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Document 32003D0358

2003/358/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1690)

ABl. L 123 vom 17.5.2003, p. 55–58 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/358/oj

32003D0358

2003/358/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1690)

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0055 - 0058


Entscheidung der Kommission

vom 16. Mai 2003

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1690)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/358/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(4), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Mai 2003 haben die deutschen Veterinärbehörden der Kommission einen starken Verdacht auf hochpathogene Gefluegelpest bei einem Gefluegelbestand im Land Nordrhein-Westfalen, der am 13. Mai 2003 bestätigt wurde.

(2) Gefluegelpest ist eine hochinfektiöse Gefluegelkrankheit, die die Gefluegelwirtschaft ernsthaft gefährden kann.

(3) Die deutschen Behörden haben noch vor der amtlichen Bestätigung der Seuche Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 92/40/EWG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(6) getroffen.

(4) Die Richtlinie 92/40/EWG enthält die Mindestkontrollmaßnahmen, die im Falle eines Ausbruchs von Gefluegelpest durchzuführen sind. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen strengere Maßnahmen in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich ergreifen, wenn sie dies für erforderlich und angemessen halten, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen.

(5) In Zusammenarbeit mit der Kommission haben die deutschen Behörden jegliche Beförderung von lebendem Gefluegel und Bruteiern im Land Nordrhein-Westfalen unterbunden und auch den Versand von lebendem Gefluegel und Bruteiern verboten. Angesichts der Besonderheit der Gefluegelproduktion kann die Verbringung von Bruteiern, Eintagsküken, Junglegehennen und Schlachtgefluegel jedoch innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt werden. Die Versendung von frischer, unbehandelter Gülle und Einstreu aus dem Land Nordrhein-Westfalen in andere Teile Deutschlands, andere Mitgliedstaaten und Drittländer sollte ebenfalls untersagt werden.

(6) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission nach Anhörung der deutschen Behörden und zur Unterstützung der von Deutschland getroffenen Maßnahmen am 12. Mai 2003 die Entscheidung 2003/333/EG(7) über Schutzmaßnahmen wegen starken Verdachts auf Gefluegelpest in Deutschland erlassen.

(7) Für den innergemeinschaftlichen Markt bestimmtes frisches Gefluegelfleisch muss mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sein, das Kennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XII der Richtlinie 71/118/EWG des Rates(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(9), entspricht. Um die Vermarktung von frischem Gefluegelfleisch auf dem deutschen Markt gestatten zu können, das von Gefluegel mit Ursprung in den festgelegten Überwachungszonen gewonnen wurde, sind besondere Vorschriften für die Genusstauglichkeitskennzeichnung festzulegen.

(8) Die deutschen Behörden sollten ihre Biosicherheits- und Hygienevorschriften, einschließlich der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, verstärken, um die Weiterverschleppung des Erregers auf allen Stufen der Gefluegel- und Eierproduktion zu verhüten.

(9) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG(10) des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(11), kann die Kommission Maßnahmen beschließen, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern. Angesichts der jetzigen Lage in Deutschland ist es angezeigt, alle Gefluegelhaltungsbetriebe im Umkreis um einen Gefluegelpestausbruch präventiv zu räumen.

(10) Um eine bessere Kenntnis der Seuchenentwicklung zu erlangen, werden Schweine in Betrieben, in denen gefluegelpestinfiziertes Gefluegel festgestellt wurde, serologisch untersucht.

(11) Die deutschen Behörden sollten außerdem sicherstellen, dass Vorkehrungen zum Schutz gefährdeter Personen getroffen werden.

(12) Die anderen Mitgliedstaaten haben ihre Handelsvorschriften bereits geändert und sind von der Kommission insbesondere im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über den maßgeblichen Anwendungszeitraum unterrichtet worden.

(13) Die Lage wird auf der für den 28. Mai 2003 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Maßnahmen, die Deutschland im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG innerhalb der Überwachungszonen bereits getroffen haben, tragen die deutschen Veterinärbehörden dafür Sorge, dass weder lebendes Gefluegel noch Bruteier noch unbehandelte und nicht hitzebehandelte Gülle oder Einstreu aus Gefluegelbeständen in dem im Anhang beschriebenen Gebiet in andere Gebiete Deutschlands, in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer versendet werden.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 müssen die Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebendem Gefluegel und Bruteiern aus Deutschland beigefügt sind, folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung genügt den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2003/358/EG".

