubriken 402 und 404: Anzahl der Basiseinheiten,

Rubrik 470: Anzahl der Ansprüche,

Rubrik 499 keine Eintragung.

Steuern (einschließlich Zusatzabgabe) (Spalte 10)

Nur dann eine Eintragung vornehmen, wenn in der Spalte 2 der Code ‚2‘ gesetzt ist.

Rubrik 401: die im Rechnungsjahr fällige Zusatzabgabe für die Milcherzeugung oder aber der gezahlte Betrag. ‚0‘ eintragen, wenn eine Quote existiert, aber keine Zahlung erfolgt ist.“

7.

Abschnitt M erhält folgende Fassung:

„M.   DIREKTZAHLUNGEN AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHEN BZW. DER TIERISCHEN ERZEUGUNG — gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 (Rubriken 600 bis 680 und 700 bis 772) (1)

600.

Flächenzahlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Flächenzahlungen muss ebenfalls mit Code 600 in die Tabelle J eingetragen werden. Sie umfasst auch die Zahlungen für die Flächenstilllegung und die Beihilfe für Energiepflanzen.

Aufgliederung der Rubrik 600:

Die Rubriken 621 bis 638 sind bei bewässerten Kulturen nur dann auszufüllen, wenn diese im Regionalisierungsplan des Mitgliedstaats getrennt geführt sind. In diesem Fall werden die Flächen und Zahlungen aus den Rubriken 601 bis 618 ausgeschlossen. Falls bewässerte Gebiete im Regionalisierungsplan des Mitgliedstaats nicht getrennt geführt sind, werden sie in die Rubriken 601 bis 618 einbezogen.

601.

Flächenzahlungen für nicht bewässerte Kulturen

Summe der Rubriken 602 bis 618.

Die verschiedenen Unterrubriken sind zu vervollständigen, zumindest wenn der Mitgliedstaat in seinem Regionalisierungsplan eine andere Ausgleichsregelung (hinsichtlich der Referenzerträge, des Beihilfebetrags je Einheit und der beihilfefähigen Gesamtfläche) für verschiedene stützungsfähige landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehen hat.

602.

Flächenzahlungen für Getreide

603.

Flächenzahlungen für Ölsaaten

604.

Flächenzahlungen für Eiweißpflanzen

605.

Flächenzahlungen für Silogetreide

606.

Flächenzahlungen für Körnermais

607.

Flächenzahlungen für Silomais

608.

Zuschlag auf die Flächenzahlungen für Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten oder Sonderbeihilfe für Hartweizen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

609.

Flächenzahlungen für andere Kulturpflanzen

611.

Flächenzahlungen für Grassilage

612.

Flächenzahlungen für Faserflachs

613.

Flächenzahlungen für Faserhanf

614.

Prämie für Eiweißpflanzen (wenn nicht in 604 inbegriffen)

618.

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen (wenn nicht in 608 inbegriffen)

621.

Flächenzahlungen für bewässerte Kulturen

Summe der Rubriken 622 bis 638.

Die verschiedenen Unterrubriken sind zu vervollständigen, zumindest wenn der Mitgliedstaat in seinem Regionalisierungsplan eine andere Ausgleichsregelung (hinsichtlich der Referenzerträge, des Beihilfebetrags je Einheit und der beihilfefähigen Gesamtfläche) für verschiedene stützungsfähige landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehen hat.

622.

Flächenzahlungen für bewässertes Getreide

623.

Flächenzahlungen für bewässerte Ölsaaten

624.

Flächenzahlungen für bewässerte Eiweißpflanzen

625.

Flächenzahlungen für bewässertes Silogetreide

626.

Flächenzahlungen für bewässerten Körnermais

627.

Flächenzahlungen für bewässerten Silomais

628.

Zuschlag auf die Flächenzahlungen für bewässerten Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten oder Sonderbeihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

629.

Flächenzahlungen für andere bewässerte Kulturpflanzen

632.

Flächenzahlungen für bewässerten Faserflachs

633.

Flächenzahlungen für bewässerten Faserhanf

634.

Prämie für bewässerte Eiweißpflanzen (wenn nicht in 624 inbegriffen)

638.

Spezifische Qualitätsprämie für bewässerten Hartweizen (wenn nicht in 628 inbegriffen)

650.

Flächenzahlungen für stillgelegte Flächen

655.

Beihilfe für Energiepflanzen

670.

Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung muss ebenfalls mit Code 670 in die Tabelle J eingetragen werden.

Aufgliederung der Rubrik 670 (fakultativ):

671.

Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung (außer jenen unter Rubriken 672 zu 674); bezieht auch Beihilfe für Grünland/Dauergrünland ein, wenn nicht differenziert

672.

Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Grünland/Dauergrünland

673.

Beihilfe unter der Betriebsprämienregelung für die Flächenstilllegung

674.

Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung, die auf speziellen Zahlungsansprüchen basiert

680.

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Beihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung muss ebenfalls mit Code 680 in die Tabelle J eingetragen werden.

700.

Direktzahlungen für Rindfleisch im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003

Die Summe der Direktzahlungen muss ebenfalls mit Code 700 in die Tabelle J eingetragen werden.

