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Document 22001D0112(01)

Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Ministerrats vom 15. Dezember 2000 über die Annahme spezifischer finanzieller Maßnahmen, die die Kontinuität bestimmter Aktivitäten im Rahmen des 8. EEF bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gewährleisten sollen

ABl. L 8 vom 12.1.2001, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/30(1)/oj

22001D0112(01)

Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Ministerrats vom 15. Dezember 2000 über die Annahme spezifischer finanzieller Maßnahmen, die die Kontinuität bestimmter Aktivitäten im Rahmen des 8. EEF bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gewährleisten sollen

Amtsblatt Nr. L 008 vom 12/01/2001 S. 0038 - 0039


Beschluss Nr. 3/2000 des AKP-EG-Ministerrats

vom 15. Dezember 2000

über die Annahme spezifischer finanzieller Maßnahmen, die die Kontinuität bestimmter Aktivitäten im Rahmen des 8. EEF bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens gewährleisten sollen

(2001/30/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, insbesondere auf Artikel 282 Absatz 5,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss Nr. 1/2000 vom 27. Juli 2000 nahm der AKP-EG-Ministerrat Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zur Ratifizierung des AKP-EG-Partnerschaftsübereinkommens an, die die vorzeitige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens betreffen, und sah die weitere Anwendung einiger Bestimmungen des Vierten Abkommens von Lomé, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, vor. Gemäß Artikel 2 jenes Beschlusses bleiben die Bestimmungen des Abkommens von Lomé bezüglich der Befugnis des AKP-EG-Ministerrats, über die Verwendung der nicht zugewiesenen Mittel aus dem 6., 7. und 8. EEF zu entscheiden, anwendbar.

(2) Entsprechend der gemäß Artikel 282 des Abkommens von Lomé durchgeführten Halbzeitevaluierung der nationalen Richtprogramme ist es angebracht, für die Richtprogramme bestimmter Länder und Regionen, die sich bei der Aufnahme der Mittel und bei der Durchführung der Projekte als leistungsfähig erwiesen haben und die ihre ursprüngliche Zuweisung vollständig oder fast vollständig gebunden haben, zusätzliche Mittel bereitzustellen.

(3) Um die Fortführung bestimmter Aktivitäten, insbesondere derjenigen, die gemeinsame AKP-EG-Institutionen betreffen, sicherzustellen, sollten zusätzliche Mittel für die regionale Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten bereitgestellt werden.

(4) Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft weiterhin benachteiligte Flüchtlinge in Entwicklungsländern unterstützt, sollten zusätzliche Mittel für Maßnahmen im Rahmen der Flüchtlingshilfe bereitgestellt werden.

(5) Damit das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) und das Zentrum für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) ihre Aktivitäten weiterführen können, sollten die zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse dieser Zentren im Haushaltsjahr 2001 benötigten Mittel bereitgestellt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

ZUE/TZL

(1) Im Vorgriff auf den 9. EEF werden aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF folgende Beträge bereitgestellt:

- maximal 22 Mio. Euro zur Finanzierung des ZUE-Haushalts im Jahr 2001;

- maximal 12 Mio. Euro zur Finanzierung des TZL-Haushalts im Jahr 2001.

(2) Etwaige Restmittel aus den Mitteln zur Finanzierung des ZUE und des TZL, die im Haushaltsjahr 2001 keine Verwendung finden, werden automatisch auf das Haushaltsjahr 2002 übertragen.

Artikel 2

Zusätzliche Zuweisungen für die Richtprogramme

Die ursprüngliche Mittelausstattung der Richtprogramme im Rahmen des 8. EEF der Länder und Regionen, die gute Ergebnisse erzielt haben und ihre ursprüngliche Zuweisung vollständig oder fast vollständig gebunden haben, wird um 125,6 Mio. Euro aus den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF erhöht. Für die Zuweisung dieser Mittel gelten folgende Kriterien:

1. eine Zuweisung in Höhe von 100 % der zweiten Tranche gemäß Artikel 282 Unterabsatz 3 des überarbeiteten Vierten Abkommens von Lomé;

2. Projekte, für die bereits Durchführbarkeitsstudien angefertigt wurden und die bald für eine Finanzierung vorgeschlagen werden können.

Auf der Grundlage dieser Kriterien wird die Kommission die genauen Zuweisungen für die einzelnen Länder/Regionen festlegen.

Artikel 3

Intra-AKP

Von den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF werden 265 Mio. Euro für die regionale Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten verwendet. Davon sind 100 Mio. Euro als gesonderte Zuweisung zur Förderung des Handels bestimmt.

Artikel 4

Flüchtlingshilfe

Von den nicht zugewiesenen Mitteln des 8. EEF sind 100 Mio. Euro für Maßnahmen im Rahmen der Flüchtlingshilfe gemäß Artikel 72 Unterabsatz 3 Buchstabe d) und Artikel 72 Absatz 4 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bestimmt.

Artikel 5

Die Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2000.

Für den AKP-EG Ministerrat

Der Präsident

D. Gillot

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