(3) Unbeschadet der Maßnahmen, die Deutschland im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG innerhalb Überwachungszonen getroffen hat, tragen die deutschen Veterinärbehörden dafür Sorge, dass weder lebendes Gefluegel noch Bruteier innerhalb des im Anhang beschriebenen Gebietes befördert werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 und soweit zur Verhütung der Erregerverschleppung Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne der Artikel 4 und 5 getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde genehmigen, dass aus Gebieten außerhalb der Überwachungszonen folgende Tiere und Erzeugnisse innerhalb des im Anhang beschriebenen Gebietes befördert werden:

a) zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Gefluegel, einschließlich ausgemerzte Legehennen, in einen von der zuständigen Veterinärbehörde ausgewiesenen Schlachthof;

b) Eintagsküken und Junghennen zu einem amtlich überwachten Betrieb, in dem kein anderes Gefluegel gehalten wird;

c) Bruteier zu einer amtlich kontrollierten Brutanlage.

Soweit gemäß Buchstaben a) oder b) befördertes Gefluegel aus einem Gebiet außerhalb des im Anhang beschriebenen Gebietes oder einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammt, muss die Beförderung von den deutschen Behörden und von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats bzw. des Versanddrittlandes genehmigt werden.

(5) Abweichend von Absatz 3 und soweit zur Verhütung der Seuchenverschleppung geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde die Beförderung von lebendem Gefluegel und Bruteiern, die nicht gemäß der Richtlinie 92/40/EWG, insbesondere den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) hinsichtlich der Verbringung von Eintagsküken, verboten ist, zu amtlich überwachten Betrieben in dem im Anhang beschriebenen Gebiet genehmigen.

(6) a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 Buchstaben a) und b) können die zuständigen Behörden Deutschlands die Beförderung folgender Erzeugnisse aus dem im Anhang Teil B bezeichneten Gebiet in andere, nicht im Anhang genannte Teile Deutschlands genehmigen:

- zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Gefluegel in einen von der zuständigen Veterinärbehörde ausgewiesenen Schlachthof;

- Eintagsküken und Junghennen zu einem amtlich überwachten Betrieb oder Stall, in dem kein anderes Gefluegel gehalten wird,

b) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Beförderung gemäß Buchstabe a)

- nicht erfolgt, ohne dass die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 4 und 5 zur Verhütung der Erregerverschleppung getroffen werden;

- von den zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort genehmigt wird;

- auf einer festgelegten Route direkt vom Verlade- zum Bestimmungsort erfolgt, ohne dass weiteres Gefluegel und anderes Material, das Träger von Ansteckungsstoffen sein kann, ein- oder ausgeladen wird.

c) Die beförderten Hühner und Eintagsküken werden am Verlade- und am Bestimmungsort gemäß den von den zuständigen Behörden vorgegebenen Protokollen klinisch untersucht.

Artikel 2

Frisches Gefluegelfleisch, das von Schlachtgefluegel gewonnen wurde, das unter Beachtung der aller Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne der Artikel 4 und 5 befördert wird und aus den abgegrenzten Überwachungszonen stammt,

a) wird entsprechend den weiteren Vorschriften der zuständigen Behörden mit einem runden Kennzeichen markiert;

b) darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer verbracht werden;

c) muss gesondert von anderem frischem Gefluegelfleisch gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert werden, das zum innergemeinschaftlichen Handel und zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, und ist so zu verwenden, dass es nicht in Fleischerzeugnisse oder -zubereitungen gelangt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, es sei denn, es wurde gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a), b) oder c) der Richtlinie 2002/99/EG behandelt.

Artikel 3

Unbeschadet der im Rahmen der Richtlinie 92/40/EWG bereits getroffenen Maßnahmen tragen die zuständigen deutschen Behörden dafür Sorge, dass die präventive Räumung der Gefluegelbestände gefährdeter Gefluegelbetriebe in dem abgegrenzten Gebiet und das Keulen anderen Gefluegels und anderer Vögel in den als gefährdet angesehenen Gebieten so schnell wie möglich erfolgt.

Die präventiven Maßnahmen gemäß Absatz 1 erfolgen unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG des Rates.

