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Document 32001R1046

Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleisch- und Kalbfleischmarktes in den Niederlanden

ABl. L 145 vom 31.5.2001, p. 31–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2001; Aufgehoben durch 32001R1459

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1046/oj

32001R1046

Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleisch- und Kalbfleischmarktes in den Niederlanden

Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0031 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 1046/2001 der Kommission

vom 30. Mai 2001

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleisch- und Kalbfleischmarktes in den Niederlanden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 22 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(3), insbesondere auf die Artikel 39 und 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Infolge von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche in bestimmten Erzeugungsgebieten der Niederlande haben die niederländischen Behörden gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1980 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt. Entsprechend ist der Handel mit Kälbern und Schweinen in diesen Gebieten vorübergehend verboten.

(2) Es muss davon ausgegangen werden, dass der Schweine- und Kalbfleischmarkt in den Niederlanden aufgrund der mit den angewandten veterinärrechtlichen Maßnahmen einhergehenden Beschränkung des freien Warenverkehrs schwerwiegend gestört wird. Daher müssen, jedoch nur für die zur Erreichung des Ziels strikt erforderliche Zeit, Sondermaßnahmen zur Stützung dieses Marktes erlassen werden, die auf lebende Tiere aus den unmittelbar betroffenen Gebieten zu begrenzen sind.

(3) Zur Verhütung einer weiteren Seuchenverschleppung sollten die in den betreffenden Gebieten erzeugten Schweine und Kälber nicht zur menschlichen Ernährung vermarktet werden, sondern gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates(5), geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(6), zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die für andere Zwecke als die menschliche Ernährung bestimmt sind.

(4) Es ist davon auszugehen, dass die zügige und wirksame Umsetzung der Sondermaßnahmen aufgrund der Kapazitätsmängel in den Tierkörperbeseitigungsanstalten, denen die betreffenden Tiere zur Verarbeitung zugeführt werden sollen, beeinträchtigt wird. Daher sollten die Tierkörper in Kühlhäusern zwischengelagert und die dabei einzuhaltenden Überwachungs- und Kontrollvorschriften festgelegt werden.

(5) Für die Abgabe von Mastschweinen, Ferkeln und Kälbern aus den betroffenen Gebieten an die zuständigen Behörden sollte eine Beihilfe vorgesehen werden.

(6) Die veterinärrechtlichen Beschränkungen und Handelssperren bleiben mit Sicherheit noch mehrere Monate in Kraft. Daher ist es sinnvoll und gerechtfertigt, die Ferkelerzeugung im Wege eines Besamungsverbots zu stoppen, um zu verhindern, dass Ferkel nach wenigen Monaten geschlachtet werden müssen, und die Schweinebesatzdichte und somit das Risiko einer weiteren Seuchenverschleppung zu verringern.

(7) Das Besamungsverbot sollte für Erzeuger eingeführt werden, die im Rahmen der geltenden Stützungsregelung Ferkel abgeben. Die Erzeuger müssen verpflichtet werden, die nicht gedeckten Sauen in ihren Betrieben halten, bis das Verbot wieder aufgehoben ist, d. h. bis die Ferkelerzeugung wieder aufgenommen werden darf. Es ist daher gerechtfertigt, die Kosten der Haltung dieser Sauen durch eine Beihilfe, die für die Gültigkeitsdauer des Besamungsverbots monatlich gewährt wird, auszugleichen.

(8) Die Verfahrensvorschriften für die Gewährung dieser Beihilfe sind von den zuständigen niederländischen Behörden festzulegen. Für die Antragstellung, die Kontroll- und Strafregelung halten sich die Behörden jedoch an die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000(8).

(9) Angesichts des Ausmaßes und insbesondere der Dauer der Seuche sowie des Umfangs der dadurch erforderlich werdenden Marktstützungsmaßnahmen ist es angezeigt, dass diese Maßnahmen von der Gemeinschaft und dem betroffenen Mitgliedstaat gemeinsam durchgeführt werden.

(10) Es sollte vorgesehen werden, dass die niederländischen Behörden alle zur Kontrolle und Überwachung erforderlichen Vorkehrungen treffen und der Kommission mitteilen.

(11) Da der Handel mit Schweinen und Kälbern in den betroffenen Gebieten bereits seit mehreren Wochen beschränkt ist, ist bei den Tieren eine erhebliche Gewichtszunahme zu verzeichnen, die zu unzumutbaren Haltungsbedingungen führt. Es ist daher gerechtfertigt, diese Verordnung rückwirkend ab 27. April 1997 anzuwenden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Rind- und Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab 27. April 1997 können die zuständigen niederländischen Behörden Erzeugern auf Antrag für die Abgabe von Mastschweinen des KN-Code 0103 92 19 mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von mindestens 80 kg eine Beihilfe gewähren.

