EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0217

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 17. April bis zum 31. Dezember 2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4056)

ABl. L 81 vom 21.3.2001, p. 31–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/217/oj

32001D0217

Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2000 über die Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 17. April bis zum 31. Dezember 2000 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4056)

Amtsblatt Nr. L 081 vom 21/03/2001 S. 0031 - 0033


Entscheidung der Kommission

vom 13. Dezember 2000

über die Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus für den Zeitraum vom 17. April bis zum 31. Dezember 2000

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4056)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/217/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1) insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9,

gestützt auf die Entscheidung 2001/114/EGKS der Kommission vom 15. November 2000 über den Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 23. Juli 2002(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit Schreiben vom 15. November 2000 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eine Mitteilung zu den für das Jahr 2000 (Zeitraum vom 17. April bis zum 31. Dezember) vorgesehenen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau übermittelt.

(2) Aufgrund der Angaben des Vereinigten Königreichs muss die Kommission gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über folgende finanzielle Maßnahmen befinden:

- eine Beihilfe in Höhe von 17,462 Mio. GBP zur Deckung der Betriebsverluste des Bergwerks Longannet, Produktionseinheit von Mining (Scotland) Ltd, für den Zeitraum vom 17. April bis zum 31. Dezember 2000.

(3) Die vom Vereinigten Königreich für das genannte Bergwerk geplante finanzielle Maßnahme fällt unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission muss daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 dieser Entscheidung befinden. Die Zustimmung der Kommission ist abhängig davon, ob die Maßnahme den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien des Artikels 3 der Entscheidung entspricht sowie davon, ob sie mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar ist. Ferner prüft die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die Maßnahme dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des britischen Steinkohlenbergbaus entspricht, der von der Kommission mit Entscheidung vom 15. November 2000 genehmigt wurde.

II

(4) Die für die Produktionseinheit des Bergwerks Longannet vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehene Beihilfe in Höhe von 17,462 Mio. GBP soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen.

(5) Nach den vom Vereinigten Königreich übermittelten Angaben soll die vorgeschlagene Beihilfe die begünstigte Produktionseinheit in die Lage versetzen, die Produktion durch Senkung der Kosten wirtschaftlicher zu gestalten. Zu konstanten Preisen des Jahres 1999 lagen die Produktionskosten im Jahr 1998 bei 43 GBP t SKE (Tonne Steinkohleneinheit). Sie dürften 2002 nur noch 35 GBP t SKE betragen. Ferner dürfte sich die Rentabilität des Bergwerks auch nach 2002 verbessern, da sich die Produktionskosten zu konstanten Preisen des Jahres 1999 im Jahr 2004 bei 31 GBP t SKE stabilisieren dürften.

(6) Auf Initiative der britischen Behörden beurteilte ein unabhängiger Sachverständiger, ob die in dem vom Bergwerk Longannet eingereichten Umstrukturierungsplan enthaltenen Vorschläge die Produktionseinheit in die Lage versetzen würden, wirtschaftlicher zu produzieren und die in Absatz 5 genannten Ziele zu erreichen. In seinem Bericht berücksichtigte der Sachverständige die geologischen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Bergwerks, vor allem die Qualität der produzierten Kohle.

Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass der Umstrukturierungsplan für das Bergwerk Longannet kohärent und realistisch ist und es ermöglichen dürfte, die veranschlagten Produktionskosten zu erreichen.

(7) Gemäß dem Plan des Vereinigten Königreichs zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung, auf den die Entscheidung vom 15. November 2000 Bezug nimmt, kann die Rentabilität der Produktionseinheit verbessert werden, wenn die für das Jahr 2002 geschätzten Produktionskosten 1,15 GBP je GJ(3) nicht übersteigen. Eine Produktionseinheit kann auch dann beihilfefähig sein, wenn die geschätzten Kosten diesen Betrag übersteigen, sofern nachgewiesen wird, dass die produzierte Kohle - z. B. aufgrund ihrer sehr guten Qualität - zu einem höheren als dem Standardpreis anderer Produzenten verkauft werden kann und somit höhere Kosten gedeckt werden können. Dies trifft für das Bergwerk Longannet zu. Die für 2002 erwarteten Produktionskosten dürften durch die veranschlagten Einnahmen vollständig gedeckt sein, auch wenn die Kosten etwas über dem festgelegten Schwellenwert liegen. Die im Bergwerk Longannet produzierte Kohle ist von hoher Qualität, insbesondere wegen des geringen Schwefelgehalts, und dürfte daher einen sehr interessanten Preis erzielen.