Artikel 4

Zur Erhöhung der biologischen Sicherheit im Gefluegelsektor tragen die zuständigen Veterinärbehörden Deutschlands dafür Sorge, dass innerhalb des im Anhang beschriebenen Gebietes

a) Tafeleier entweder nur in Wegwerfpackungen oder in Behältnissen, Paletten oder sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, die vor und nach jeder Verwendung gemäß Buchstabe d) gereinigt und desinfiziert werden, von einem Legehennenbetrieb zu einer Packstelle befördert werden. Bei Tafeleiern aus Gebieten außerhalb des im Anhang beschriebenen Gebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten tragen die zuständigen Veterinärbehörden außerdem dafür Sorge, dass zur Vermeidung von Kreuzkontamination für den Eiertransport verwendete Verpackungen, Behältnisse, Paletten sowie andere wiederverwendbare Verpackungen nach Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe d) zurückgesendet oder unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde anders behandelt werden;

b) zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Schlachtgefluegel in LKWs und in Kästen oder Käfigen befördert wird, die vor und nach jeder Verwendung gemäß Buchstabe d) gereinigt und desinfiziert werden. Bei Schlachtgefluegel aus Gebieten außerhalb des im Anhang beschriebenen Gebietes oder aus anderen Mitgliedstaaten tragen die zuständigen Veterinärbehörden außerdem dafür Sorge, dass zur Vermeidung von Kreuzkontamination die Kästen, Käfigen und Behältnisse nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe d) direkt zurückgesendet oder unter amtlicher Aufsicht und entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde anders behandelt werden;

c) Eintagsküken in Einweg-Packmaterial befördert werden, das nach seiner Verwendung vernichtet wird;

d) die verwendeten Desinfektionsmittel sowie die Reinigungs- und Desinfektionsmethoden von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Artikel 5

Die zuständigen Veterinärbehörden Deutschlands tragen dafür Sorge, dass innerhalb des im Anhang beschriebenen Gebietes auf allen Stufen der Gefluegel- und Eierproduktion strenge Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um riskante Kontakte zu vermeiden, die eine Verschleppung des Erregers zwischen Betrieben begünstigen können. Dies gilt insbesondere für riskante Kontakte mit Gefluegel. Transportmitteln, Ausrüstungen und Personen, die Gefluegelfarmen betreten oder verlassen, Eierpackstellen, Brütereien, Schlachthäuser, Futtermühlen, Einstreuverarbeitungs- und Tierkörperverwertungsbetriebe. In diesem Sinne sind Gefluegelhalter künftig verpflichtet, über alle professionellen Besucher ihres Betriebs sowie ihre eigenen professionellen Kontakte zu anderen Betrieben Buch zu führen.

Artikel 6

(1) Die deutschen Behörden tragen dafür Sorge, dass zum Schutz von Personen, die mit Gefluegel umgehen, und von anderen gefährdeten Personen vor Influenza-Infektionen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Diese Vorkehrungen können Folgendes umfassen:

a) das Tragen von Schutzkleidung, Handschuhen und Schutzbrillen;

b) die Impfung gegen die humane Form der Influenza,

c) eine prophylaktische antivirale Behandlung.

(2) Die deutschen Behörden unterrichten die Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit regelmäßig über die Untersuchungsergebnisse.

Artikel 7

(1) Die deutschen Behörden tragen dafür Sorge, dass Schweine in allen Betrieben, in denen gefluegelpestinfiziertes Gefluegel festgestellt wurde, serologisch untersucht werden.

(2) Bei positiven Befunden dürfen die betreffenden Schweine nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde und nur, nachdem Folgeuntersuchungen gezeigt haben, dass das Risiko der Übertragung von Gefluegelpestviren nicht nennenswert ist, zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder Schlachthöfen verbracht werden.

(3) Verbringungen in andere Schweinehaltungsbetriebe dürfen erst gestattet werden, wenn alle gefluegelpestbedingten Sperrmaßnahmen im Herkunftsbetrieb aufgehoben wurden.

(4) Die deutschen Behörden unterrichten die Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit regelmäßig über die Untersuchungsergebnisse.

Artikel 8

Diese Entscheidung gilt bis 30. Mai 2003 um Mitternacht.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(5) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(7) ABl. L 116 vom 13.5.2003, S. 28.

(8) ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.

(9) ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 18.

(10) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(11) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

ANHANG

Das Land Nordrhein-Westfalen bestehend aus

Teil A: das Gebiet westlich des Rheins.

Teil B: das Gebiet östlich des Rheins.

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