(2) Ab 27. April 1997 können die zuständigen niederländischen Behörden Erzeugern auf Antrag für die Abgabe von Ferkeln des KN-Code 0103 91 10 eine Beihilfe gewähren. Abweichend von den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur dürfen die Ferkel je Partie ein durchschnittliches Lebendgewicht von mehr als 50 kg, jedoch auf keinen Fall mehr als 60 kg aufweisen. Es dürfen nur Ferkel abgegeben werden, die nicht im Erzeugerbetrieb selbst gemästet werden (geschlossenes System) oder die von diesen Betrieben nicht für den eigenen Zweck verwendet werden können.

(3) Ab 27. April 1997 können die zuständigen niederländischen Behörden Erzeugern auf Antrag für die Abgabe von weniger als 12 Monate alten Kälbern des KN-Code 0102 90 eine Beihilfe gewähren.

Artikel 2

Es dürfen nur lebende Tiere abgegeben werden, die in den innerhalb der Verwaltungsgebiete gemäß Anhang I dieser Verordnung liegenden Schutz- und Überwachungszonen erzeugt wurden, sofern die von den niederländischen Behörden festgelegten veterinärrechtlichen Maßnahmen am Tag der Abgabe der Tiere in diesen Zonen gelten, die Tiere nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind und unter der Bedingung, dass am Tag der Abgabe der Transport der Tiere vom Hof zum Schlachthof gemäß den in Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 85/511/EWG vorgesehenen Bedingungen nicht erlaubt ist.

Artikel 3

Die Tiere werden am Tag ihrer Abgabe gewogen und so getötet, dass eine Verschleppung des Seuchenerregers verhindert wird.

Die Tierkörper werden unverzüglich zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt befördert und gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG zu Erzeugnissen der KN-Codes 1501 00 11, 1506 00 00 und 2301 10 00 verarbeitet.

Die Tiere können jedoch zu einem Schlachtbetrieb befördert werden, wo sie unverzüglich getötet werden und die Tierkörper vor der Beförderung zur Tierkörperbeseitigungsanstalt in einem Kühlhaus zwischengelagert werden können. Tötung und Lagerung erfolgen nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Die genannten Maßnahmen werden unter der ständigen Überwachung der zuständigen niederländischen Behörden durchgeführt.

Artikel 4

(1) Die Beihilfe für Mastschweine gemäß Artikel 1 Absatz 1 gilt ab Hof und wird festgesetzt auf 113 EUR je 100 kg durchschnittliches Lebendgewicht je Partie.

Für Mastschweine mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von über 120 kg wird die Beihilfe auf den für Mastschweine mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von 120 kg festgesetzten Hoechstbetrag begrenzt.

(2) Die Beihilfe für Ferkel gemäß Artikel 1 Absatz 2 gilt ab Hof und wird festgesetzt auf 20 EUR je Tier, zuzüglich 0,95 EUR/Tier für jedes Kilogramm durchschnittliches Lebendgewicht je Partie.

Für Ferkel mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von über 25 kg wird die Beihilfe auf den für Ferkel mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von 25 kg festgesetzten Hoechstbetrag begrenzt.

(3) Die Beihilfe für Kälber gemäß Artikel 1 Absatz 3 gilt ab Hof und wird festgesetzt auf 200 EUR je 100 kg Lebendgewicht. Für Kälber mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von über 260 kg wird die Beihilfe auf den für Kälber mit einem durchschnittlichen Lebendgewicht je Partie von 260 kg festgesetzten Hoechstbetrag begrenzt.

Artikel 5

(1) Erzeuger, die die Ferkelbeihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 2 erhalten, sind an das von den niederländischen Behörden verhängte Besamungsverbot gebunden. Die zuständigen niederländischen Behörden können diesen Erzeugern auf Antrag eine Beihilfe für die vom Besamungsverbot betroffenen Sauen gewähren, soweit sich die Tiere im Betrieb befinden.

(2) Die Beihilfe wird auf 32 EUR je Sau und Monat festgesetzt. Sie wird gewährt für beihilfefähige Sauen, die während der gesamten Dauer des Besamungsverbots und in den vier Monaten nach der Aufhebung des Verbots im Betrieb des Antragstellers gehalten wurden.

Die betreffenden Sauen dürfen zumindest für die Dauer des Besamungsverbots nicht gedeckt werden. Die Beihilfe wird für die Anzahl Monate gewährt, die der Dauer des Besamungsverbots entspricht. Sie darf frühestens nach Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist gewährt werden.

(3) Die niederländischen Behörden treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Beihilferegelung gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und legen insbesondere Vorschriften zur Definition und Identifizierung beihilfefähiger Tiere fest.

Für die Antragstellung, die Kontroll- und Strafregelung gelten die Vorschriften von Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4 und 5 Unterabsatz 1, Artikel 7a Absätze 1 und 2, Artikel 7b, Artikel 8, Artikel 10 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 10b, Artikel 10e Absatz 1, Artikel 11 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen.