Die nachstehende Tabelle gibt Rubriken für alle Arten von Direktzahlungen für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 an. Die Bereitstellung von Einzelheiten hinsichtlich der „Anzahl der Basiseinheiten“ und der „Gesamtbeihilfe“ ist jedoch fakultativ. Hinsichtlich der Ergänzungsbeträge, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geschaffen worden sind, ist es wichtig, doppelte Aufzeichnungen zu vermeiden. Deshalb gilt Folgendes:

Zusätzliche Beträge je Mutterkuhprämie sollten nur unter Rubrik 764 registriert werden, falls sie nicht schon gemäß Rubrik 731 erfasst sind.

Zusätzliche Beträge je Schlachtprämie sollten nur unter Rubrik 762 registriert werden, falls sie nicht schon gemäß Rubrik 742 erfasst sind.

Ergänzungsbeträge für männliche Rinder sollten nur unter Rubrik 763 registriert werden, falls sie nicht schon gemäß Rubrik 710 bis 715 erfasst sind.

Rubriken

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

700

Gesamte Direktzahlungen für Rindfleisch

(Summe der Rubriken 710, 720, 730, 740, 750, 760)

Obligatorisch

710

Sonderprämie

(Summe der Rubriken 711, 715)

Obligatorisch

Obligatorisch

711

Sonderprämie Bullen

Obligatorisch

Obligatorisch

715

Sonderprämie Ochsen

Obligatorisch

Obligatorisch

720

Saisonentzerrungsprämie

Obligatorisch

Obligatorisch

730

Mutterkuhprämie

(Summe der Rubriken 731, 735)

Obligatorisch

731

Mutterkuhprämie für Mutterkühe und Färsen (insgesamt)

(oder Summe der Rubriken 732,733)

Obligatorisch

Obligatorisch

732

Mutterkuhprämie für Mutterkühe

Fakultativ

Fakultativ

733

Mutterkuhprämie für Färsen

Fakultativ

Fakultativ

735

Mutterkuhprämie: zusätzliche nationale Prämie

Obligatorisch

Obligatorisch

740

Schlachtprämie

(Summe der Rubriken 741, 742)

Obligatorisch

741

Schlachtprämie: 1 bis 7 Monate

Fakultativ

Obligatorisch

742

Schlachtprämie: 8 Monate und darüber

Obligatorisch

Obligatorisch

750

Extensivierungsprämie (insgesamt)

(oder Summe der Rubriken 751 and 753)

Obligatorisch

Obligatorisch

751

Extensivierungsprämie für männliche Rinder und für Mutterkühe

Fakultativ

Fakultativ

753

Extensivierungsprämie für Milchkühe

Fakultativ

Fakultativ

760

Ergänzungsbeträge (nationaler Bezugsrahmen)

(Summe der Rubriken 761 and 769)

Obligatorisch

761

Tierbezogene Zahlungen (insgesamt)

(oder Summe der Rubriken 762, 763, 764, 765, 766)

Obligatorisch

762

Zusätzlicher Betrag je Schlachtprämie für Rinder von 8 Monaten und darüber

Fakultativ

Fakultativ

763

Männliche Rinder

Fakultativ

Fakultativ

764

Zusätzlicher Betrag je Mutterkuhprämie

Fakultativ

Fakultativ

765

Milchkühe

Fakultativ

Fakultativ

766

Färsen

Fakultativ

Fakultativ

769

Flächenzahlungen

Fakultativ

Obligatorisch

770.

Milchprämie, einschließlich der Ergänzungszahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Rubriken

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen

Gesamtbeihilfe

770.

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

Obligatorisch

Obligatorisch

771.

Milchprämie

Fakultativ

Fakultativ

772.

Ergänzungszahlungen

Fakultativ

Fakultativ

SPALTEN DER TABELLE M

Erzeugnisse oder Kombination von Erzeugnissen (Spalte 1)

(Spalten 2 und 3): Frei.

Anzahl der Basiseinheiten für Zahlungen (Spalte 4).

Unter den Rubriken 600 bis 655, 680 und 769 ist die Fläche in Ar anzugeben, für die der Erzeuger die Beihilfen erhält. Unter den Rubriken 710 bis 766 ist die Anzahl der Zahlungen anzugeben. Unter den Rubriken 670 bis 674 ist die Anzahl der aktiven Ansprüche anzugeben. Unter den Rubriken 770 bis 772 ist die Höhe der individuellen Referenzmenge (in Dezitonnen) anzugeben.

Gesamtbeihilfe (Spalte 5)

Gesamtbetrag der Beihilfen oder Beihilfeansprüche im Rechnungsjahr

Referenzbetrag (Spalte 6)

Für die Rubriken 602 bis 613, 622 bis 633 und 650 ist der Referenzertrag der Kultur (in kg/ha) anzugeben, der für die Berechnung der zu erhaltenden Prämien herangezogen wurde. Liegen diese Angaben in der Buchführung des Betriebs nicht vor, so können sie von den Verbindungsstellen anhand von regionalen Daten auf der Grundlage der geografischen Lage des Betriebs eingetragen werden.

(Spalten 7 bis 10) Frei.“


(1)  Erforderlichenfalls können diese Codes auch für EEDs in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und der Slowakei verwendet werden.


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