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Document 32001R0847

Verordnung (EG) Nr. 847/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Interventionsschwellen für Blumenkohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 2001/02

ABl. L 121 vom 1.5.2001, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/847/oj

32001R0847

Verordnung (EG) Nr. 847/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Interventionsschwellen für Blumenkohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 2001/02

Amtsblatt Nr. L 121 vom 01/05/2001 S. 0014 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 847/2001 der Kommission

vom 30. April 2001

zur Festsetzung der Interventionsschwellen für Blumenkohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 2001/02

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 718/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist eine Interventionsschwelle festzusetzen, wenn auf dem Markt eines in Anhang II derselben Verordnung genannten Erzeugnisses ein Ungleichgewicht besteht, das umfangreiche Rücknahmen zur Folge hat oder haben könnte. Eine solche Entwicklung könnte zu erheblichen Belastungen für den Gemeinschaftshaushalt führen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 931/2000(3) wurden für das Wirtschaftsjahr 2000/01 Interventionsschwellen für Blumenkohl/Karfiol(4), Pfirsiche, Nektarinen und Tafeltrauben festgesetzt. Da bei diesen Erzeugnissen die nach vorgenanntem Artikel 27 geltenden Voraussetzungen erfuellt sind, müssen Interventionsschwellen für Blumenkohl/Karfiol, Pfirsiche, Nektarinnen und Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 2001/02 festgesetzt werden.

(3) Die Interventionsschwellen für die einzelnen Erzeugnisse sind unter Zugrundelegung eines bestimmten Prozentsatzes der Erzeugung festzusetzen, die im Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre, für welche statistische Daten vorliegen, für den Verbrauch in frischem Zustand bestimmt war. Für jedes Erzeugnis muss überdies der Zeitraum bestimmt werden, der bei der Feststellung einer Überschreitung der Interventionsschwelle zu berücksichtigen ist.

(4) Eine Überschreitung der Interventionsschwelle hat gemäß dem vorgenannten Artikel 27 eine Kürzung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergültung in dem Wirtschaftsjahr zur Folge, das auf das Wirtschaftsjahr der Schwellenüberschreitung folgt. Die Auswirkungen einer Überschreitung sind für jedes Erzeugnis einzeln zu bestimmen, und die betreffende Vergütung ist nach Maßgabe der jeweiligen Überschreitung zu kürzen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 werden folgende Interventionsschwellen festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Eine Überschreitung der Interventionsschwellen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird anhand der im Zeitraum vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2002 erfolgten Marktrücknahmen bestimmt.

Artikel 3

Ist die Menge eines Erzeugnisses, das in Artikel 1 genannt ist und in dem in Artikel 2 bestimmten Zeitraum vom Markt genommen wird, größer als die in demselben Artikel 1 genannte Interventionsschwelle, so wird die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung im folgenden Wirtschaftsjahr im Verhältnis zu der Menge gekürzt, um welche die bei der Berechnung der betreffenden Interventionsschwelle berücksichtigte Erzeugung überschritten wurde.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 12.

(3) ABl. L 108 vom 5.5.2000, S. 7.

(4) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

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