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Document 32001R0849
Commission Regulation (EC) No 849/2001 of 30 April 2001 reducing the Community withdrawal compensation for peaches and nectarines for the 2001/02 marketing year as a result of overruns of the intervention thresholds fixed for the 2000/01 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 849/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2001/02 vorgesehenen gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung für Pfirsiche und Nektarinen infolge der Überschreitung der für das Wirtschaftsjahr 2000/01 festgesetzten Interventionsschwelle
Verordnung (EG) Nr. 849/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2001/02 vorgesehenen gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung für Pfirsiche und Nektarinen infolge der Überschreitung der für das Wirtschaftsjahr 2000/01 festgesetzten Interventionsschwelle
ABl. L 121 vom 1.5.2001, p. 16–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2002
Verordnung (EG) Nr. 849/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2001/02 vorgesehenen gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung für Pfirsiche und Nektarinen infolge der Überschreitung der für das Wirtschaftsjahr 2000/01 festgesetzten Interventionsschwelle
Amtsblatt Nr. L 121 vom 01/05/2001 S. 0016 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 849/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Kürzung der für das Wirtschaftsjahr 2001/02 vorgesehenen gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung für Pfirsiche und Nektarinen infolge der Überschreitung der für das Wirtschaftsjahr 2000/01 festgesetzten Interventionsschwelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 718/2001(2), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 1 und 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 931/2000 der Kommission(3) wurde die Interventionsschwelle für das Wirtschaftsjahr 2000/01 für Pfirsiche auf 238200 Tonnen und für Nektarinen auf 83200 Tonnen festgesetzt. Gemäß Artikel 3 derselben Verordnung wird die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehene gemeinschaftliche Rücknahmevergütung, wenn die Marktrücknahmen bei Pfirsichen und Nektarinen die so festgesetzte Interventionsschwelle zwischen dem 1. März 2000 und 28. Februar 2001 überschreiten, für das Wirtschaftsjahr 2001/02 im Verhältnis zu der Menge gekürzt, um welche die bei der Berechnung der betreffenden Interventionsschwelle berücksichtigte Erzeugung überschritten wird. (2) Gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten wurden im Wirtschaftsjahr 2000/01 folgende Mengen aus dem Markt genommen: 251515 Tonnen Pfirsiche und 117961 Tonnen Nektarinen. (3) Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für das Wirtschaftsjahr 2001/02 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung sollte deshalb für Pfirsiche um 0,57 % und für Nektarinen um 4,18 % gekürzt werden. (4) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 931/2000 sieht außerdem vor, dass sich eine Interventionsschwellenüberschreitung auf das folgende Wirtschaftsjahr auswirkt. Demzufolge ist die so gekürzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung für Pfirsiche und Nektarinen während des Wirtschaftsjahres 2001/02 anwendbar. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehnen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 werden die gemeinschaftlichen Rücknahmevergütungen in folgender Höhe festgesetzt: - 11,65 EUR/100 kg netto für Pfirsiche, - 13,33 EUR/100 kg netto für Nektarinen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 12. (3) ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 7.