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Document 32002R1250

Verordnung (EG) Nr. 1250/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Abweichung — für das Wirtschaftsjahr 2001/02 — von den Fristen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04

ABl. L 183 vom 12.7.2002, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/09/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1250/oj

32002R1250

Verordnung (EG) Nr. 1250/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Abweichung — für das Wirtschaftsjahr 2001/02 — von den Fristen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04

Amtsblatt Nr. L 183 vom 12/07/2002 S. 0007 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 1250/2002 der Kommission

vom 11. Juli 2002

zur Abweichung - für das Wirtschaftsjahr 2001/02 - von den Fristen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98(5), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2070/2001(7), haben die Olivenbauern ihren Antrag auf die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl vor dem 1. Juli jedes Wirtschaftsjahres zu stellen. Ferner haben die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission vor dem 5. September jedes Wirtschaftsjahres die Zahl der Beihilfeanträge und die betreffenden Olivenölmengen mitzuteilen.

(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 2 derselben Verordnung haben die Erzeugerorganisationen oder gegebenenfalls ihre Vereinigungen die das laufende Wirtschaftsjahr betreffenden Beihilfeanträge bis spätestens 1. August jedes Wirtschaftsjahres an die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Ferner können die von den Olivenbauern nicht fristgerecht gestellten Beihilfeanträge von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen bis spätestens 14. August jedes Wirtschaftsjahres nachgereicht werden.

(3) Um zusätzliche Kontrollen der Beihilfeanträge insbesondere anhand des geografischen Informationssystems (GIS) zu ermöglichen, sollte die Frist für die Stellung der Beihilfeanträge durch die Olivenbauern von vor dem 1. Juli 2002 auf den 15. Juli 2002 verlängert werden. Infolgedessen ist es gleichfalls notwendig, die Frist für die Weiterübermittlung der Beihilfeanträge durch die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen sowie ferner die Frist für die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission mit den Angaben über die Zahl der Beihilfeanträge und die betreffenden Olivenölmengen zu verlängern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 können die Olivenbauern ihre Beihilfeanträge für das Wirtschaftsjahr 2001/02, die sich auf die im Ertrag stehenden Ölbäume und die Lage der von ihnen zum 1. November 2001 bewirtschafteten Olivenhaine beziehen, bis zum 15. Juli 2002 stellen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 10. September 2002 die Zahl der Beihilfeanträge und die Olivenölmengen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 mit.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 können die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen die Beihilfeanträge für das Wirtschaftsjahr 2001/02 bis zum 15. August 2002 an die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln.

Die von den Olivenbauern nicht fristgerecht gestellten Beihilfeanträge können jedoch von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen bis spätestens 30. August 2002 nachgereicht werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 30. Juni 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

(4) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

(5) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

(6) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50.

(7) ABl. L 280 vom 24.10.2001, S. 3.

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