EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R0862

Verordnung (EG) Nr. 862/2003 der Kommission vom 19. Mai 2003 über die Lieferung von Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 124 vom 20.5.2003, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/862/oj

32003R0862

Verordnung (EG) Nr. 862/2003 der Kommission vom 19. Mai 2003 über die Lieferung von Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 124 vom 20/05/2003 S. 0008 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 862/2003 der Kommission

vom 19. Mai 2003

über die Lieferung von Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der vorgenannten Verordnung wurden die Liste der Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann, und die für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

(2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten Weißzucker zugeteilt.

(3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(3). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Weißzucker bereitgestellt zur Lieferung an die in dem Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den in dem Anhang aufgeführten Bedingungen.

Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter alle geltenden allgemeinen und besonderen Bedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10.

(3) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

ANHANG

LOSE A; B

1. Maßnahme Nr.: 3/2003 (A); 4/2003 (B)

2. Begünstigter(2): Äthiopien

3. Vertreter des Begünstigten: Emergency Food Security Reserve, Addis Abeba, Contact: Ato Sirak Hailu, Tel. (251-1) 51 71 62, Fax (251-1) 51 83 63

4. Bestimmungsland: Äthiopien

5. Bereitzustellendes Erzeugnis: Weichweizen

6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 40000

7. Anzahl der Lose: 2 (A: 15000 Tonnen; B: 25000 Tonnen)

8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(5): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 [A.1]

9. Aufmachung(7): Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (1.0 A 1.c, 2.c und B.3)

10. Kennzeichnung oder Markierung(6): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (II A 3)

- für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Englisch

- zusätzliche Aufschriften: -

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt

12. Vorgesehene Lieferstufe(8): frei Bestimmungsort

13. Alternative Lieferstufe: frei Verschiffungshafen - fob gestaut

14. a) Verschiffungshafen: -

b) Ladeanschrift: -:

15. Löschhafen: -

16. Bestimmungsort: EFSR warehouse in Dire Dawa

- Transitlager oder Transithafen: Berbera

- Lieferung auf dem Landweg: -

17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe(9):

- erste Frist: A: 17.8.2003; B: 18.8.-14.9.2003

- zweite Frist: A: 31.8.2003; B: 1.-28.9.2003

18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: A: 16.-29.6.2003; B: 14.-20.7.2003

- zweite Frist: A: 1.-13.7.2003, B: 28.7.-3.8.2003

19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit):

- erste Frist: 3.6.2003

- zweite Frist: 17.6.2003

20. Höhe der Bietungsgarantie: 5 EUR/Tonne

21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): M. Vestergaard, Commission européenne; Bureau L 130 7/46, B - 1049 Bruxelles/Brussel; Telex 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04

22. Erstattung bei der Ausfuhr(4): Die am 14.5.2003 gültige und durch die Verordnung (EG) Nr. 729/2003 der Kommission (ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 9) festgesetzte Erstattung

Damit die Kommission den Lieferauftrag vergeben kann, sind bestimmte Angaben zum Bieter unerlässlich (insbesondere das Konto, auf das der Betrag gutgeschrieben werden soll). Diese Angaben sind in dem Muster enthalten, das von der Website

http://europa.eu.int/comm/ budget/execution/ftiers_fr.htm abgerufen werden kann.

Fehlen diese Angaben, so kann sich der ausgewählte Bieter nicht auf die Mitteilungsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 berufen.

Die Bieter werden daher gebeten, ihrem Angebot das genannte Muster mit den verlangten Angaben beizufügen.

Vermerke:

(1) Zusätzliche Erklärungen: Torben Vestergaard (Tel. (32-2) 299 30 50; Fax (32-2) 296 20 05).

(2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

(3) Der Auftragnehmer übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission (ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16) betrifft die Ausfuhrerstattungen. Das in Artikel 2 derselben Verordnung genannte Datum ist das unter Nummer 22 dieses Anhangs stehende Datum.

(5) Der Auftragnehmer überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument:

- pflanzengesundheitliches Zeugnis.

(6) Die Aufschrift erhält, abweichend von ABl. C 114 vom 29.4.1991, Punkt II A 3 c) oder II B 3 c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft".

(7) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muss der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen außer der Aufschrift auch ein großes "R" tragen.

(8) Neben Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 gilt, dass keines der gecharterten Schiffe in den jüngsten Ausgaben der gemäß dem "Paris Memorandum of Understanding and Port State Control" (Richtlinie 95/21/EG des Rates, ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1) veröffentlichten vier Quartalsberichte angezeigt sein darf.

(9) Der Artikel 14 Absatz 14 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 ist anwendbar.

Top