Im Falle höherer Gewalt gemäß Artikel 10 Absatz 4 und bei Geltendmachung natürlicher Lebensumstände gemäß Artikel 10 Absatz 5 der genannten Verordnung wird die Beihilfe jedoch nur für die Zeit gewährt, in der die beihilfefähige Sau im Betrieb gehalten wurde.

(4) Erzeugern kann auf Antrag ein Beihilfevorschuss, berechnet für zwei Monate, in Höhe von maximal 80 % des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags gewährt werden. Die niederländischen Behörden treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um unrechtmäßig gezahlte Vorschüsse wieder einzuziehen.

Artikel 6

50 % der für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen erforderlichen Mittel werden aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert, vorausgesetzt, die Beihilfe gemäß Artikel 1 wird vor dem 15. Oktober 2001 ausgeführt und mitgeteilt. Beihilfen gemäß Artikel 1, die nach diesem Datum gezahlt werden, kommen für eine Gemeinschaftsfinanzierung nicht in Frage.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von insgesamt 80 Mio. EUR festgesetzt.

Artikel 7

Die zuständigen niederländischen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung und insbesondere den Vorschriften gemäß Artikel 2 nachzukommen. Sie setzen die Kommission so schnell wie möglich davon in Kenntnis.

Artikel 8

Die zuständigen niederländischen Behörden teilen der Kommission jeden Mittwoch folgende Angaben zur Vorwoche mit:

- Anzahl und Gesamtgewicht der abgegebenen Mastschweine,

- Anzahl und Gesamtgewicht der abgegebenen Ferkel,

- Anzahl und Gesamtgewicht der abgegebenen Kälber,

- Anzahl der vom Besamungsverbot betroffenen Sauen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 27. April 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

(2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(4) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11.

(5) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51.

(6) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(7) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(8) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 8.

ANHANG I

Die Schutz- und Überwachungszone Oene, Kootwijkerbroek, Ee und Anjum gemäß dem Anhang der niederlänidschen Verordnung "Regeling verbodsbepalingen aangewezen toezichtsgebieden mond- en klauwzeer 2001" in der Fassung vom 27. April 2001.

ANHANG II

1. Die geltende Kontrollregelung gilt für die Beförderung der Tiere ab Hof und ihre Tötung. Sie werden am Tag ihrer Abgabe ladungsweise gewogen und in einem Schlachtbetrieb getötet.

2. Blut und Nebenerzeugnisse der getöteten Tiere werden zwecks Beseitigung umgehend und separat vom Schlachtbetrieb zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht. Die Beförderung erfolgt in verplombten Lastwagen, die vor der Abfahrt vom Schlachtbetrieb und bei Ankunft in der Beseitigungsanstalt gewogen werden.

3. Tierkörper und Tierkörperhälften können zur leichteren Einlagerung mehrfach zerteilt werden. Jedes Teilstück wird mit einem geeigneten Mittel (Methylenblau) denaturiert, um sicherzustellen, dass das Fleisch nicht in die Nahrungskette gelangt.

4. Das Töten der Tiere, das Befördern der Tierkörper(teile) zu Kühlhäusern, ihr Einfrieren und Einlagern sowie Auslagern und Befördern zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt werden von den zuständigen niederländischen Behörden kontinuierlich überwacht.

5. Die Beförderung vom Schlachtbetrieb zum Kühlhaus erfolgt in Lastwagen, die unter kontinuierlicher Überwachung der zuständigen niederländischen Behörden verplombt und desinfiziert werden.

Die Lastwagen werden vor der Abfahrt im Schlachtbetrieb und bei Ankunft am Kühlhaus sowohl leer als auch beladen gewogen.

6. Die Lagerung erfolgt in Kühlkammern, die von den zuständigen niederländischen Behörden abgeschlossen und verplombt werden. In diesen Kühlkammern dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden.

7. Sobald in der Tierkörperbeseitigungsantalt Kapazitäten frei werden, sind die Tierkörper, Tierkörperhälften oder Teilstücke dorthin zu verbringen. Die Beförderung erfolgt in Lastwagen, die unter der ständigen Überwachung der zuständigen niederländischen Behörden oder in ihrem Auftrag verplombt werden. Die Lastwagen werden vor der Abfahrt im Schlachtbetrieb und bei Ankunft in der Tierkörperbeseitigungsanstalt sowohl leer als auch beladen gewogen.

8. Abweichend von den Bestimmungen gemäß Nummer 2 können Blut und Nebenerzeugnisse vor ihrer Beförderung zur Tierkörperbeseitigungsanstalt in einem Kühllager oder einer anderen Lagereinrichtung zwischengelagert werden, sofern die Transportvorschriften gemäß Nummer 2 eingehalten und Ein- und Abgänge von diesen Lagereinrichtungen erfasst werden.

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