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Document 32003D0363

2003/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1529)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/01/2005; Aufgehoben durch 32005D0066

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/363/oj

32003D0363

2003/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1529)

Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0043 - 0044


Entscheidung der Kommission

vom 14. Mai 2003

zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in bestimmten Gebieten Belgiens

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1529)

(Nur die französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/363/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im November 2002 ist in der Schwarzwildpopulation Belgiens die klassische Schweinepest aufgetreten.

(2) In Anbetracht der Seuchenlage hat Belgien einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den betroffenen Gebieten seines Hoheitsgebiets vorgelegt.

(3) Dieser Plan wurde geprüft und für konform mit der Richtlinie 2001/89/EG befunden und sollte daher genehmigt werden.

(4) Aus Gründen der Transparenz sollten in der vorliegenden Entscheidung die geografischen Gebiete Belgiens angegeben werden, in denen der Tilgungsplan umgesetzt werden sollte.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Belgien vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Schwarzwildpopulation in den im Anhang aufgeführten Gebieten wird genehmigt.

Artikel 2

Belgien erlässt die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 14. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

ANHANG

Das Hoheitsgebiet Belgiens zwischen:

- der Autobahn E40 (A3) von der Grenze zu Deutschland bis zur Kreuzung mit der Straße N68,

- der N68 in südlicher Richtung, in Eupen weiter in die Aachenerstraße bis zur Kreuzung mit der Paveestraße,

- der Paveestraße bis zur Kreuzung mit der Kirchstraße,

- der Kirchstraße, weiter in die Bergstraße und die Neustraße bis zur Kreuzung mit dem Olengraben,

- dem Olengraben, weiter in die Haasstraße bis zur Kreuzung mit der Malmedystraße,

- der Malmedystraße, weiter in die N68 in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der N62,

- der N62 in östlicher und südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Autobahn E42 (A27),

- der Autobahn E42 (A27) bis zur Grenze mit Deutschland.

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