EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32001R0544
Commission Regulation (EC) No 544/2001 of 20 March 2001 laying down rules for the application of Council Regulation (EC) No 2200/96 as regards additional financial assistance to operational funds
Verordnung (EG) Nr. 544/2001 der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Beihilfe zu den Betriebsfonds
Verordnung (EG) Nr. 544/2001 der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Beihilfe zu den Betriebsfonds
ABl. L 81 vom 21.3.2001, p. 20–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Aufgehoben durch 32007R1580
Verordnung (EG) Nr. 544/2001 der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Beihilfe zu den Betriebsfonds
Amtsblatt Nr. L 081 vom 21/03/2001 S. 0020 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 544/2001 der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Beihilfe zu den Betriebsfonds DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zusätzlich zu dem Betriebsfonds zu zahlen. Diese zusätzliche Beihilfe kann auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats von der Gemeinschaft teilweise erstattet werden. (2) Die Art der Finanzierung dieser Beihilfe, die in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beschrieben ist, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(3) geändert. Danach ist diese Beihilfe ab diesem Zeitpunkt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik anzusehen(4). (3) Um die Art der Finanzierung dieser Beihilfe mit der neuen Situation in Einklang zu bringen, sind neue Durchführungsvorschriften vorzusehen. Diese Vorschriften müssen insbesondere die Festsetzung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft auf einer Höhe betreffen, die mit der vergleichbar ist, die zuvor im Rahmen des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts zur Verfügung stand. (4) Da die Bestimmungen des Artikels 56 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 seit dem 1. Januar 2000 gelten, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für die finanziellen Beihilfen gelten, die für Jahreszeiträume ab dem genannten Zeitpunkt gezahlt werden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausgaben gemäß Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden in Höhe von bis zu 50 % der der Erzeugerorganisation gewährten finanziellen Beihilfe aus dem EAGFL-Garantie finanziert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für Beihilfen, die für Jahreszeiträume ab dem 1. Januar 2000 gewährt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. März 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. (3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.