(8) Daher ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, dass der vom Bergwerk Longannet vorgelegte Umstrukturierungsplan eine größere Rentabilität der Produktionseinheit zur Folge haben wird. Die erwartete Verringerung der Produktionskosten und die geschätzten Einnahmen dürften einen Betrieb ohne staatliche Beihilfen ab 2002 möglich machen.

Entsprechend der finanziellen Prognose des Unternehmens dürfte das Bergwerk im Jahr 2002 nur einen sehr geringen Betrag an staatlichen Beihilfen (bzw. gar keine) erhalten. Es wird ferner damit gerechnet, dass die Produktionskosten auch nach diesem Zeitpunkt weiter zurückgehen (um 4 GBP t SKE bis 2004).

III

(9) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS soll die Beihilfe, die das Bergwerk Longannet vom Vereinigten Königreich erhalten soll, durch die Senkung der Produktionskosten dessen Rentabilität verbessern. Das Bergwerk soll wettbewerbsfähiger werden, so dass es ab 2002 ohne staatliche Beihilfen betrieben werden kann.

Ferner ermöglicht der von dem Bergwerk vorgelegte Plan und insbesondere der vorübergehende Charakter der für die vorgeschlagene Umstrukturierung notwendigen finanziellen Unterstützung eine allmähliche Verringerung der Beihilfen, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung.

(10) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die notifizierte Beihilfe je Tonne nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen, berechnet auf der Grundlage der Finanzinformationen, die für den von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum (17. April bis 31. Dezember 2000) vorgelegt wurden.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Rechnungsprüfer von Mining (Scotland) Ltd festgestellt haben, die vom Vereinigten Königreich zu den drei Finanzjahren zwischen dem 1. April 1997 und dem 31. März 2000 übermittelten Daten gäben die Finanzlage des Unternehmens korrekt wieder. Die Rechnungsprüfer stellten ferner fest, dass die Prognosen anhand der im März 2000 geltenden Buchhaltungsnormen erstellt worden seien.

(11) Ferner dürfte gemäß den vom Vereinigten Königreich übermittelten Angaben im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die Betriebsbeihilfe je Tonne nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(12) Anlässlich der Übermittlung des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans, der Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 ist, hatten die britischen Behörden u. a. angegeben, dass im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in die öffentlichen Haushalte eine globale Summe eingesetzt worden sei, die die für die vorgeschlagene Beihilfe an das Bergwerk Longannet veranschlagten Haushaltsmittel abdecke.

(13) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen und der vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen ist die für den Zeitraum vom 17. April bis zum 31. Dezember 2000 für das Bergwerk Longannet vorgesehene Beihilfe mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar, insbesondere mit deren Artikeln 2 und 3.

IV

(14) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss die Kommission prüfen, ob die genehmigte Beihilfe den Zielen von Artikel 3 der Entscheidung entspricht. Das Vereinigte Königreich muss spätestens bis zum 30. September 2001 die im Jahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge und gegebenenfalls Änderungen der ursprünglich notifizierten Beträge mitteilen. Diesen Angaben zu den Zahlungen des letzten Jahres sind alle Informationen beizufügen, die eine Überprüfung der Erfuellung der in dem betreffenden Artikel genannten Kriterien ermöglichen.

(15) Das Vereinigte Königreich muss alle Abweichungen von dem Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan, aufgrund dessen die Kommission am 15. November 2000 ihre Entscheidung getroffen hat, sowie von den der Kommission am 15. November 2000 übermittelten wirtschaftlichen und finanziellen Prognosen begründen. Sollten insbesondere die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt sein, obliegt es dem Vereinigten Königreich, der Kommission die entsprechenden Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen.

(16) Das Vereinigte Königreich muss ferner sicherstellen, dass die Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrung und keine Diskriminierung von Kohleproduzenten, -käufern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursacht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, dem Bergwerk Longannet, Produktionseinheit von Mining (Scotland) Ltd, im Einklang mit Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für den Zeitraum vom 17. April bis zum 31. Dezember 2000 eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 17,462 Mio. GBP zu gewähren.

Artikel 2

Gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, alle allgemeinen und besonderen Maßnahmen zu treffen, um den ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nichtgetätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an das Vereinigte Königreich zurückgezahlt werden.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich teilt spätestens zum 30. September 2001 die im Haushaltsjahr 2000 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit, ebenso die gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS geforderten Informationen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2000

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 27.

(3) 1 t SKE = 29,302 GJ.

Top